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SKR03 Aufwand Personalaufwand

Konto 4130

Gesetzliche soziale Aufwendungen

Kontonummer

4130

Kontoart

Aufwand

Kategorie

Personalaufwand

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

Zusammenfassung

Das Konto 4130 “Gesetzliche soziale Aufwendungen” im SKR03 erfasst die gesetzlich vorgeschriebenen Beiträge, die der Arbeitgeber zusätzlich zum Bruttoentgelt trägt. Gemeint sind vor allem die Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung. Das Konto ist ein Aufwandskonto und gehört zum Personalaufwand, dort zur Position der sozialen Abgaben. Im SKR04 entspricht ihm das Konto 6110.

Verwendungszweck

Auf 4130 buchst du den Teil der Sozialabgaben, den der Betrieb selbst schuldet. Der Arbeitnehmeranteil steht dagegen bereits im Bruttolohn und erscheint bei der Abrechnung nur als Abzug auf dem Verbindlichkeitskonto.

Typische Fälle:

  • Arbeitgeberanteile zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung
  • Umlagen zur Entgeltfortzahlungsversicherung bei Krankheit und Mutterschaft
  • Insolvenzgeldumlage
  • Beiträge des Arbeitgebers für geringfügig Beschäftigte, soweit sie gesetzlich anfallen

Nicht auf 4130 gehören freiwillige Leistungen wie Zuschüsse zu Betriebsveranstaltungen oder Sachgeschenke. Auch die Beiträge zur Berufsgenossenschaft haben im SKR03 ein eigenes Konto, obwohl sie ebenfalls gesetzlich geschuldet sind.

Abgrenzung zu anderen Konten

  • 4138 Beiträge zur Berufsgenossenschaft: die gesetzliche Unfallversicherung. Sie wird jährlich abgerechnet und deshalb getrennt geführt.
  • 4139 Ausgleichsabgabe nach dem Schwerbehindertengesetz: eine Abgabe eigener Art, die nicht zu den Sozialversicherungsbeiträgen zählt.
  • 4140 Freiwillige soziale Aufwendungen, lohnsteuerfrei: freiwillige Leistungen des Arbeitgebers, etwa im Rahmen von Betriebsveranstaltungen.
  • 4100 Löhne und Gehälter: das Bruttoentgelt selbst. Der Arbeitgeberanteil ist ein Aufwand daneben, kein Teil davon.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung

Zum Bruttolohn von 3.000,00 EUR fällt beispielhaft ein Arbeitgeberanteil von 600,00 EUR an. Die genaue Höhe ergibt sich aus der Lohnabrechnung.

SollHabenBetrag
4130 Gesetzliche soziale Aufwendungen1742 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit600,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung 6110 Gesetzliche soziale Aufwendungen an 3740 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.

Beispiel 2: Zahlung an die Krankenkasse

Der Gesamtsozialversicherungsbeitrag aus Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, hier beispielhaft 1.200,00 EUR, wird an die Einzugsstelle überwiesen.

SollHabenBetrag
1742 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit1200 Bank1.200,00 EUR

Im SKR04 wird 3740 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit an 1800 Bank gebucht.

Beispiel 3: Umlagen zur Entgeltfortzahlung

Für die Umlagen U1 und U2 fallen beispielhaft 90,00 EUR an. Sie gehören ebenfalls zu den gesetzlichen sozialen Aufwendungen.

SollHabenBetrag
4130 Gesetzliche soziale Aufwendungen1742 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit90,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung 6110 Gesetzliche soziale Aufwendungen an 3740 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit.

Steuerliche Aspekte

Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung ist in voller Höhe Betriebsausgabe. Er ist beim Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger Arbeitslohn, weil der Arbeitgeber ihn kraft Gesetzes selbst schuldet. Umsatzsteuer fällt nicht an. Die tatsächlichen Beitragssätze ändern sich regelmäßig und ergeben sich aus der Lohnabrechnung des jeweiligen Jahres.

Für den Jahresabschluss ist die Periodenzugehörigkeit entscheidend: Der Arbeitgeberanteil gehört in denselben Zeitraum wie der zugehörige Lohn. Weil der Gesamtsozialversicherungsbeitrag bereits im laufenden Monat fällig wird, sind Schätzungen und spätere Korrekturen üblich; sie werden über dieselben Konten nachgebucht. Beitragsnachweise und Abrechnungen sind nach § 147 AO aufzubewahren und müssen den GoBD entsprechen.

Häufige Fehler

  • Arbeitnehmeranteil zusätzlich als Aufwand gebucht. Er steckt schon im Bruttolohn und würde den Personalaufwand doppelt erhöhen.
  • Berufsgenossenschaft auf 4130. Dafür ist 4138 vorgesehen.
  • Gesamtzahlung an die Krankenkasse als Aufwand gebucht. Die Zahlung gleicht eine Verbindlichkeit aus, der Aufwand ist bereits bei der Abrechnung entstanden.
  • Freiwillige Leistungen auf 4130. Sie gehören auf 4140 oder 4145, je nach lohnsteuerlicher Behandlung.
  • Periodenabgrenzung übersehen. Beiträge gehören in den Monat, zu dem der Lohn gehört.

FAQ

Was ist das Konto 4130 aus dem SKR03 im SKR04?

Es entspricht dem Konto 6110 “Gesetzliche soziale Aufwendungen”. Auch das Gegenkonto wechselt: 1742 im SKR03 entspricht 3740 im SKR04. Fachlich ändert sich nichts.

Gehört der Arbeitnehmeranteil auch auf 4130?

Nein. Der Arbeitnehmeranteil ist Teil des Bruttolohns und wird bei der Abrechnung nur einbehalten. Er erscheint deshalb auf dem Verbindlichkeitskonto, nicht als eigener Aufwand. Auf 4130 steht ausschließlich der Anteil, den der Arbeitgeber zusätzlich trägt.

Sind Beiträge zur Berufsgenossenschaft gesetzliche soziale Aufwendungen?

Inhaltlich ja, buchhalterisch nein. Der SKR03 führt sie auf dem eigenen Konto 4138, weil sie nicht monatlich mit der Lohnabrechnung, sondern jährlich über den Beitragsbescheid der Berufsgenossenschaft abgerechnet werden.

Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.