Konto 3804
Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %
Kontonummer
3804
Kontoart
Passiva
Kategorie
Umsatzsteuer
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Konto 3804 “Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %” ist im SKR04 ein Passivkonto. Es führt die Erwerbsteuer, die ein deutsches Unternehmen beim Einkauf aus einem anderen EU-Mitgliedstaat selbst schuldet. In der Bilanz gehört der Bestand zu den sonstigen Verbindlichkeiten. Im SKR03 trägt dasselbe Konto die Nummer 1774.
Verwendungszweck
Beim Wareneinkauf im EU-Binnenmarkt wechselt der Steuerschuldner. Der Lieferant rechnet netto ab, weil bei ihm eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung nach § 4 Nr. 1b UStG vorliegt. Die Steuer entsteht stattdessen beim Erwerber im Bestimmungsland, und sie wird auf 3804 erfasst.
Die Voraussetzungen eines innergemeinschaftlichen Erwerbs stehen in § 1a UStG: Der Gegenstand gelangt aus einem Mitgliedstaat in einen anderen, der Erwerber ist Unternehmer und erwirbt für sein Unternehmen, und der Lieferant liefert als Unternehmer gegen Entgelt.
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen ziehen dieselbe Steuer sofort wieder ab, gestützt auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Die Buchung steht dann im Haben auf 3804 und im Soll auf 1404. Es fließt kein Geld, aber beide Beträge gehören in die Voranmeldung.
Der SKR04 stellt dafür das Automatikkonto 5425 “Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % USt” bereit. Ein Nettobetrag darauf erzeugt Erwerbsteuer und Vorsteuer in einem Arbeitsgang.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 1404 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %: die Gegenposition auf der Aktivseite.
- 3802 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb: ohne Satzangabe, für abweichende Steuersätze.
- 3809 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug: wenn der Abzug ausgeschlossen ist.
- 3806 Umsatzsteuer 19 %: für eigene Ausgangsumsätze im Inland, nicht für Erwerbe.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: EU-Wareneinkauf mit Erwerbsteuer
Ein Lieferant aus Österreich berechnet 8.000,00 EUR netto ohne Umsatzsteuer. Die Erwerbsteuer von 19 % wird selbst berechnet und sofort als Vorsteuer abgezogen.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 5425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % USt | 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 8.000,00 EUR |
| 1404 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % | 1.520,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung: 3425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % und 19 % Umsatzsteuer an 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen 8.000,00 EUR sowie 1574 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % an 1774 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 % 1.520,00 EUR.
Beispiel 2: Zahlung an den EU-Lieferanten
Die Rechnung über 8.000,00 EUR wird überwiesen, die Erwerbsteuer bleibt davon unberührt.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 1800 Bank | 8.000,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung: 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an 1200 Bank 8.000,00 EUR.
Beispiel 3: Erwerb ohne Abzugsrecht
Ein Unternehmen mit ausschließlich steuerfreien Ausgangsumsätzen erwirbt Waren für 5.000,00 EUR netto. Die Erwerbsteuer von 950,00 EUR bleibt endgültige Belastung.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 5200 Wareneingang | 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 5.000,00 EUR |
| 5200 Wareneingang | 3809 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug | 950,00 EUR |
Im SKR03 laufen die Buchungen über 3200 Wareneingang und 1779 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb ohne Vorsteuerabzug.
Steuerliche Aspekte
Die Erwerbsteuer ist eigene Steuerschuld des Käufers, nicht eine Steuer des Lieferanten. Sie entsteht unabhängig davon, ob auf der Rechnung ein Hinweis darauf steht. Wird sie übersehen, fehlt sie in der Voranmeldung, auch wenn sich Steuer und Vorsteuer wirtschaftlich aufheben würden.
Die Voranmeldung nimmt zwei Werte auf: die Bemessungsgrundlage der innergemeinschaftlichen Erwerbe zu 19 % in Kennzahl 89 und die abziehbare Vorsteuer daraus in Kennzahl 61. Beide gehören zusammen. Nur eine der beiden Angaben zu melden, erzeugt eine Abweichung, die bei der maschinellen Prüfung auffällt.
Der Abzug beruht auf § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG. Abziehbar ist “die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb von Gegenständen für sein Unternehmen, wenn der innergemeinschaftliche Erwerb nach § 3d Satz 1 im Inland bewirkt wird”. Wer nur steuerfreie Ausgangsumsätze ohne Abzugsrecht hat, trägt die Erwerbsteuer endgültig.
Damit der Lieferant steuerfrei abrechnen darf, braucht er die eigene Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie gehört auf jede Bestellung und sollte vor größeren Geschäften über das Bestätigungsverfahren geprüft werden. Rechnungen und Voranmeldungen unterliegen der Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO und müssen nach GoBD nachvollziehbar bleiben.
Häufige Fehler
- Erwerbsteuer nicht berechnet: Weil die Rechnung keine Steuer ausweist, wird die Selbstberechnung leicht vergessen. Beide Kennzahlen fehlen dann in der Voranmeldung.
- Nur den Vorsteuerabzug erfasst: Damit wird eine Erstattung gemeldet, der keine Steuerschuld gegenübersteht.
- Besteuerung im falschen Land angenommen: Besteuert wird dort, wo die Ware ankommt, nicht wo sie versendet wurde.
- Mit Reverse-Charge nach § 13b UStG verwechselt: Beide verlagern die Steuerschuld, betreffen aber unterschiedliche Sachverhalte und unterschiedliche Konten.
- Ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestellt: Der Lieferant berechnet dann seine nationale Steuer, die in der deutschen Voranmeldung nicht abziehbar ist.
FAQ
Was ist Konto 3804 SKR04 in SKR03?
Im SKR03 entspricht dem Konto 3804 die Nummer 1774 “Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %”. Die zugehörige Vorsteuer steht im SKR04 auf 1404 und im SKR03 auf 1574, das Automatikkonto für den Erwerb heißt 5425 beziehungsweise 3425.
Warum buche ich Steuer, die sofort wieder abgezogen wird?
Weil beide Beträge getrennt gemeldet werden müssen. Die Bemessungsgrundlage steht in Kennzahl 89, die abziehbare Vorsteuer in Kennzahl 61. Das Ergebnis ist eine Null in der Zahllast, aber die Finanzverwaltung gleicht die Werte mit den Zusammenfassenden Meldungen der EU-Lieferanten ab.
Gilt das auch für Dienstleistungen aus dem EU-Ausland?
Nein, dafür gilt ein anderer Mechanismus. Sonstige Leistungen eines EU-Unternehmers an einen deutschen Unternehmer führen zur Steuerschuldnerschaft nach § 13b UStG, mit eigenen Konten und eigenen Kennzahlen. Konto 3804 ist ausschließlich für den Erwerb von Gegenständen gedacht.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.