Innergemeinschaftlicher Erwerb buchen
Wareneinkauf aus dem EU-Ausland mit Erwerbssteuer verbuchen
Verwendete Konten
Überblick
Beim innergemeinschaftlichen Erwerb kauft ein deutsches Unternehmen Waren von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land. Der Lieferant stellt netto ohne Umsatzsteuer aus, die Steuer entsteht beim Erwerber im Inland (§ 1a UStG). Der Erwerber schuldet die Erwerbsteuer und darf sie zugleich als Vorsteuer abziehen, sofern er zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist. Unter dem Strich ist der Vorgang dann steuerlich neutral, er muss aber in beiden Richtungen gebucht und in der Umsatzsteuer-Voranmeldung ausgewiesen werden.
Wichtig zur Abgrenzung: Nur Warenlieferungen sind innergemeinschaftlicher Erwerb. Bezieht man eine Dienstleistung von einem Unternehmer aus einem anderen EU-Land, greift stattdessen das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG mit eigenen Konten.
Wann wird diese Buchung benötigt?
- Beim Kauf von Waren aus einem anderen EU-Land, die direkt an Dein Unternehmen geliefert werden.
- Beim Kauf von Waren im EU-Ausland, die Du dort abholst oder abholen lässt.
- Wenn Du regelmäßig Geschäfte mit Lieferanten aus anderen EU-Ländern machst.
- Wenn Du als Unternehmen in Deutschland umsatzsteuerpflichtig bist und innergemeinschaftliche Erwerbe hast.
Buchungssatz
| Konto | Bezeichnung | Soll | Haben |
|---|---|---|---|
| 3425 (SKR03) / 5425 (SKR04) | Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer | Netto | |
| 1574 (SKR03) / 1404 (SKR04) | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | Erwerbsteuer | |
| 1600 (SKR03) / 3300 (SKR04) | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | Netto | |
| 1774 (SKR03) / 3804 (SKR04) | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | Erwerbsteuer |
Hinweis: 3425 (SKR03) und 5425 (SKR04) sind bei DATEV Automatikkonten (Funktion AV); über den Steuerschlüssel entstehen Erwerbsteuer und Vorsteuer gleichzeitig. Wer in einem DATEV-Programm bucht, erfasst nur die Nettozeile gegen die Verbindlichkeit; die beiden Steuerzeilen erzeugt das Programm selbst. Die vier Zeilen oben zeigen den vollständigen Buchungssatz, wie ihn ein System ohne Automatikfunktion braucht.
Wichtige Kontenreferenz:
- Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer: SKR03=3425, SKR04=5425
- Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %: SKR03=1574, SKR04=1404
- Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen: SKR03=1600, SKR04=3300
- Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %: SKR03=1774, SKR04=3804
Nicht verwechseln: Die allgemeinen Konten Abziehbare Vorsteuer 19 % (SKR03 1576 / SKR04 1406) und Umsatzsteuer 19 % (SKR03 1776 / SKR04 3806) gehören zu Inlandsumsätzen. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb führt DATEV eigene Konten, damit die Beträge in der Voranmeldung in den richtigen Kennzahlen landen. Für den ermäßigten Steuersatz tritt an die Stelle von 3425 / 5425 das Konto Innergemeinschaftlicher Erwerb 7 % Vorsteuer und 7 % Umsatzsteuer (SKR03 3420 / SKR04 5420); die zugehörigen Steuerkonten schlägst du im Kontenrahmen deiner Buchhaltung nach.
Schritt-für-Schritt Anleitung
-
Voraussetzungen prüfen:
- Der Lieferant ist Unternehmer in einem anderen EU-Land, die Ware gelangt nach Deutschland, beide Seiten treten mit ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf und die Rechnung ist ohne ausländische Umsatzsteuer ausgestellt.
-
Wareneingang erfassen:
- Buche den Nettobetrag der Rechnung im Soll auf das Konto 3425 (SKR03) / 5425 (SKR04).
-
Verbindlichkeit eintragen:
- Derselbe Nettobetrag geht im Haben auf das Konto 1600 (SKR03) / 3300 (SKR04). Mehr schuldest Du dem Lieferanten nicht, er hat keine Umsatzsteuer berechnet.
-
Erwerbsteuer buchen:
- Berechne 19 % des Nettobetrags und buche diesen Betrag im Haben auf 1774 (SKR03) / 3804 (SKR04). Das ist die Steuer, die Du dem Finanzamt schuldest.
-
Vorsteuer buchen:
- Denselben Betrag buchst Du im Soll auf 1574 (SKR03) / 1404 (SKR04). Damit gleichen sich Steuerschuld und Vorsteuerabzug aus, sofern Du zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt bist.
-
Meldungen erledigen:
- Der Erwerb gehört in die Umsatzsteuer-Voranmeldung. Die Zusammenfassende Meldung betrifft dagegen Deine eigenen innergemeinschaftlichen Lieferungen, nicht die Erwerbe.
Praxisbeispiel mit Zahlen
Ausgangssituation: Du kaufst Waren für 10.000,00 € von einem Lieferanten in Frankreich. Die Rechnung ist netto ohne französische Umsatzsteuer ausgestellt, beide Seiten treten mit ihrer Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf.
Berechnung:
- Wareneingang (Rechnungsbetrag): 10.000,00 €
- Erwerbsteuer: 10.000,00 € * 19 % = 1.900,00 €
- Abziehbare Vorsteuer: 1.900,00 €
- Zahllast aus diesem Vorgang: 0,00 €
Buchung:
| Konto | Bezeichnung | Soll | Haben |
|---|---|---|---|
| 3425 (SKR03) / 5425 (SKR04) | Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer | 10.000,00 € | |
| 1574 (SKR03) / 1404 (SKR04) | Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 1.900,00 € | |
| 1600 (SKR03) / 3300 (SKR04) | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 10.000,00 € | |
| 1774 (SKR03) / 3804 (SKR04) | Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 1.900,00 € |
Probe: Soll 10.000,00 € + 1.900,00 € = 11.900,00 €. Haben 10.000,00 € + 1.900,00 € = 11.900,00 €.
Wichtige Hinweise
- Achte darauf, dass die Umsatzsteuer und die Vorsteuer gleich hoch sind, um eine Neutralität zu erreichen.
- Der Erwerb muss in der Umsatzsteuervoranmeldung korrekt erfasst werden.
- Die Rechnungen sollten den Anforderungen der EU-Richtlinien entsprechen.
- Prüfe regelmäßig, ob Dein EU-Lieferant die Umsatzsteuer-ID korrekt angibt.
- Die Zusammenfassende Meldung betrifft Deine eigenen innergemeinschaftlichen Lieferungen, nicht Deine Erwerbe.
- Ohne vollen Vorsteuerabzug, etwa bei steuerfreien Ausgangsumsätzen, bleibt die Erwerbsteuer als echte Belastung stehen.
Häufige Fehler
-
Falsche Kontenverwendung: Stelle sicher, dass die richtigen Konten verwendet werden, um die steuerlichen Pflichten korrekt zu erfassen.
-
Fehlende Umsatzsteuer-ID des Lieferanten: Ohne gültige ID kann es zu steuerlichen Problemen kommen. Verifiziere die ID im Voraus.
-
Vergessen der Vorsteueranmeldung: Unbedingt die abziehbare Vorsteuer in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben.
Rechtliche Grundlagen
Der innergemeinschaftliche Erwerb ist in § 1a UStG definiert. Die Steuer entsteht beim Erwerber im Inland, der Vorsteuerabzug richtet sich nach § 15 UStG. Vom innergemeinschaftlichen Erwerb zu unterscheiden ist die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers nach § 13b UStG, die bei sonstigen Leistungen aus dem EU-Ausland greift.
Tipps für die Praxis
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Regelmäßige Überprüfung der Steuer-ID: Verifiziere die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer Deiner Lieferanten, um Probleme mit den Steuerbehörden zu vermeiden.
-
Dokumentation: Halte alle relevanten Dokumente und Belege sorgfältig und ordnungsgemäß auf, um im Falle einer Prüfung vorbereitet zu sein.
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Automatisierung nutzen: Verwende Buchhaltungssoftware, die innergemeinschaftliche Transaktionen automatisch korrekt verbucht.
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Aktualität sicherstellen: Bleibe über Änderungen in den EU-Steuervorschriften auf dem Laufenden.
Diese Anleitung soll Dir helfen, den Buchungsvorgang für innergemeinschaftliche Erwerbe sicher und korrekt durchzuführen. Bei Unsicherheiten ist es ratsam, einen Steuerberater zu konsultieren.
Rechtsquellen
Die folgenden BMF-Schreiben und Verwaltungsanweisungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Artikel:
- BMF-Schreiben zu innergemeinschaftlichen Lieferungen (20.05.2022, BStBl I 2022, 738)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) (01.10.2010 (laufend aktualisiert), BStBl I Sondernummer 1/2010)
- GoBD - Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern (28.11.2019, BStBl I 2019, 1269)
Kontonummern geprueft gegen DATEV-Kontenrahmen SKR 03 (Art.-Nr. 11174) und SKR 04 (Art.-Nr. 11175), Stand 2026, sowie buchungssatz.de am 2026-09-08.
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