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SKR03 Aktiva Sonstige Forderungen

Konto 1500

Sonstige Vermögensgegenstände

Kontonummer

1500

Kontoart

Aktiva

Kategorie

Sonstige Forderungen

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

Zusammenfassung

Konto 1500 im SKR03 nimmt Ansprüche auf, die dem Unternehmen zustehen, aber nicht aus einer Lieferung oder Leistung an Kunden stammen. Es ist ein Auffangkonto innerhalb der Bilanzposition sonstige Vermögensgegenstände nach § 266 Abs. 2 B. II. 4 HGB und gehört damit zum Umlaufvermögen. Typische Fälle sind Kautionen, Steuererstattungsansprüche und Vorschüsse. Im SKR04 heißt das Konto 1300.

Verwendungszweck

Auf 1500 gehören Ansprüche außerhalb des Kundengeschäfts:

  • Miet- und Prozesskautionen, die dem Unternehmen zurückzuzahlen sind
  • Erstattungsansprüche gegenüber dem Finanzamt, soweit sie nicht auf einem eigenen Steuerkonto geführt werden
  • Ansprüche gegen Versicherungen aus einem gemeldeten Schaden
  • Vorschüsse und Auslagen, die zurückerstattet werden
  • Ansprüche aus Provisionen und Boni, die dem Grunde und der Höhe nach feststehen

Bewertet wird mit dem Nennwert, sofern der Eingang nicht gefährdet ist. Der SKR03 sieht für die Restlaufzeit Unterkonten vor, 1501 für bis zu einem Jahr und 1502 für mehr als ein Jahr. Diese Aufteilung braucht man für den Bilanzvermerk nach § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB.

Kundenforderungen gehören nicht auf 1500, sondern auf das Forderungskonto des Liefer- und Leistungsverkehrs.

Abgrenzung zu anderen Konten

  • 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen: für alle Ansprüche aus dem Kundengeschäft.
  • 1510 Geleistete Anzahlungen auf Vorräte: für Vorauszahlungen auf Material und Waren.
  • 1530 Forderungen gegen Personal aus Lohn- und Gehaltsabrechnung: für Vorschüsse und Überzahlungen an Mitarbeitende.
  • 1548 Vorsteuer in Folgeperiode/im Folgejahr abziehbar: für Vorsteuerbeträge, deren Abzug erst später möglich ist.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Mietkaution für Geschäftsräume, 3.000,00 EUR per Bank

SollHabenBetrag
1500 Sonstige Vermögensgegenstände3.000,00 EUR
1200 Bank3.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung 1300 an 1800.

Beispiel 2: Erstattungsanspruch aus einem Versicherungsschaden, 4.500,00 EUR

SollHabenBetrag
1500 Sonstige Vermögensgegenstände4.500,00 EUR
2700 Andere betriebs- und/oder periodenfremde (neutrale) sonstige Erträge4.500,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung 1300 an 4830.

Beispiel 3: Rückzahlung der Kaution nach Auszug

SollHabenBetrag
1200 Bank3.000,00 EUR
1500 Sonstige Vermögensgegenstände3.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung 1800 an 1300.

Steuerliche Aspekte

Sonstige Vermögensgegenstände sind nach § 253 Abs. 1 HGB höchstens mit den Anschaffungskosten anzusetzen, bei Geldforderungen also mit dem Nennwert. Für die Folgebewertung gilt das strenge Niederstwertprinzip des § 253 Abs. 4 HGB, sobald der beizulegende Wert am Stichtag niedriger liegt.

Der Bilanzausweis verlangt zusätzliche Sorgfalt. Nach § 268 Abs. 4 Satz 1 HGB ist bei jedem gesondert ausgewiesenen Forderungsposten der Betrag mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu vermerken. Deshalb die Trennung in die Unterkonten 1501 und 1502. Werden unter diesem Posten Beträge ausgewiesen, die rechtlich erst nach dem Abschlussstichtag entstehen, sind größere Beträge nach § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB im Anhang zu erläutern.

Umsatzsteuerlich lösen die typischen Vorgänge nichts aus: Eine Kaution ist kein Entgelt für eine Leistung, eine Schadensersatzzahlung in der Regel ebenfalls nicht. Bei Provisions- und Bonusansprüchen ist dagegen zu prüfen, ob eine steuerpflichtige Leistung dahintersteht. Die zugrunde liegenden Verträge und Abrechnungen unterliegen der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO.

Häufige Fehler

  • Konto als Sammelbecken benutzt. Beträge, die niemand zuordnen kann, gehören geklärt, nicht auf 1500 geparkt. In der Prüfung ist ein unaufgeklärter Saldo ein Ansatzpunkt.
  • Kundenforderungen mit eingebucht. Sie gehören auf 1400, sonst stimmt der Bilanzausweis nicht und die Offene-Posten-Liste ist unvollständig.
  • Restlaufzeit nicht getrennt. Ohne Aufteilung fehlt der Vermerk nach § 268 Abs. 4 HGB.
  • Kaution als Aufwand gebucht. Eine Kaution ist ein Rückzahlungsanspruch und kein Betriebsausgabenabzug.
  • Umsatzsteuer auf Schadensersatz ausgewiesen. Echter Schadensersatz ist kein Leistungsentgelt; ein Steuerausweis wäre nach § 14c UStG geschuldet.

FAQ

Wie lautet Konto 1500 SKR03 im SKR04?

Im SKR04 ist es das Konto 1300. Beide führen dieselbe Bilanzposition. Der SKR04 nutzt für die Restlaufzeit die Unterkonten 1301 und 1305, der SKR03 die Nummern 1501 und 1502.

Gehört ein Steuererstattungsanspruch auf 1500?

Ja, sofern kein spezielleres Konto vorgesehen ist. Ein Anspruch auf Erstattung von Umsatzsteuer wird üblicherweise über die Umsatzsteuerkonten abgewickelt, während etwa ein Erstattungsanspruch aus einer anderen Steuerart auf den sonstigen Vermögensgegenständen landet. Entscheidend ist, dass der Anspruch dem Grunde und der Höhe nach feststeht.

Wie lange darf ein Betrag auf diesem Konto stehen?

So lange der Anspruch besteht. Eine mehrjährige Kaution bleibt über die gesamte Mietdauer stehen und ist dann als Forderung mit einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr zu vermerken. Beträge dagegen, die seit Jahren ohne Bewegung liegen und keinen belegbaren Anspruch mehr abbilden, gehören aufgeklärt und gegebenenfalls ausgebucht.

Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.