Geringwertige Wirtschaftsgüter
Definition
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Vermögensgegenstände, die zum Anlagevermögen eines Unternehmens gehören und einen bestimmten Wertgrenzbetrag nicht überschreiten. Sie ermöglichen eine beschleunigte Abschreibung, was durch vereinfachte steuerliche Behandlung die Buchhaltung entlastet.
Bedeutung in der Praxis
In der Praxis sind Geringwertige Wirtschaftsgüter besonders für kleine und mittlere Unternehmen (KMUs) relevant, da sie die Möglichkeit bieten, Anschaffungen schnell abzuschreiben und somit die Liquidität des Unternehmens zu verbessern. Typische Beispiele für GWG sind Büromöbel, Computer oder Werkzeuge. Ein KMU kann etwa einen neuen Laptop im Wert von 800 € sofort als Betriebsausgabe abschreiben, anstatt ihn über mehrere Jahre hinweg abzuschreiben. Dies vereinfacht nicht nur die Buchhaltung, sondern verbessert auch die kurzfristige finanzielle Situation des Unternehmens.
Die schnelle Abschreibung von GWG trägt dazu bei, die Steuerlast im Anschaffungsjahr zu mindern. Für KMUs bedeutet dies, dass sie Investitionen in das Unternehmen tätigen können, ohne die Bilanz durch langwierige Abschreibungszyklen zu belasten. Dies ist besonders vorteilhaft in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit oder bei der Einführung neuer Technologien.
Darüber hinaus bietet die Regelung für GWG den Vorteil, dass Unternehmen bei der Buchführung weniger Aufwand betreiben müssen. Anstatt jedes Jahr einen kleinen Teil eines Vermögensgegenstands abzuschreiben, kann der gesamte Wert sofort erfasst werden, was Zeit und Ressourcen spart.
Rechtliche Grundlagen
Die rechtlichen Grundlagen für GWG sind im Einkommenssteuergesetz (EStG) verankert. Für das Jahr 2025 gilt eine Wertgrenze von 800 € netto für die Sofortabschreibung. Wirtschaftsgüter, die diesen Betrag nicht überschreiten, können sofort in voller Höhe abgeschrieben werden. Die Entscheidung, ob ein Gut als GWG behandelt werden darf, hängt von dieser Wertgrenze sowie der Nutzungsdauer des Gutes ab. Software und Hardware können gemäß BMF-Schreiben vom 22.02.2021 über 1 Jahr abgeschrieben werden (Digital-AfA).
Zusätzlich gibt es die sogenannte “Sammelpostenregelung” für Wirtschaftsgüter, die zwischen 250 € und 1.000 € netto kosten. Diese können über fünf Jahre hinweg abgeschrieben werden, falls sie nicht direkt als GWG abgeschrieben werden. Diese Regelung bietet Flexibilität und kann je nach Finanzstrategie des Unternehmens genutzt werden.
Praxisbeispiele
Beispiel 1: Sofortabschreibung eines GWG
Ein Handwerksbetrieb kauft einen Bohrhammer für 750 € netto. Da der Wert unter 800 € liegt, kann dieser sofort abgeschrieben werden.
Buchungssatz (SKR03/SKR04):
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| Betriebs- und Geschäftsausstattung 0410 (SKR03) / 0650 (SKR04) | Bank 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) | 750,00 € |
Beispiel 2: Sofortabschreibung eines Laptops
Ein Start-up erwirbt einen neuen Laptop für 800 € netto. Dieser Laptop kann als GWG behandelt und sofort abgeschrieben werden.
Buchungssatz (SKR03/SKR04):
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| EDV-Software 0027 (SKR03) / 0135 (SKR04) | Bank 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) | 800,00 € |
Beispiel 3: Nutzung des Sammelpostens
Eine Marketingagentur kauft Bürostühle für 300 € netto pro Stück. Da der Wert über 250 € liegt, aber unter 1.000 €, können diese in einen Sammelposten eingestellt und über 5 Jahre abgeschrieben werden. Alternativ können sie auch direkt als GWG abgeschrieben werden, wenn die GWG-Grenze nicht überschritten wird.
Buchungssatz (SKR03/SKR04) bei Einstellung in den Sammelposten:
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| Betriebs- und Geschäftsausstattung 0410 (SKR03) / 0650 (SKR04) | Bank 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) | 300,00 € |
Jährliche Abschreibung des Sammelpostens (1/5 des Wertes):
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| Abschreibungen auf Sachanlagen 4830 (SKR03) / 6220 (SKR04) | Betriebs- und Geschäftsausstattung 0410 (SKR03) / 0650 (SKR04) | 60,00 € |
Häufige Fehler
- Überschreiten der Wertgrenze: Wirtschaftsgüter, die über 800 € (Sofortabschreibung) bzw. 1.000 € (Sammelposten) kosten, werden fälschlicherweise als GWG behandelt.
- Unzureichende Dokumentation: Fehlende Belege oder unvollständige Dokumentation führen zu Problemen bei der Steuerprüfung.
- Falsche Zuordnung: Wirtschaftsgüter, die nicht dem Anlagevermögen zugeordnet sind, werden als GWG abgeschrieben.
- Ignorieren der Sammelpostenregelung: Mögliche steuerliche Vorteile durch Sammelposten werden nicht genutzt.
Tipps für KMUs
- Prüfen Sie die aktuellen Wertgrenzen regelmäßig, um korrekte GWG-Abschreibungen vorzunehmen.
- Halten Sie alle Belege und Dokumentationen vollständig und geordnet, um im Falle einer Prüfung keine Probleme zu bekommen.
- Nutzen Sie die Flexibilität der Sammelpostenregelung, um steuerliche Vorteile zu maximieren.
- Beraten Sie sich mit einem Steuerberater, um die beste Strategie für GWG-Abschreibungen zu entwickeln.
- Überwachen Sie regelmäßig Ihre Anlagegüter, um den Überblick über mögliche GWG zu behalten.
- Beachten Sie die Regelungen zur Digital-AfA für Software und Hardware.
Siehe auch
Anlagevermögen: Geringwertige Wirtschaftsgüter sind Teil des Anlagevermögens und unterliegen speziellen Abschreibungsregelungen.
Abschreibung: GWG ermöglichen eine sofortige Abschreibung, im Gegensatz zu anderen Anlagegütern, die über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden.