Konto 8100
Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG
Kontonummer
8100
Kontoart
Ertrag
Kategorie
Umsatzerlöse
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Auf dem Konto 8100 “Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG” im SKR03 buchst du Erlöse, die nach § 4 Nr. 8 und den folgenden Nummern des Umsatzsteuergesetzes von der Umsatzsteuer befreit sind. Gemeint sind vor allem Finanzumsätze wie Kreditgewährung und Wertpapiergeschäfte sowie Versicherungsleistungen und die Tätigkeit von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern. Das Konto ist ein Ertragskonto und gehört zu den Umsatzerlösen. Im SKR04 führt DATEV denselben Sachverhalt unter der Nummer 4100.
Verwendungszweck
Das Konto sammelt Umsätze, die zwar steuerbar sind, für die das Umsatzsteuergesetz aber eine Befreiung vorsieht. Der Katalog beginnt in § 4 Nr. 8 UStG mit den Finanzumsätzen und läuft über die folgenden Nummern weiter.
Typische Geschäftsvorfälle:
- Zinsen aus einer Kreditgewährung, etwa aus einem Darlehen an einen Geschäftspartner
- Erträge aus der Vermittlung von Krediten
- Umsätze aus dem Verkauf und der Vermittlung von Wertpapieren und Gesellschaftsanteilen
- Provisionen als Versicherungsvertreter oder Versicherungsmakler
- Entgelte für die Übernahme von Bürgschaften und anderen Sicherheiten
Nicht hierher gehören Umsätze, für die das Gesetz eine eigene Befreiungsvorschrift und der Kontenrahmen ein eigenes Konto vorsieht. Ausfuhrlieferungen, innergemeinschaftliche Lieferungen und die steuerfreie Vermietung haben jeweils ein eigenes Erlöskonto. Auch die Erlöse eines Kleinunternehmers gehören nicht auf die 8100, weil dessen Umsätze nicht nach § 4 UStG befreit sind, sondern nach § 19 UStG nicht erhoben werden.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 8105 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 12 UStG (Vermietung und Verpachtung): die langfristige Vermietung und Verpachtung von Grundstücken und Räumen. Sie ist zwar Teil desselben Befreiungskatalogs, hat im SKR03 aber ein eigenes Konto.
- 8110 Sonstige steuerfreie Umsätze Inland: Auffangkonto für steuerfreie Inlandsumsätze, die sich keinem der spezielleren Konten zuordnen lassen.
- 8120 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG: Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU. Der Unterschied ist wesentlich, weil dort der Vorsteuerabzug erhalten bleibt.
- 8150 Sonstige steuerfreie Umsätze (z. B. § 4 Nr. 2 bis 7 UStG): Befreiungen aus dem Bereich der Seeschifffahrt, der Luftfahrt und der grenzüberschreitenden Beförderung.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Zinsertrag aus einem Darlehen
Ein Unternehmen hat einem Geschäftspartner ein verzinsliches Darlehen gewährt. Die Zinsen von 1.000,00 EUR gehen auf dem Bankkonto ein. Die Kreditgewährung ist nach § 4 Nr. 8 Buchstabe a UStG steuerfrei, es wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1200 Bank | 8100 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG | 1.000,00 EUR |
Im SKR04 lautet dieselbe Buchung 1800 Bank an 4100 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG.
Beispiel 2: Provision als Versicherungsvertreter
Ein Versicherungsvertreter stellt einer Versicherung eine Vermittlungsprovision von 2.500,00 EUR in Rechnung. Die Rechnung ist zunächst offen.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 8100 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG | 2.500,00 EUR |
Im SKR04 lautet die Buchung 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an 4100 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG.
Beispiel 3: Zahlungseingang auf die Provision
Die Versicherung überweist den Rechnungsbetrag.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1200 Bank | 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 2.500,00 EUR |
Im SKR04 wird 1800 Bank an 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gebucht.
Steuerliche Aspekte
Umsätze nach § 4 Nr. 8 ff. UStG sind steuerfrei ohne Recht auf Vorsteuerabzug. Nach § 15 Abs. 2 UStG ist die Vorsteuer aus Eingangsleistungen, die solchen Umsätzen zuzurechnen sind, vom Abzug ausgeschlossen. Wer neben steuerfreien auch steuerpflichtige Umsätze erzielt, muss die Vorsteuer aufteilen. Das ist der wirtschaftlich entscheidende Unterschied zu den steuerfreien Ausfuhr- und EU-Lieferungen, bei denen der Vorsteuerabzug bestehen bleibt.
In der Umsatzsteuer-Voranmeldung werden diese Umsätze getrennt von den steuerpflichtigen erklärt. Die Rechnung an den Kunden weist keine Umsatzsteuer aus und benennt stattdessen den Grund der Steuerbefreiung. Belege und Verträge, aus denen sich die Befreiung ergibt, gehören nach § 147 AO zu den aufbewahrungspflichtigen Unterlagen und müssen den GoBD genügen.
Häufige Fehler
- Verwechslung mit der Kleinunternehmerregelung. Wer nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweist, bucht auf 8192, nicht auf 8100. Die Befreiung nach § 4 UStG und die Nichterhebung nach § 19 UStG sind zwei verschiedene Dinge.
- Ausfuhr und EU-Lieferung auf demselben Konto. Für diese Umsätze gibt es 8120 und 8125. Werden sie auf 8100 gebucht, stimmt die Aufteilung in der Voranmeldung nicht.
- Vorsteuer trotzdem gezogen. Eingangsrechnungen, die direkt einem Umsatz nach § 4 Nr. 8 ff. UStG dienen, berechtigen nicht zum Vorsteuerabzug.
- Fehlender Hinweis auf der Rechnung. Eine Rechnung ohne Umsatzsteuer braucht die Angabe, worauf die Steuerbefreiung beruht.
- Vermietungsumsätze auf 8100. Die steuerfreie Vermietung nach § 4 Nr. 12 UStG gehört auf 8105.
FAQ
Wie lautet das Konto 8100 aus dem SKR03 im SKR04?
Im SKR04 ist es die Nummer 4100 mit derselben Bezeichnung “Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG”. Inhalt und Zweck sind identisch, nur die Nummerierung folgt im SKR04 der Prozessgliederung. Beim Wechsel des Kontenrahmens wird 8100 also auf 4100 umgeschlüsselt.
Darf ich Vorsteuer ziehen, wenn ich auf 8100 buche?
Grundsätzlich nicht. § 15 Abs. 2 UStG schließt den Vorsteuerabzug für Eingangsleistungen aus, die steuerfreien Umsätzen nach § 4 Nr. 8 ff. UStG dienen. Wer daneben steuerpflichtige Umsätze hat, muss die Vorsteuer sachgerecht aufteilen und nur den abziehbaren Teil geltend machen.
Was unterscheidet 8100 von 8120?
Auf 8100 stehen Umsätze, die ohne Recht auf Vorsteuerabzug befreit sind, im Kern Finanz- und Versicherungsumsätze. Auf 8120 stehen Ausfuhrlieferungen nach § 4 Nr. 1a UStG in Drittländer. Diese sind ebenfalls steuerfrei, lassen den Vorsteuerabzug aber unberührt.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.