Abschreibung
Definition
Eine Abschreibung ist der buchhalterische Prozess zur Verteilung der Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Anlageguts über dessen Nutzungsdauer. Sie stellt den Werteverzehr eines Wirtschaftsguts dar und mindert somit den Gewinn eines Unternehmens.
Bedeutung in der Praxis
Für kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) ist die Abschreibung ein zentrales Element der Buchhaltung und Bilanzierung. Sie ermöglicht es Unternehmen, die Kosten für teure Anschaffungen wie Maschinen, Fahrzeuge oder Büroausstattung über mehrere Jahre zu verteilen, was zu einer Glättung des Gewinns führt. So kann beispielsweise ein Maschinenbauer eine neue CNC-Maschine über ihre voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren abschreiben. Dies bedeutet, dass jedes Jahr ein Zehntel der Anschaffungskosten als Aufwand in der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesen wird.
Die Abschreibung hat auch steuerliche Auswirkungen, da sie den steuerpflichtigen Gewinn reduziert. Dadurch können Unternehmen ihre Steuerlast optimieren und finanzielle Spielräume für Investitionen schaffen. Für KMUs ist es wichtig, den Überblick über ihre Abschreibungen zu behalten, da diese auch für Kreditverhandlungen relevant sein können: Ein klarer Abschreibungsplan signalisiert Banken und Investoren eine professionelle Unternehmensführung.
Darüber hinaus beeinflusst die Abschreibung die Liquiditätsplanung. Da Abschreibungen nicht zahlungswirksam sind, erhöhen sie die interne Finanzierungskraft eines Unternehmens. Dies kann gerade in Branchen mit hohen Investitionsanforderungen von entscheidendem Vorteil sein.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für Abschreibungen sind im deutschen Handelsgesetzbuch (HGB) und im Einkommenssteuergesetz (EStG) geregelt. Gemäß § 253 HGB sind Vermögensgegenstände des Anlagevermögens planmäßig abzuschreiben. Im Steuerrecht wird die Abschreibung als Absetzung für Abnutzung (AfA) bezeichnet, die in § 7 EStG geregelt ist. Die AfA-Tabellen, die von der Finanzverwaltung bereitgestellt werden, geben die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für verschiedene Wirtschaftsgüter vor.
Für das Jahr 2024/2025 ist darauf zu achten, dass sich Änderungen in den gesetzlichen Regelungen oder den AfA-Tabellen ergeben können. Unternehmen sollten sich regelmäßig über Anpassungen informieren, um rechtliche Risiken zu vermeiden.
Wichtige Hinweise zu aktuellen Regelungen (Stand 2025):
- Digital-AfA (BMF 22.02.2021): Für Software und Hardware beträgt die Nutzungsdauer 1 Jahr.
- GWG-Grenze: Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) bis zu einem Wert von 800€ netto können sofort abgeschrieben werden.
- Sammelposten: Für Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten zwischen 250€ und 1.000€ kann ein Sammelposten gebildet werden, der über 5 Jahre abgeschrieben wird.
- Kleinunternehmergrenze: Die Umsatzgrenze für Kleinunternehmer beträgt 22.000€ im Vorjahr.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Abschreibung eines Servers
Ein kleines IT-Unternehmen kauft im Jahr 2024 einen neuen Server für 10.000€. Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt aufgrund der Digital-AfA 1 Jahr.
- Buchungssatz (SKR03/SKR04): Soll Abschreibungen auf Sachanlagen 4830 (SKR03) / 6220 (SKR04) an Haben Betriebs- und Geschäftsausstattung 0410 (SKR03) / 0650 (SKR04) 10.000,00€
Beispiel 2: Abschreibung eines Firmenfahrzeugs
Ein Handwerksbetrieb erwirbt im Jahr 2025 ein Firmenfahrzeug für 30.000€. Bei einer Nutzungsdauer von sechs Jahren werden jährlich 5.000€ abgeschrieben.
- Buchungssatz (SKR03/SKR04): Soll Abschreibungen auf Sachanlagen 4830 (SKR03) / 6220 (SKR04) an Haben PKW 0320 (SKR03) / 0520 (SKR04) 5.000,00€
Beispiel 3: Abschreibung einer Ladeneinrichtung
Ein Einzelhändler investiert in eine neue Ladeneinrichtung im Wert von 50.000€, die über zehn Jahre abgeschrieben wird. Somit senkt er jährlich seinen Gewinn um 5.000€.
- Buchungssatz (SKR03/SKR04): Soll Abschreibungen auf Sachanlagen 4830 (SKR03) / 6220 (SKR04) an Haben Betriebs- und Geschäftsausstattung 0410 (SKR03) / 0650 (SKR04) 5.000,00€
Beispiel 4: Sofortabschreibung eines GWG
Ein Unternehmen kauft einen Bürostuhl für 750€ netto. Da der Wert unter der GWG-Grenze von 800€ liegt, kann dieser sofort abgeschrieben werden.
- Buchungssatz (SKR03/SKR04): Soll Abschreibungen auf Sachanlagen 4830 (SKR03) / 6220 (SKR04) an Haben Betriebs- und Geschäftsausstattung 0410 (SKR03) / 0650 (SKR04) 750,00€
Beispiel 5: Abschreibung von EDV-Software
Ein Unternehmen erwirbt eine neue Softwarelizenz für 1.200€. Aufgrund der Digital-AfA beträgt die Nutzungsdauer 1 Jahr.
- Buchungssatz (SKR03/SKR04): Soll Abschreibungen auf Sachanlagen 4830 (SKR03) / 6220 (SKR04) an Haben EDV-Software 0027 (SKR03) / 0135 (SKR04) 1.200,00€
Häufige Fehler
- Übersehen der Anpassung von AfA-Tabellen und somit falsche Nutzungsdauern annehmen.
- Unregelmäßige Überprüfung der Restwerte von Wirtschaftsgütern.
- Vernachlässigung der steuerlichen Auswirkungen von Sonderabschreibungen.
- Nichtberücksichtigung von geringwertigen Wirtschaftsgütern (GWG), die sofort abgeschrieben werden können.
- Fehlerhafte Anwendung der linearen oder degressiven Abschreibungsmethode.
Tipps für KMUs
- Regelmäßig die AfA-Tabellen und gesetzlichen Änderungen prüfen.
- Einen soliden Abschreibungsplan erstellen und pflegen.
- Softwarelösungen nutzen, um Abschreibungen effizient zu verwalten.
- Steuerberater einbeziehen, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen.
- Bei Investitionen die steuerlichen Abschreibungsoptionen in die Finanzplanung einbeziehen.
Siehe auch
Absetzung für Abnutzung (AfA) ist ein steuerlicher Begriff, der die Abschreibung von Anlagegütern beschreibt. Das Anlagevermögen umfasst die langfristig im Unternehmen genutzten Wirtschaftsgüter, die planmäßig abgeschrieben werden. Beide Begriffe sind eng mit der Abschreibung verbunden und helfen bei der Planung und Verwaltung von Unternehmensinvestitionen.