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SKR03 Passiva Umsatzsteuer

Konto 1774

Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %

Kontonummer

1774

Kontoart

Passiva

Kategorie

Umsatzsteuer

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

Zusammenfassung

Das Konto 1774 “Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %” ist im SKR03 ein Passivkonto. Es nimmt die Erwerbsteuer auf, die ein deutsches Unternehmen beim Einkauf aus einem anderen EU-Mitgliedstaat selbst schuldet. In der Bilanz gehört der Bestand zu den sonstigen Verbindlichkeiten. Im SKR04 führt DATEV dieselbe Position auf Konto 3804.

Verwendungszweck

Beim Warenbezug aus dem EU-Ausland dreht sich die Steuerschuld um. Der Lieferant stellt netto ohne Umsatzsteuer aus, weil bei ihm eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b UStG vorliegt. Die Steuer schuldet stattdessen der Erwerber im Bestimmungsland, und dafür ist 1774 da.

Was ein innergemeinschaftlicher Erwerb ist, bestimmt § 1a UStG. Drei Dinge müssen zusammenkommen: Der Gegenstand gelangt aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, der Erwerber ist Unternehmer und erwirbt für sein Unternehmen, und der Lieferant handelt als Unternehmer gegen Entgelt.

Der Clou ist die Gegenbuchung. Ist das Unternehmen vorsteuerabzugsberechtigt, darf es dieselbe Steuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG sofort wieder als Vorsteuer abziehen. Sie steht dann auf 1774 im Haben und auf 1574 im Soll, und unter dem Strich fließt kein Geld. Wirtschaftlich neutral, buchhalterisch trotzdem zu erfassen, weil beide Werte in die Voranmeldung gehen.

DATEV bietet dafür das Automatikkonto 3425 “Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % und 19 % Umsatzsteuer” an. Wer den Nettobetrag dort bucht, bekommt Erwerbsteuer und Vorsteuer in einem Schritt.

Abgrenzung zu anderen Konten

  • 1574 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %: die Gegenposition auf der Aktivseite.
  • 1772 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb: ohne Satzangabe, für abweichende Steuersätze.
  • 1779 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug: wenn der Abzug ausgeschlossen ist, etwa bei steuerfreien Ausgangsumsätzen.
  • 1776 Umsatzsteuer 19 %: für eigene Ausgangsumsätze im Inland, nicht für Erwerbe.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Wareneinkauf aus einem EU-Mitgliedstaat

Ein Lieferant aus den Niederlanden berechnet 8.000,00 EUR netto ohne Umsatzsteuer. Die Erwerbsteuer von 19 % ist selbst zu berechnen.

SollHabenBetrag
3425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % und 19 % Umsatzsteuer1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen8.000,00 EUR
1574 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %1774 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %1.520,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung: 5425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % USt an 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 8.000,00 EUR sowie 1404 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % an 3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 1.520,00 EUR.

Beispiel 2: Zahlung an den EU-Lieferanten

Die Rechnung über 8.000,00 EUR wird überwiesen. Die Erwerbsteuer bleibt davon unberührt.

SollHabenBetrag
1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen1200 Bank8.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung: 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an 1800 Bank 8.000,00 EUR.

Beispiel 3: Erwerb ohne Vorsteuerabzug

Ein Unternehmen mit ausschließlich steuerfreien Ausgangsumsätzen erwirbt Waren für 5.000,00 EUR netto. Die Erwerbsteuer von 950,00 EUR ist zu zahlen, ein Abzug ist ausgeschlossen.

SollHabenBetrag
3200 Wareneingang1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen5.000,00 EUR
3200 Wareneingang1779 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug950,00 EUR

Im SKR04 läuft der Wareneingang über 5200 und die nicht abziehbare Erwerbsteuer über 3809.

Steuerliche Aspekte

Die Erwerbsteuer ist keine Fremdsteuer, sondern eigene Steuerschuld. Sie entsteht unabhängig davon, ob der Lieferant sie erwähnt oder nicht. Vergisst ein Unternehmen die Erwerbsbesteuerung, fehlt sie in der Voranmeldung, auch wenn wirtschaftlich kein Schaden entstanden wäre.

In der Umsatzsteuer-Voranmeldung erscheinen zwei Werte: die Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Erwerbe zu 19 % in Kennzahl 89 und die darauf entfallende abziehbare Vorsteuer in Kennzahl 61. Beide Angaben gehören zusammen; nur eine von beiden zu melden ist ein Fehler, der bei der maschinellen Prüfung auffällt.

Der Vorsteuerabzug folgt aus § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Abziehbar ist “die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird”. Wer steuerfreie Ausgangsumsätze ohne Abzugsrecht ausführt, zahlt die Erwerbsteuer dagegen endgültig.

Voraussetzung für die steuerfreie Lieferung des EU-Lieferanten ist die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie gehört auf jede Bestellung und sollte vor größeren Geschäften über das Bestätigungsverfahren geprüft werden. Rechnungen, Nachweise und Voranmeldungen unterliegen der Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO und müssen nach GoBD nachvollziehbar bleiben.

Häufige Fehler

  • Erwerbsteuer gar nicht gebucht: Die Rechnung weist keine Steuer aus, deshalb wird die Selbstberechnung leicht vergessen. In der Voranmeldung fehlen dann beide Kennzahlen.
  • Nur die Vorsteuer gebucht: Wer nur den Abzug erfasst, meldet eine Erstattung ohne die zugehörige Steuerschuld.
  • Falsches Erlösland angenommen: Der Erwerb wird dort besteuert, wo die Ware endet, nicht wo sie losgeschickt wurde.
  • Erwerb mit Reverse-Charge nach § 13b UStG verwechselt: Beide kehren die Steuerschuld um, betreffen aber verschiedene Sachverhalte und verschiedene Konten.
  • Ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestellt: Dann rechnet der Lieferant mit ausländischer Steuer ab, die im Inland nicht abziehbar ist.

FAQ

Welches Konto entspricht 1774 im SKR04?

Im SKR04 ist es das Konto 3804 “Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %”. Die zugehörige Vorsteuer steht dort auf 1404, im SKR03 auf 1574. Das Automatikkonto für den Erwerb heißt im SKR03 3425 und im SKR04 5425.

Warum buche ich Steuer, die ich sofort wieder abziehe?

Weil beide Vorgänge getrennt in die Voranmeldung gehen. Die Bemessungsgrundlage erscheint in Kennzahl 89, die abziehbare Vorsteuer in Kennzahl 61. Wirtschaftlich hebt sich das auf, formal ist die Meldung trotzdem Pflicht, und sie wird mit den Daten aus den Zusammenfassenden Meldungen der Lieferanten abgeglichen.

Was passiert ohne eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?

Dann kann der Lieferant die Lieferung nicht steuerfrei behandeln und berechnet die Umsatzsteuer seines Landes. Diese ausländische Steuer ist in der deutschen Voranmeldung nicht abziehbar; sie lässt sich allenfalls über das Vergütungsverfahren im Ansässigkeitsstaat des Lieferanten zurückholen, was Aufwand und Zeit kostet.

Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.