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SKR03 Aktiva Finanzanlagen

Konto 0510

Beteiligungen

Kontonummer

0510

Kontoart

Aktiva

Kategorie

Finanzanlagen

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

Zusammenfassung

Das Konto 0510 im SKR03 nimmt Beteiligungen an anderen Unternehmen auf. Es gehört zu den Finanzanlagen und damit zum Anlagevermögen. Eine Beteiligung liegt nach § 271 Abs. 1 HGB vor, wenn die Anteile dem eigenen Geschäftsbetrieb durch eine dauernde Verbindung dienen sollen. Überschreiten die Anteile ein Fünftel des Nennkapitals, wird eine Beteiligung vermutet. Im SKR04 heißt das Konto 0820.

Verwendungszweck

Auf 0510 buchst du Anteile, die du dauerhaft halten willst:

  • Geschäftsanteile an einer GmbH, an der dein Unternehmen beteiligt ist
  • Aktien, die als dauerhafte unternehmerische Verbindung gehalten werden
  • Anteile an Personengesellschaften, etwa als Kommanditist
  • Anteile an einer Komplementär-GmbH, die zur eigenen Struktur gehören

Bewertet wird zu den Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB. Dazu zählen der Kaufpreis und die Anschaffungsnebenkosten, etwa Notar- und Beratungskosten, die dem Erwerb einzeln zuzuordnen sind.

Nicht auf 0510 gehören Anteile, die nur zur kurzfristigen Anlage gekauft wurden. Ihnen fehlt die dauernde Verbindung, sie sind Umlaufvermögen. Ebenfalls nicht hierher gehören Darlehen an Beteiligungsunternehmen: Sie stehen auf einem eigenen Ausleihungskonto.

Abgrenzung zu anderen Konten

  • 0500 Anteile an verbundenen Unternehmen (Anlagevermögen): für Anteile an Mutter- oder Tochterunternehmen im Sinne des § 271 Abs. 2 HGB, die vor den Beteiligungen auszuweisen sind.
  • 0520 Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht: für Darlehen an das Beteiligungsunternehmen, nicht für die Anteile selbst.
  • 0525 Wertpapiere des Anlagevermögens: für langfristig gehaltene Wertpapiere ohne Beteiligungscharakter.
  • 1340 Anteile an verbundenen Unternehmen (Umlaufvermögen): für Anteile, die zur Veräußerung bestimmt sind.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Erwerb eines GmbH-Anteils, Zahlung per Bank, 50.000,00 EUR

SollHabenBetrag
0510 Beteiligungen50.000,00 EUR
1200 Bank50.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung 0820 an 1800.

Beispiel 2: Notarkosten des Anteilserwerbs als Anschaffungsnebenkosten, 1.500,00 EUR netto

SollHabenBetrag
0510 Beteiligungen1.500,00 EUR
1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %285,00 EUR
1200 Bank1.785,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung 0820 und 1406 an 1800.

Beispiel 3: Gutschrift einer Gewinnausschüttung auf dem Bankkonto, 8.000,00 EUR

SollHabenBetrag
1200 Bank8.000,00 EUR
2600 Erträge aus Beteiligungen8.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung 1800 an 7000.

Steuerliche Aspekte

Beteiligungen sind Finanzanlagen ohne planmäßige Abschreibung, weil ihre Nutzung zeitlich nicht begrenzt ist. Sinkt der Wert voraussichtlich dauerhaft, ist nach § 253 Abs. 3 Satz 5 HGB außerplanmäßig abzuschreiben. § 253 Abs. 3 Satz 6 HGB lässt bei Finanzanlagen eine außerplanmäßige Abschreibung auch bei voraussichtlich nicht dauernder Wertminderung zu. Steigt der Wert später wieder, greift das Wertaufholungsgebot des § 253 Abs. 5 HGB.

Die Erträge werden je nach Rechtsform unterschiedlich besteuert. Ist der Anteilseigner eine Kapitalgesellschaft, bleiben Bezüge nach § 8b Abs. 1 KStG bei der Ermittlung des Einkommens grundsätzlich außer Ansatz, wobei die Vorschrift Ausnahmen kennt. Bei natürlichen Personen mit Anteilen im Betriebsvermögen sind nach § 3 Nr. 40 EStG 40 Prozent der Einnahmen aus der Veräußerung oder Ausschüttung steuerfrei, das sogenannte Teileinkünfteverfahren. Beide Regelungen haben Einschränkungen, die vom Beteiligungsumfang und der Rechtsform abhängen; die Anwendung im Einzelfall gehört mit dem Steuerberater geklärt.

Umsatzsteuerlich sind Umsätze von Anteilen an Gesellschaften nach § 4 Nr. 8 Buchst. f UStG steuerfrei. Der Erwerb der Beteiligung selbst enthält deshalb keine Vorsteuer; Beratungs- und Notarleistungen werden dagegen regulär mit Umsatzsteuer abgerechnet.

Häufige Fehler

  • Kurzfristige Anlage als Beteiligung gebucht. Ohne Absicht der dauernden Verbindung fehlt das Merkmal des § 271 Abs. 1 HGB. Solche Anteile gehören ins Umlaufvermögen.
  • Anteile und Darlehen vermischt. Ein Gesellschafterdarlehen an das Beteiligungsunternehmen gehört auf 0520, nicht auf 0510.
  • Anschaffungsnebenkosten als Aufwand. Notar- und Beratungskosten des Erwerbs erhöhen nach § 255 Abs. 1 HGB die Anschaffungskosten.
  • Planmäßige Abschreibung vorgenommen. Beteiligungen unterliegen keiner Nutzungsdauer und werden nicht planmäßig abgeschrieben.
  • Ausschüttung mit Anteilsrückzahlung verwechselt. Eine Kapitalherabsetzung mindert den Buchwert, eine Gewinnausschüttung ist Ertrag.

FAQ

Wie lautet Konto 0510 SKR03 im SKR04?

Im SKR04 ist es das Konto 0820. Beide Konten führen dieselbe Bilanzposition innerhalb der Finanzanlagen. Der SKR04 stellt die Finanzanlagen in die Kontengruppe 08, weil er der Reihenfolge der Bilanz folgt.

Ab wann ist ein Anteil eine Beteiligung?

Nach § 271 Abs. 1 HGB kommt es auf die Absicht an, eine dauernde Verbindung zum anderen Unternehmen herzustellen. Überschreiten die Anteile ein Fünftel des Nennkapitals, wird eine Beteiligung vermutet. Unterhalb dieser Schwelle ist die Absicht zu belegen, etwa über Gesellschaftervereinbarungen oder die geschäftliche Verflechtung.

Wie buche ich einen Verlust aus dem Verkauf einer Beteiligung?

Der Buchwert wird ausgebucht und dem Verkaufserlös gegenübergestellt. Liegt der Erlös darunter, entsteht ein Verlust aus dem Abgang von Gegenständen des Anlagevermögens, den der SKR03 auf 2320 abbildet. Steuerlich ist die Abzugsfähigkeit begrenzt, sowohl über § 8b KStG als auch über § 3c EStG im Teileinkünfteverfahren.

Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.