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SKR05 Ertrag Umsatzerlöse

Konto 5400

Erlöse steuerfrei

Kontonummer

5400

Kontoart

Ertrag

Kategorie

Umsatzerlöse

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

SKR03
8100
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Zusammenfassung

Das Buchungskonto 5400 “Erlöse steuerfrei” im SKR05 Kontenrahmen dient zur Erfassung von Umsatzerlösen, die nicht der Umsatzsteuer unterliegen. Es ist ein Ertragskonto, das speziell für steuerfreie Erlöse verwendet wird und eine wichtige Rolle in der Kostenstellenrechnung und der korrekten steuerlichen Behandlung spielt. Die korrespondierenden Konten in den anderen Kontenrahmen sind: 8100 (SKR03) und 4100 (SKR04).

Verwendungszweck

Das Konto 5400 wird verwendet, um Umsatzerlöse zu verbuchen, die gemäß der deutschen Steuergesetzgebung steuerfrei sind. Typische Anwendungsfälle sind der Verkauf von Waren oder Dienstleistungen, die unter bestimmten Bedingungen von der Umsatzsteuer befreit sind, wie z.B. Exportlieferungen in Drittländer, innergemeinschaftliche Lieferungen innerhalb der EU oder bestimmte steuerfreie Leistungen (z.B. nach §4 UStG).

Ein konkretes Beispiel für die Verwendung dieses Kontos ist der Export eines deutschen Unternehmens in ein Nicht-EU-Land. Da diese Exporte umsatzsteuerfrei sind, werden die Erlöse auf diesem Konto erfasst. Ebenso sind bestimmte Bildungsleistungen, Heilbehandlungen oder Vermietungen, die von anerkannten Institutionen oder unter bestimmten Voraussetzungen erbracht werden, steuerfrei und können hier gebucht werden. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG führt ebenfalls zu steuerfreien Umsätzen.

In der Praxis ist es wichtig, die steuerfreie Natur der Erlöse durch entsprechende Dokumentation nachzuweisen, beispielsweise durch Ausfuhrnachweise bei Exporten, Gelangensbestätigungen bei innergemeinschaftlichen Lieferungen oder Bescheinigungen über die Anerkennung als Bildungsträger. Diese Belege sollten sauber archiviert werden, um im Falle einer Steuerprüfung die steuerfreie Behandlung belegen zu können.

Bei der Zuordnung zu Kostenstellen sollte darauf geachtet werden, dass die steuerfreien Erlöse denjenigen Kostenstellen zugewiesen werden, die direkt mit der Leistungserbringung in Verbindung stehen, um eine präzise Kostenstellenrechnung zu gewährleisten.

Kostenrechnerische Aspekte

In der Kostenrechnung ist das Konto 5400 von Bedeutung, da es dazu beiträgt, die Umsatzerlöse korrekt den entsprechenden Kostenstellen oder Kostenträgern zuzuordnen. Dadurch wird eine genaue Analyse der Wirtschaftlichkeit einzelner Geschäftseinheiten oder Projekte ermöglicht.

Die Erfassung von steuerfreien Erlösen auf Kostenstellenebene ist wichtig, um die Gesamterlöse einer Kostenstelle vollständig abzubilden und die Wirtschaftlichkeit korrekt zu beurteilen. Dies ist insbesondere in Unternehmen mit ausgeprägten Kostenstellenstrukturen relevant, da hier die Zuordnung der Erlöse und Kosten essenziell für die interne Berichterstattung und Steuerung ist.

Im Betriebsabrechnungsbogen (BAB) werden die steuerfreien Erlöse den entsprechenden Kostenstellen zugeordnet, was eine präzise Kostenstellenrechnung ermöglicht. Dadurch können Unternehmen die Rentabilität spezifischer Geschäftsbereiche analysieren und fundierte Entscheidungen treffen.

Steuerliche Aspekte

Das Konto 5400 ist für die steuerliche Behandlung von Umsatzerlösen von Bedeutung, die gemäß den §§ 4 und 18b UStG steuerfrei sind. Diese Erlöse sind von der Umsatzsteuer befreit, was bedeutet, dass beim Verkauf keine Umsatzsteuer ausgewiesen oder abgeführt werden muss. Die korrespondierenden Paragraphen im Umsatzsteuergesetz (UStG) sind unbedingt zu beachten.

Gemäß den GoBD-Anforderungen müssen steuerfreie Erlöse korrekt dokumentiert und nachgewiesen werden. Dies umfasst die ordnungsgemäße Erfassung der Geschäftsvorfälle sowie die Aufbewahrung relevanter Belege, die die Steuerfreiheit belegen, wie z.B. Ausfuhrnachweise, Gelangensbestätigungen oder Bescheinigungen.

Besonderheiten ergeben sich bei der Vorsteuerabzugsberechtigung. Unternehmen, die ausschließlich steuerfreie Umsätze erzielen, sind in der Regel nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Es sei denn, es handelt sich um sogenannte “echte” steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzugsberechtigung, wie sie in bestimmten Fällen des internationalen Warenverkehrs vorkommen (z.B. bestimmte Umsätze nach §4 Nr. 1-7 UStG). Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG führt zwar zu steuerfreien Umsätzen, schließt aber ebenfalls den Vorsteuerabzug aus.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Export in ein Nicht-EU-Land

Ein deutsches Unternehmen exportiert Waren im Wert von 10.000 € in die USA, die Lieferung ist umsatzsteuerfrei.

KontoSKR03SKR04SKR05Betrag
Soll: Bank12001800120010.000,00 €
Haben: Erlöse steuerfrei81004100540010.000,00 €

Buchungssatz: Soll 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) / 1200 (SKR05) Bank an Haben 8100 (SKR03) / 4100 (SKR04) / 5400 (SKR05) Erlöse steuerfrei

Beispiel 2: Innergemeinschaftliche Lieferung in die EU

Ein Unternehmen liefert Waren an einen Geschäftskunden in Frankreich. Die Lieferung erfolgt steuerfrei im Rahmen des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs.

KontoSKR03SKR04SKR05Betrag
Soll: Bank1200180012005.000,00 €
Haben: Erlöse steuerfrei8100410054005.000,00 €

Buchungssatz: Soll 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) / 1200 (SKR05) Bank an Haben 8100 (SKR03) / 4100 (SKR04) / 5400 (SKR05) Erlöse steuerfrei

Beispiel 3: Bildungsleistung eines anerkannten Bildungsträgers

Ein Bildungsträger erbringt eine steuerfreie Bildungsleistung im Wert von 2.500 €, da er als anerkannter Träger gilt.

KontoSKR03SKR04SKR05Betrag
Soll: Bank1200180012002.500,00 €
Haben: Erlöse steuerfrei8100410054002.500,00 €

Buchungssatz: Soll 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) / 1200 (SKR05) Bank an Haben 8100 (SKR03) / 4100 (SKR04) / 5400 (SKR05) Erlöse steuerfrei

Beispiel 4: Kleinunternehmerregelung

Ein Kleinunternehmer (Umsatz unter 22.000 € im Vorjahr und voraussichtlich unter 50.000 € im laufenden Jahr) verkauft Waren für 1.000 €.

KontoSKR03SKR04SKR05Betrag
Soll: Bank1200180012001.000,00 €
Haben: Erlöse steuerfrei8100410054001.000,00 €

Buchungssatz: Soll 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) / 1200 (SKR05) Bank an Haben 8100 (SKR03) / 4100 (SKR04) / 5400 (SKR05) Erlöse steuerfrei

Häufige Fehler und Fallstricke

  • Fehlende Dokumentation: Unzureichende Belege zur Nachweisführung der Steuerfreiheit können zu Nachforderungen führen.
  • Falsche Zuordnung: Erlöse werden nicht den richtigen Kostenstellen zugeordnet, was die Wirtschaftlichkeitsanalyse verfälscht.
  • Verwechselung mit steuerpflichtigen Erlösen: Steuerfreie und steuerpflichtige Erlöse werden nicht sauber getrennt gebucht.
  • Nichtbeachtung der Vorsteuerabzugsregelungen: Vorsteuer wird unberechtigt geltend gemacht, wenn keine Abzugsberechtigung besteht.
  • Unvollständige Belegaufbewahrung: Fehlende oder unvollständige Belege können bei Prüfungen zu Problemen führen.
  • Ignorieren der Kleinunternehmerregelung: Falsche Anwendung der Kleinunternehmerregelung und Ausweis von Umsatzsteuer, obwohl keine Pflicht besteht.

Rechtstipps und Best Practices

  • Sorgfältige Belegführung: Alle Geschäftsvorfälle, die steuerfrei gebucht werden, sollten mit den entsprechenden Nachweisen dokumentiert werden.
  • Regelmäßige Schulungen: Mitarbeiter sollten regelmäßig zu den steuerlichen Anforderungen und GoBD-konformen Buchungspraktiken geschult werden.
  • Klare Trennung der Erlöse: Buchhalterische Trennung von steuerfreien und steuerpflichtigen Erlösen, um Fehler zu vermeiden.
  • Überprüfung durch Steuerberater: Regelmäßige Überprüfung der Buchführung durch einen Steuerberater, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Vorgaben eingehalten werden.
  • Einhaltung der GoBD: Sicherstellen, dass alle Buchungen und Belege den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung und Dokumentation entsprechen.
  • Prüfung der Voraussetzungen für Steuerbefreiungen: Vor der Buchung als steuerfreie Erlöse, die Voraussetzungen der jeweiligen Steuerbefreiung (z.B. §4 UStG) genau prüfen.

## Siehe auch

Verwandte Begriffe im Glossar:
- [Steuerfreie Umsätze](/lexikon/glossar/steuerfreie-umsaetze "Steuerfreie Umsätze - Definition und Bedeutung")
- [Umsatzsteuer](/lexikon/glossar/umsatzsteuer "Umsatzsteuer - Definition und Bedeutung")