Konto 0027
EDV-Software
Kontonummer
0027
Kontoart
Aktiva
Kategorie
Immaterielle Anlagen
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Das Konto 0027 im SKR03 nimmt gekaufte EDV-Software auf, die dem Betrieb länger als ein Jahr dient. Es ist ein aktives Bestandskonto und gehört in der Bilanz zu den immateriellen Vermögensgegenständen des Anlagevermögens. Gemeint ist Anwendungssoftware, die einzeln erworben wurde; Betriebssysteme, die mit einem Rechner geliefert werden, zählen dagegen zu den Anschaffungskosten der Hardware. Im SKR04 heißt dasselbe Konto 0135.
Verwendungszweck
Auf 0027 buchst du Software, für die du bezahlt hast und die über mehrere Abrechnungsperioden nutzbar ist:
- Standardsoftware wie Warenwirtschaft, Buchhaltung, CAD oder Grafikprogramme
- Branchen- und Individualsoftware, die für dich angepasst oder entwickelt und in Rechnung gestellt wurde
- Dauerlizenzen mit einmaligem Kaufpreis, auch wenn sie digital ausgeliefert werden
- Updates, die den Funktionsumfang wesentlich erweitern und damit nachträgliche Anschaffungskosten sind
Bewertet wird zu den Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB. Dazu gehören der Kaufpreis und die Kosten, die anfallen, um die Software betriebsbereit zu machen, etwa die Installation durch einen Dienstleister oder das Aufsetzen der Datenstruktur.
Nicht auf dieses Konto gehören laufende Mietmodelle. Monatlich oder jährlich abgerechnete Cloud-Dienste und Abonnements verschaffen kein Wirtschaftsgut, sie sind Aufwand der Periode. Ebenso wenig gehören dorthin Schulungskosten und der Aufwand für die reine Pflege bestehender Software.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 0010 Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte: das Sammelkonto derselben Bilanzposition, für Rechte außerhalb der Software.
- 0030 Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten: für Lizenzrechte, die kein Softwareprodukt betreffen.
- 0480 Geringwertige Wirtschaftsgüter: Softwarekäufe bis 800,00 EUR netto können als geringwertiges Wirtschaftsgut behandelt werden.
- 0035 Geschäfts- oder Firmenwert: entsteht nur beim Unternehmenskauf und hat mit Softwarebeschaffung nichts zu tun.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Kauf einer Branchensoftware auf Rechnung, 12.000,00 EUR netto
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 0027 EDV-Software | 12.000,00 EUR | |
| 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % | 2.280,00 EUR | |
| 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 14.280,00 EUR |
Im SKR04 lautet die Buchung 0135 und 1406 an 3300.
Beispiel 2: Abschreibung über eine Nutzungsdauer von einem Jahr
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 4822 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände | 12.000,00 EUR | |
| 0027 EDV-Software | 12.000,00 EUR |
Im SKR04 lautet die Buchung 6200 an 0135.
Beispiel 3: Kauf eines Programms für 600,00 EUR netto, Zahlung per Bank
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 4855 Sofortabschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter | 600,00 EUR | |
| 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % | 114,00 EUR | |
| 1200 Bank | 714,00 EUR |
Im SKR04 lautet die Buchung 6260 und 1406 an 1800.
Steuerliche Aspekte
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut. Nach § 5 Abs. 2 EStG darf sie nur aktiviert werden, wenn sie entgeltlich erworben wurde; für selbst programmierte Software besteht steuerlich ein Aktivierungsverbot.
Für die Nutzungsdauer gilt seit dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, 187, ersetzt das Schreiben vom 26.02.2021) eine Besonderheit: Für Computerhardware und für Software zur Dateneingabe und -verarbeitung kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das ist eine Vereinfachung und kein Zwang, eine längere Nutzungsdauer bleibt zulässig. Praktisch führt die einjährige Nutzungsdauer dazu, dass die Anschaffungskosten im Zugangsjahr vollständig als Abschreibung ankommen, während die Software im Anlagenverzeichnis geführt wird.
Für kleinere Beträge greift zusätzlich die GWG-Regel: Nach R 5.5 Abs. 1 EStR gelten Computerprogramme, deren Anschaffungskosten 800,00 EUR netto nicht übersteigen, als Trivialprogramme und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter. Damit ist der Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG möglich.
Die Umsatzsteuer aus der Softwarerechnung ist nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar. Lizenzverträge und Rechnungen unterliegen der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO.
Häufige Fehler
- Cloud-Abonnements aktiviert. Ein monatlich gekündigtes Software-Abo verschafft kein Wirtschaftsgut. Es gehört in den laufenden Aufwand, nicht auf 0027.
- Betriebssystem doppelt erfasst. Ein mit dem Rechner geliefertes Betriebssystem ist Teil der Anschaffungskosten der Hardware und wird nicht getrennt als Software aktiviert.
- Einjährige Nutzungsdauer als Sofortabzug verstanden. Die Software wird weiterhin aktiviert und abgeschrieben; sie verschwindet nicht aus dem Anlagenverzeichnis.
- Installations- und Anpassungskosten als Aufwand gebucht. Alles, was zur Betriebsbereitschaft nötig ist, gehört nach § 255 Abs. 1 HGB zu den Anschaffungskosten.
- Eigene Entwicklung aktiviert. Für selbst erstellte Software greift das steuerliche Aktivierungsverbot des § 5 Abs. 2 EStG.
FAQ
Wie heißt Konto 0027 SKR03 im SKR04?
Im SKR04 ist EDV-Software das Konto 0135. Beide Konten gehören zur selben Bilanzposition, die Nummern unterscheiden sich nur, weil der SKR04 der Bilanzgliederung folgt. Wer eine Buchhaltung von SKR03 auf SKR04 umstellt, muss die Kontenzuordnung im Anlagenverzeichnis anpassen.
Kann ich Software sofort abschreiben?
Bis 800,00 EUR netto ja: Solche Programme gelten nach R 5.5 Abs. 1 EStR als Trivialprogramme und damit als bewegliche Wirtschaftsgüter, für die § 6 Abs. 2 EStG den Sofortabzug erlaubt. Darüber hinaus bleibt es bei der Aktivierung, wobei die einjährige Nutzungsdauer aus dem BMF-Schreiben vom 22.02.2022 wirtschaftlich zum gleichen Ergebnis führt.
Wohin gehört die jährliche Wartungsgebühr für meine Software?
Die Wartungs- oder Pflegegebühr ist Aufwand der Periode und gehört nicht auf 0027. Nur ein Update, das den Funktionsumfang wesentlich erweitert, erhöht als nachträgliche Anschaffungskosten den Buchwert. Reine Fehlerbehebung und Support fallen nicht darunter.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.