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Fortgeschritten Steuern 12 Min Lesezeit

Photovoltaik und Steuern: Nullsteuersatz, EÜR und Buchung

Alles zur steuerlichen Behandlung von Photovoltaikanlagen: Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG, Einnahmen-Überschuss-Rechnung und praxisnahe Buchungsbeispiele für SKR03 und SKR04.

Einleitung

Die steuerliche Behandlung von Photovoltaikanlagen hat sich in den letzten Jahren grundlegend verändert. Mit Einführung des Nullsteuersatzes zum 1. Januar 2023 entfällt für viele Betreiber kleiner Anlagen die umsatzsteuerliche Komplexität beim Kauf – gleichzeitig bleiben Fragen rund um die EÜR (Einnahmen-Überschuss-Rechnung) und die korrekte Buchung der Einspeisevergütung hochrelevant. Dieser Artikel erklärt, was der Nullsteuersatz konkret bedeutet, wie die EÜR für Photovoltaikbetreiber aufgebaut ist und wie Buchungen im SKR03 und SKR04 korrekt erfasst werden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Nullsteuersatz: Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen bis 30 kWp unterliegen seit 2023 dem Steuersatz von 0 % (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 und 4 UStG).
  • Kein Vorsteuerabzug: Da keine Umsatzsteuer mehr anfällt, entfällt auch der Vorsteuerabzug beim Anlagenkauf.
  • Einspeisevergütung ist umsatzsteuerpflichtig: Wer Strom ins Netz einspeist, erzielt umsatzsteuerpflichtige Umsätze – sofern keine Kleinunternehmerregelung greift.
  • EÜR statt Bilanz: Die meisten privaten Photovoltaikbetreiber und Kleingewerbetreibenden ermitteln ihren Gewinn über die EÜR.
  • AfA auf die Anlage: Die Anlage wird über ihre betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer abgeschrieben (i. d. R. 20 Jahre).

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG

Seit dem 1. Januar 2023 gilt für Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen unter bestimmten Voraussetzungen ein Umsatzsteuersatz von 0 Prozent. § 12 Abs. 3 UStG regelt im Wortlaut:

„Die Steuer ermäßigt sich auf 0 Prozent für die folgenden Umsätze: 1. die Lieferungen von Solarmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage, einschließlich der für den Betrieb einer Photovoltaikanlage wesentlichen Komponenten und der Speicher, die dazu dienen, den mit Solarmodulen erzeugten Strom zu speichern, wenn die Photovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Privatwohnungen, Wohnungen sowie öffentlichen und anderen Gebäuden, die für dem Gemeinwohl dienende Tätigkeiten genutzt werden, installiert wird. Die Voraussetzungen des Satzes 1 gelten als erfüllt, wenn die installierte Bruttoleistung der Photovoltaikanlage laut Marktstammdatenregister nicht mehr als 30 Kilowatt (peak) beträgt oder betragen wird.”

Die Regelung erfasst darüber hinaus (§ 12 Abs. 3 Nr. 2–4 UStG):

  • den innergemeinschaftlichen Erwerb solcher Komponenten,
  • die Einfuhr solcher Komponenten sowie
  • die Installationsleistung selbst, sofern die gelieferten Komponenten die Voraussetzungen der Nr. 1 erfüllen.

Was fällt unter den Nullsteuersatz?

Gegenstand / LeistungNullsteuersatz anwendbar?
Solarmodule✔ ja, bei ≤ 30 kWp
Wechselrichter✔ ja (wesentliche Komponente)
Batteriespeicher✔ ja
Montage / Installation✔ ja, bei Erfüllung der Liefervoraussetzungen
Reparatur / Wartung (nach Inbetriebnahme)✗ nein, regulärer Steuersatz
Zubehör ohne Wesentlichkeit (z. B. Kabel-Kleinteile)ggf. strittig, Einzelfallprüfung

Praktische Bedeutung für den Anlagenkäufer

Da der Lieferer dem Betreiber keine Umsatzsteuer in Rechnung stellt, entfällt für den Betreiber auch die Möglichkeit des Vorsteuerabzugs. Ein Unternehmer, der eine Anlage auf seinem Betriebsgebäude installiert und bisher die Vorsteuer aus der Anschaffung geltend machte, muss seit 2023 umdenken: Der Rechnungsbetrag ist der Brutto- und gleichzeitig der Nettobetrag – es gibt keine abziehbare Vorsteuer mehr.

Hinweis für den Installateur: Auch wenn der Steuersatz 0 % beträgt, handelt es sich um einen steuerbaren und steuerpflichtigen Umsatz. Die Rechnung muss die Umsatzsteueridentifikationsnummer enthalten und die Steuer mit „0 %” ausweisen.

Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung

Der Nullsteuersatz betrifft nur den Kauf und die Installation der Anlage. Die laufenden Erlöse aus der Stromeinspeisung ins Netz unterliegen weiterhin der Umsatzsteuer.

Wer Strom an einen Netzbetreiber verkauft, ist umsatzsteuerrechtlich als Unternehmer tätig. Es gilt der reguläre Steuersatz von 19 % auf die Einspeisevergütung.

Ausnahme – Kleinunternehmerregelung: Betreiber, deren Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000 € nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr voraussichtlich 100.000 € nicht übersteigen wird (Grenzen seit 01.01.2025), können die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG in Anspruch nehmen. In diesem Fall wird keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung erhoben – und kein Vorsteuerabzug ist möglich.

Praxishinweis: Die allermeisten Betreiber kleiner Dachanlagen (< 30 kWp) erzielen Einspeisevergütungen deutlich unterhalb der Kleinunternehmergrenze und wählen daher die Kleinunternehmerregelung.

Ertragsteuerliche Einordnung und EÜR

Gewerbliche Einkünfte

Der Betrieb einer Photovoltaikanlage gilt ertragsteuerlich grundsätzlich als Gewerbebetrieb im Sinne des § 15 EStG. Die Einspeisevergütung und der Wert des selbst verbrauchten Stroms (Sachentnahme) sind als Betriebseinnahmen zu erfassen.

Seit dem Jahressteuergesetz 2022 sind Einnahmen und Entnahmen aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen bis zu einer Leistung von 30 kWp auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien (bzw. 15 kWp je Wohn-/Gewerbeeinheit bei anderen Gebäuden) nach § 3 Nr. 72 EStG ertragsteuerfrei. Für diese Anlagen muss keine EÜR mehr erstellt werden.

Wichtig: Liegt die Anlagenleistung über diesen Grenzen oder werden die Voraussetzungen des § 3 Nr. 72 EStG nicht erfüllt, bleibt die Einkommensteuerfreiheit versagt und eine EÜR ist zwingend zu erstellen.

Aufbau der EÜR für steuerpflichtige Photovoltaikanlagen

Die EÜR nach § 4 Abs. 3 EStG erfasst alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben im Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses bzw. Abflusses.

Betriebseinnahmen:

  • Einspeisevergütung (netto, ohne USt)
  • Wert des selbst verbrauchten Stroms (Privatentnahme bzw. Eigenverbrauch)
  • Ggf. KfW-Tilgungszuschüsse

Betriebsausgaben:

  • Abschreibung (AfA) auf die Anlage (i. d. R. 20 Jahre lineare AfA)
  • Wartungs- und Reparaturkosten
  • Versicherungsprämien
  • Kosten für Steuerberatung
  • Zinsen für Anlagefinanzierung
  • Ggf. Pachtkosten für Dachfläche

Abschreibung der Photovoltaikanlage

Die Anschaffungskosten der Anlage (einschließlich Montage, ohne abziehbare Vorsteuer) bilden die Bemessungsgrundlage für die lineare Absetzung für Abnutzung (AfA). Die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer beträgt laut AfA-Tabelle der Finanzverwaltung 20 Jahre, entsprechend einem jährlichen Abschreibungssatz von 5 %.

Beispiel: Anschaffungskosten Photovoltaikanlage (10 kWp, Nullsteuersatz, kein Vorsteuerabzug): 15.000 € brutto = netto Jährliche AfA: 15.000 € × 5 % = 750 € pro Jahr

Buchungsbeispiele

Die folgenden Beispiele gehen davon aus, dass der Betreiber regelbesteuert ist (keine Kleinunternehmerregelung), eine Anlage mit Nullsteuersatz angeschafft hat und Strom einspeist.

1. Anschaffung der Photovoltaikanlage (Nullsteuersatz)

Rechnung des Installateurs: 15.000 € (0 % USt, da § 12 Abs. 3 UStG greift)

BeschreibungSKR03SKR04Betrag
Technische Anlagen und Maschinen (Soll)0210040015.000,00 €
Verbindlichkeiten aus L+L (Haben)1600330015.000,00 €

Da keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird, entsteht kein Vorsteuerkonto-Buchungsposten.

2. Zahlung der Anschaffungskosten

BeschreibungSKR03SKR04Betrag
Verbindlichkeiten aus L+L (Soll)1600330015.000,00 €
Bank (Haben)1200180015.000,00 €

3. Jährliche Abschreibung (AfA)

Jährliche AfA: 15.000 € / 20 Jahre = 750 €

BeschreibungSKR03SKR04Betrag
Abschreibungen auf Sachanlagen (Soll)48306220750,00 €
Technische Anlagen und Maschinen (Haben)02100400750,00 €

4. Eingang der Einspeisevergütung (regelbesteuert, 19 % USt)

Einspeisevergütung netto: 500 €, USt 19 %: 95 €, Brutto: 595 €

BeschreibungSKR03SKR04Betrag
Bank (Soll)12001800595,00 €
Erlöse aus Energielieferungen (Haben)82004200500,00 €
Umsatzsteuer 19 % (Haben)1776380695,00 €

5. Eigenverbrauch (Privatentnahme Strom)

Wird der selbst erzeugte Strom privat verbraucht, ist dies als Entnahme zu erfassen. Der Wert richtet sich nach dem Marktwert des entnommenen Stroms (i. d. R. Börsenstrompreis oder durchschnittlicher Haushaltsstrompreis). Der Eigenverbrauch unterliegt ebenfalls der Umsatzsteuer (19 %).

Beispiel: Eigenverbrauch 200 kWh × 0,30 €/kWh = 60 € netto, USt 19 %: 11,40 €

BeschreibungSKR03SKR04Betrag
Privatentnahmen (Soll)1800218071,40 €
Erlöse aus Eigenverbrauch / Entnahmen (Haben)8200420060,00 €
Umsatzsteuer 19 % (Haben)1776380611,40 €

6. Wartungsrechnung mit 19 % USt

Wartungskosten netto: 200 €, Vorsteuer 19 %: 38 €

BeschreibungSKR03SKR04Betrag
Reparatur- und Instandhaltungskosten (Soll)41506310200,00 €
Abziehbare Vorsteuer 19 % (Soll)1576140638,00 €
Verbindlichkeiten aus L+L (Haben)16003300238,00 €

Hinweis: Der Nullsteuersatz gilt nur für die Anschaffung und Installation, nicht für laufende Wartungs- oder Reparaturleistungen. Diese werden weiterhin mit 19 % USt abgerechnet – und berechtigen bei regelbesteuerten Betreibern zum Vorsteuerabzug.

Besonderheiten bei Kleinunternehmern

Wer die Kleinunternehmerregelung wählt:

  • Stellt keine Umsatzsteuer auf die Einspeisevergütung in Rechnung.
  • Zieht keine Vorsteuer aus Wartungsrechnungen ab.
  • Bucht alle Beträge brutto (keine Trennung von Netto und USt).
  • Muss dennoch eine EÜR erstellen, sofern die Anlage nicht unter § 3 Nr. 72 EStG fällt.

Buchung Einspeisevergütung (Kleinunternehmer, keine USt):

BeschreibungSKR03SKR04Betrag
Bank (Soll)12001800500,00 €
Erlöse steuerfreie Umsätze / Sonstige Erlöse (Haben)81954185500,00 €

Häufige Fehler und wie Du sie vermeidest

  • Vorsteuer aus Anschaffungsrechnung buchen: Seit dem Nullsteuersatz fällt keine USt mehr an – eine fälschlicherweise gebuchte Vorsteuer ist korrigieren.
  • Wartungsrechnung als Nullsteuersatz behandeln: Vorsicht! Nur Lieferung und Installation fallen unter § 12 Abs. 3 UStG, nicht laufende Serviceleistungen.
  • Eigenverbrauch vergessen: Der selbst genutzte Strom ist als Entnahme umsatz- und ggf. ertragsteuerlich relevant.
  • AfA-Bemessungsgrundlage falsch ansetzen: Bei Nullsteuersatz sind die gesamten Anschaffungskosten (= Rechnungsbetrag) als Bemessungsgrundlage anzusetzen, da keine Vorsteuer abgezogen wurde.
  • Ertragsteuerfreiheit übersehen: Anlagen bis 30 kWp auf Einfamilienhäusern sind seit 2022 ertragsteuerfrei (§ 3 Nr. 72 EStG) – keine EÜR notwendig.

Checkliste: Photovoltaikanlage korrekt buchen

  1. Leistung prüfen: Unter oder über 30 kWp? → Bestimmt Nullsteuersatz und ggf. Ertragsteuerfreiheit.
  2. USt-Option prüfen: Regelbesteuerung oder Kleinunternehmerregelung?
  3. Anschaffungsbuchung: Aktivierung als technische Anlage, kein Vorsteuerkonto.
  4. AfA einrichten: 20 Jahre lineare Abschreibung auf Anschaffungskosten.
  5. Einspeisevergütung laufend buchen: Mit oder ohne USt je nach USt-Option.
  6. Eigenverbrauch erfassen: Monatlich oder jährlich als Entnahme.
  7. Wartungsrechnungen: Vorsteuer nur bei Regelbesteuerung abziehbar.
  8. EÜR: Nur erforderlich, wenn Ertragsteuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 EStG nicht greift.

Fazit

Der Nullsteuersatz nach § 12 Abs. 3 UStG vereinfacht die Umsatzsteuerbehandlung beim Kauf und der Installation von Photovoltaikanlagen erheblich – Vorsteuerabzug und die damit verbundene Option zur Regelbesteuerung entfallen für die Anschaffung. Dennoch bleibt die laufende Buchhaltung anspruchsvoll: Einspeisevergütung, Eigenverbrauch und Wartungskosten müssen weiterhin sorgfältig erfasst werden. Die EÜR bleibt das zentrale Instrument für die Gewinnermittlung, sofern die Anlage nicht unter die ertragsteuerliche Befreiung des § 3 Nr. 72 EStG fällt. Mit den dargestellten Buchungsmustern für SKR03 und SKR04 bist Du für den Praxisalltag gut gerüstet.

Rechtsquellen

  • § 12 Abs. 3 UStG – Nullsteuersatz für Photovoltaikanlagen (zuletzt geändert durch Art. 27 G v. 2.12.2024 I Nr. 387)
  • § 19 UStG – Kleinunternehmerregelung
  • § 3 Nr. 72 EStG – Ertragsteuerfreiheit für Photovoltaikanlagen (Jahressteuergesetz 2022)
  • § 4 Abs. 3 EStG – Einnahmen-Überschuss-Rechnung
  • § 15 EStG – Einkünfte aus Gewerbebetrieb