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KomplexEinkauf

Reverse-Charge EU-Dienstleistung buchen

Einkauf von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland mit Reverse-Charge-Verfahren

Verwendete Konten

Legende: S = Soll (Belastung), H = Haben (Gutschrift)

Überblick

Bei der Buchung von EU-Dienstleistungen im Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuerpflicht vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert. Diese Buchung ist erforderlich, wenn ein Unternehmen Dienstleistungen von einem in der EU ansässigen Unternehmen bezieht.

Wann wird diese Buchung benötigt?

  • Du beziehst eine Beratungsleistung von einem französischen Unternehmen.
  • Dein Unternehmen nutzt IT-Dienstleistungen eines spanischen Anbieters.
  • Eine österreichische Agentur erbringt Marketingdienstleistungen für dein Unternehmen.
  • Du empfängst Schulungsleistungen von einem niederländischen Dienstleister.

Buchungssatz

Für die Buchung von EU-Dienstleistungen im Reverse-Charge-Verfahren sind folgende Konten relevant (Beispiel für 19 % Umsatzsteuer):

Konto Bezeichnung Soll Haben
3123 (SKR03) / 5923 (SKR04) Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer Netto
1577 (SKR03) / 1407 (SKR04) Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % USt
1600 (SKR03) / 3300 (SKR04) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen Netto
1787 (SKR03) / 3837 (SKR04) Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % USt

Hinweis: 3123 (SKR03) und 5923 (SKR04) sind bei DATEV Automatikkonten (Funktion AV); über den Steuerschlüssel werden Vorsteuer und Umsatzsteuer nach § 13b UStG gleichzeitig erzeugt. Wer in einem DATEV-Programm bucht, erfasst nur die Nettozeile gegen die Verbindlichkeit; die beiden Steuerzeilen erzeugt das Programm über den Steuerschlüssel selbst. Die vier Zeilen oben zeigen den vollständigen Buchungssatz, wie ihn ein System ohne Automatikfunktion braucht.

Wichtige Kontenreferenz:

  • Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer: SKR03=3123, SKR04=5923
  • Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %: SKR03=1577, SKR04=1407
  • Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: SKR03=1600, SKR04=3300
  • Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %: SKR03=1787, SKR04=3837

Nicht verwechseln: Die allgemeinen Konten Abziehbare Vorsteuer 19 % (SKR03 1576 / SKR04 1406) und Umsatzsteuer 19 % (SKR03 1776 / SKR04 3806) gehören zu Inlandsumsätzen. Für § 13b führt DATEV eigene Steuerkonten, damit die Beträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung in den richtigen Kennzahlen landen. Ebenfalls abzugrenzen ist der innergemeinschaftliche Erwerb: Der betrifft Warenlieferungen, § 13b greift bei sonstigen Leistungen.

Schritt-für-Schritt Anleitung

  1. Kontrolle der Rechnung: Überprüfe, ob die Rechnung des EU-Dienstleisters keine Umsatzsteuer ausweist und den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthält. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beider Parteien muss auf der Rechnung angegeben sein.

  2. Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Bestimme den Nettobetrag der Dienstleistung, der als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dient.

  3. Buchung der bezogenen Leistung: Buche den Nettobetrag auf das Konto “Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer” (SKR03: 3123 / SKR04: 5923).

  4. Berechnung der Umsatzsteuer: Ermittle die Umsatzsteuer, indem du den Nettobetrag mit dem deutschen Steuersatz multiplizierst. Buche den Betrag auf das Konto “Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %” (SKR03: 1787 / SKR04: 3837).

  5. Vorsteuerabzug: Buche denselben Betrag als abziehbare Vorsteuer auf das Konto “Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %” (SKR03: 1577 / SKR04: 1407). Bei vollem Vorsteuerabzug heben sich Steuerschuld und Vorsteuer auf.

  6. Verbindlichkeit erfassen: Buche den Nettobetrag auf das Konto “Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen” (SKR03: 1600 / SKR04: 3300). Mehr schuldest du dem Dienstleister nicht, er hat keine Umsatzsteuer berechnet.

Praxisbeispiel mit Zahlen

Ausgangssituation:

Ein deutsches Unternehmen bezieht eine Beratungsleistung von einem französischen Unternehmen. Die Rechnung lautet über 1.000,00 € netto, ohne Umsatzsteuer, mit Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers.

Berechnung:

  • Nettobetrag: 1.000,00 €
  • Umsatzsteuer (19 %): 190,00 €
  • Abziehbare Vorsteuer: 190,00 €
  • Zahllast aus diesem Vorgang: 0,00 €
  • An den Dienstleister zu zahlen: 1.000,00 €

Buchung:

Konto Bezeichnung Soll Haben
3123 (SKR03) / 5923 (SKR04) Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer 1.000,00 €
1577 (SKR03) / 1407 (SKR04) Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 % 190,00 €
1600 (SKR03) / 3300 (SKR04) Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 1.000,00 €
1787 (SKR03) / 3837 (SKR04) Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 % 190,00 €

Probe: Soll 1.000,00 € + 190,00 € = 1.190,00 €. Haben 1.000,00 € + 190,00 € = 1.190,00 €.

Wichtige Hinweise

  • Der Leistungserbringer muss in einem anderen EU-Land ansässig sein.
  • Die Rechnung darf keine ausländische Umsatzsteuer ausweisen.
  • Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nur für bestimmte Dienstleistungen.
  • Es gilt der deutsche Steuersatz, also 19 % nach § 12 Abs. 1 UStG oder 7 % nach § 12 Abs. 2 UStG, nicht der Satz des Herkunftslands.
  • Ohne vollen Vorsteuerabzug bleibt die nach § 13b UStG geschuldete Steuer als echte Belastung stehen.
  • Der Rechnungsbetrag an den Dienstleister bleibt der Nettobetrag. Die Umsatzsteuer wird nicht an ihn, sondern an das Finanzamt gezahlt.
  • Dokumentiere alle Unterlagen sorgfältig für eventuelle Prüfungen.
  • Prüfe die Gültigkeit der USt-IdNr. des Leistungserbringers.

Häufige Fehler

  • Falsche Umsatzsteuerberechnung: Stelle sicher, dass du den aktuellen Steuersatz verwendest.
  • Fehlende Dokumentation: Bewahre alle Rechnungen und Belege auf, um den Nachweis für das Reverse-Charge-Verfahren zu erbringen.
  • Falsche Kontierung: Achte darauf, die richtigen Konten gemäß § 13b UStG zu verwenden.
  • Vergessen der USt-IdNr. Prüfung: Die USt-IdNr. des Leistungserbringers muss gültig sein.

Rechtliche Grundlagen

Der einschlägige Fall steht in § 13b Abs. 1 UStG: Für nach § 3a Abs. 2 UStG im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt worden ist. Schuldner ist nach § 13b Abs. 5 Satz 1 UStG der Leistungsempfänger, wenn er Unternehmer oder juristische Person ist. Nicht zu verwechseln mit den Bauleistungen: die stehen in § 13b Abs. 2 Nr. 4 UStG und haben eigene Voraussetzungen. Der Leistungsempfänger berechnet die Steuer selbst, meldet sie an und zieht sie im selben Zug als Vorsteuer nach § 15 UStG ab, soweit er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Vom Reverse-Charge-Verfahren zu unterscheiden ist der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 1a UStG, der Warenlieferungen betrifft.

Tipps für die Praxis

  • Regelmäßige Schulungen: Halte dich und dein Team zu den aktuellen Regelungen und Steuersätzen auf dem Laufenden.
  • Automatisierung nutzen: Verwende Buchhaltungssoftware, um die Buchungsvorgänge zu automatisieren und Fehler zu minimieren.
  • Prüfung der Lieferanten: Stelle sicher, dass deine Lieferanten die korrekten Angaben auf Rechnungen machen.
  • Beratung einholen: Ziehe bei Unsicherheiten einen Steuerberater hinzu, um rechtliche Risiken zu minimieren.

Rechtsquellen

Die folgenden BMF-Schreiben und Verwaltungsanweisungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Artikel:

Kontonummern geprueft gegen DATEV-Kontenrahmen SKR 03 (Art.-Nr. 11174) und SKR 04 (Art.-Nr. 11175), Stand 2026, sowie buchungssatz.de am 2026-09-08.

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