Bewirtungskosten 70/30 buchen
Geschäftliche Bewirtungskosten mit 70% abzugsfähigem Anteil buchen
Bewirtungskosten-Rechner
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Überblick
Bei der Buchung von Bewirtungskosten geht es darum, die Ausgaben für betriebliche Bewirtungen korrekt zu erfassen und den steuerlich abziehbaren Anteil zu trennen. Diese Buchungsart wird benötigt, wenn ein Unternehmen Geschäftspartner oder Kunden bewirtet und die Kosten steuerlich geltend machen möchte.
Wann wird diese Buchung benötigt?
- Bei der Bewirtung von Geschäftspartnern in einem Restaurant.
- Bei der Organisation eines Geschäftsessens mit potenziellen Kunden.
- Wenn ein Unternehmen seine Mitarbeiter zu einem Geschäftsessen einlädt und dies als Betriebsausgabe deklarieren möchte.
- Bei der Bewirtung im Rahmen von geschäftlichen Veranstaltungen oder Messen.
Buchungssatz
Die Konten sind je nach verwendetem Kontenrahmen unterschiedlich. Hier eine Übersicht:
| Konto | Bezeichnung | Soll | Haben |
|---|---|---|---|
| 4650 (SKR03) / 6640 (SKR04) | Bewirtungskosten (abzugsfähiger Teil, 70 % netto) | 70 % netto | |
| 4654 (SKR03) / 6644 (SKR04) | Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten (30 % netto) | 30 % netto | |
| 1576 (SKR03) / 1406 (SKR04) | Abziehbare Vorsteuer 19 % | volle Vorsteuer | |
| 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) | Bank | Brutto |
Wichtige Kontenreferenz:
- Bewirtungskosten: SKR03=4650, SKR04=6640
- Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten: SKR03=4654, SKR04=6644
- Abziehbare Vorsteuer 19 %: SKR03=1576, SKR04=1406
- Bank: SKR03=1200, SKR04=1800
Wichtig: Die Kürzung auf 70 % betrifft nur den Betriebsausgabenabzug. Die Vorsteuer bleibt in voller Höhe abziehbar, sofern die Rechnung die Anforderungen des § 14 UStG erfüllt.
Schritt-für-Schritt Anleitung
- Bewirtungsbeleg prüfen: Stelle sicher, dass der Beleg alle erforderlichen Angaben enthält, wie Anlass der Bewirtung und Namen der Teilnehmer.
- Gesamtkosten ermitteln: Addiere alle Positionen der Rechnung, um die gesamten Bewirtungskosten zu bestimmen.
- Aufteilung der Kosten: Berechne 70% der Nettokosten für das Konto Bewirtungskosten 70% (SKR03: 4650 / SKR04: 6640) und 30% für das Konto Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten 30% (SKR03: 4654 / SKR04: 6644).
- Vorsteuer berechnen: Die Vorsteuer beträgt 19 % der gesamten Nettokosten, nicht nur der abzugsfähigen 70 %. Buche sie auf Konto Abziehbare Vorsteuer 19 % (SKR03: 1576 / SKR04: 1406).
- Buchung vornehmen: Buche die Beträge gemäß dem oben angegebenen Buchungssatz.
Praxisbeispiel mit Zahlen
Ausgangssituation: Ein Unternehmen lädt einen Geschäftspartner zu einem Geschäftsessen ein. Die Gesamtrechnung beträgt 119,00 € brutto (darin 19,00 € Umsatzsteuer).
Berechnung:
- Nettokosten: 100,00 €
- Vorsteuer: 19 % von 100,00 € = 19,00 €
- Abzugsfähig, 70 % von 100,00 €: 70,00 €
- Nicht abzugsfähig, 30 % von 100,00 €: 30,00 €
Buchung:
| Konto | Bezeichnung | Soll | Haben |
|---|---|---|---|
| 4650 (SKR03) / 6640 (SKR04) | Bewirtungskosten (abzugsfähiger Teil) | 70,00 € | |
| 4654 (SKR03) / 6644 (SKR04) | Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten | 30,00 € | |
| 1576 (SKR03) / 1406 (SKR04) | Abziehbare Vorsteuer 19 % | 19,00 € | |
| 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) | Bank | 119,00 € |
Probe: 70,00 € + 30,00 € + 19,00 € = 119,00 €. Soll und Haben stimmen überein.
Konten-Schnellreferenz SKR03/SKR04
Die folgende Tabelle fasst alle Konten aus diesem Buchungssatz für beide Kontenrahmen zusammen, damit du sie beim Buchen schnell nachschlagen kannst:
| Buchungsposten | SKR03 | SKR04 |
|---|---|---|
| Bewirtungskosten (abzugsfähiger Teil) | 4650 | 6640 |
| Nicht abzugsfähige Bewirtungskosten | 4654 | 6644 |
| Abziehbare Vorsteuer 19 % | 1576 | 1406 |
| Bank | 1200 | 1800 |
Für die Anerkennung als Betriebsausgabe verlangt § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG schriftliche Angaben zu Ort, Tag, Teilnehmern und Anlass der Bewirtung sowie zur Höhe der Aufwendungen. Bei Bewirtung in einer Gaststätte genügen Angaben zu Anlass und Teilnehmern, die Rechnung ist beizufügen. Ein reiner Kreditkartenbeleg ohne diese Angaben genügt nicht. Fehlen Pflichtangaben, kann das Finanzamt den gesamten Betriebsausgabenabzug streichen, nicht nur den ohnehin nicht abzugsfähigen 30-Prozent-Anteil. Bewahre Bewirtungsbelege daher zusammen mit der Notiz zum geschäftlichen Anlass auf.
Wichtige Hinweise
- Achte darauf, dass Bewirtungsbelege den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
- 30 % der angemessenen Bewirtungsaufwendungen sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG nicht abzugsfähig und werden separat gebucht.
- Bewirtungskosten sollten nur dann geltend gemacht werden, wenn sie tatsächlich betrieblich veranlasst sind.
- Dokumentiere den Anlass der Bewirtung und die Teilnehmer sorgfältig.
- Die 70/30-Regel gilt für Bewirtung aus geschäftlichem Anlass. Die Bewirtung ausschließlich eigener Arbeitnehmer fällt nicht darunter und wird auf einem eigenen Konto erfasst.
Häufige Fehler
- Fehlende oder unvollständige Belege: Stelle sicher, dass alle steuerlich relevanten Informationen auf dem Beleg vorhanden sind.
- Falsche Aufteilung der Kosten: Achte darauf, die 70/30-Regel korrekt anzuwenden.
- Nichtbeachtung der Dokumentationspflicht: Notiere den Anlass und die Teilnehmer der Bewirtung.
Rechtliche Grundlagen
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG dürfen Bewirtungsaufwendungen den Gewinn nicht mindern, soweit sie 70 Prozent der nach allgemeiner Verkehrsauffassung angemessenen Aufwendungen übersteigen. Die Norm regelt zugleich die Nachweispflichten. Der Vorsteuerabzug richtet sich davon unabhängig nach § 15 UStG und bleibt in voller Höhe erhalten.
Tipps für die Praxis
- Verwende ein standardisiertes Formular zur Dokumentation der Bewirtung, um alle erforderlichen Informationen zu erfassen.
- Prüfe regelmäßig die aktuellen steuerlichen Regelungen, da es Änderungen geben kann.
- Vermeide es, private Bewirtungskosten als geschäftlich abzugsfähig zu deklarieren.
- Nutze die Möglichkeit, die Bewirtungskosten im Rahmen der Buchhaltung digital zu erfassen und zu archivieren, um den Verwaltungsaufwand zu minimieren.
Rechtsquellen
Die folgenden BMF-Schreiben und Verwaltungsanweisungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Artikel:
- BMF-Schreiben zu Bewirtungsaufwendungen (30.06.2021, BStBl I 2021, 922)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) (01.10.2010 (laufend aktualisiert), BStBl I Sondernummer 1/2010)
- GoBD - Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern (28.11.2019, BStBl I 2019, 1269)
Kontonummern geprueft gegen DATEV-Kontenrahmen SKR 03 (Art.-Nr. 11174) und SKR 04 (Art.-Nr. 11175), Stand 2026, sowie buchungssatz.de am 2026-09-08.
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