SKR04 Passiva Verbindlichkeiten

Konto 3736

Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19%

Kontonummer

3736

Kontoart

Passiva

Kategorie

Verbindlichkeiten

Zusammenfassung

Das Buchungskonto 3736 “Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19%” im SKR04 wird verwendet, um die Umsatzsteuer zu erfassen, die bei innergemeinschaftlichen Erwerben innerhalb der EU anfällt. Es handelt sich um ein Passivkonto, das die Verpflichtung gegenüber dem Finanzamt darstellt.

Verwendungszweck

Das Konto 3736 wird eingesetzt, wenn ein Unternehmen Waren aus einem anderen EU-Mitgliedstaat erwirbt. Bei solchen innergemeinschaftlichen Erwerben wird die Umsatzsteuer nicht vom Lieferanten, sondern vom Empfänger der Ware im Rahmen des sogenannten Reverse-Charge-Verfahrens geschuldet. Das bedeutet, dass das Unternehmen, das die Waren erhält, die Umsatzsteuer selbst berechnen und an das Finanzamt abführen muss.

Ein häufiges Beispiel ist der Kauf von Produkten durch einen deutschen Händler von einem französischen Lieferanten. Der französische Lieferant stellt die Rechnung ohne Umsatzsteuer aus, und der deutsche Händler muss nun die Umsatzsteuer auf den innergemeinschaftlichen Erwerb berechnen und auf Konto 3736 buchen.

In der Praxis erfolgt die Buchung häufig automatisiert über entsprechende Buchhaltungssoftware, die die notwendigen Umsatzsteuerbeträge berechnet und bucht. Darüber hinaus sind Unternehmen verpflichtet, die entsprechenden Erwerbe in der Umsatzsteuervoranmeldung und, falls zutreffend, in der zusammenfassenden Meldung zu deklarieren.

Steuerliche Aspekte

Bei innergemeinschaftlichen Erwerben wird die Umsatzsteuer, die auf das Konto 3736 gebucht wird, in der Regel gleichzeitig als Vorsteuer geltend gemacht, sodass sie keinen Einfluss auf die Zahllast hat, sofern das Unternehmen umsatzsteuerpflichtig ist. Diese Vorgehensweise entspricht den Grundsätzen der GoBD (Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff).

Es ist wichtig, dass Unternehmen die relevanten Belege ordnungsgemäß aufbewahren und alle Buchungen korrekt dokumentieren, um im Falle einer Steuerprüfung die ordnungsgemäße Abwicklung nachweisen zu können. Die Umsatzsteuer auf innergemeinschaftliche Erwerbe muss in der Umsatzsteuervoranmeldung korrekt angegeben werden.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Erwerb von Waren aus Frankreich

Soll: 3425 Waren (innergemeinschaftlicher Erwerb) – 10.000 €
Haben: 3736 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19% – 1.900 €
Haben: 1200 Bank – 11.900 €

Ein Unternehmen kauft Waren im Wert von 10.000 € aus Frankreich. Der Kauf erfolgt ohne ausgewiesene Umsatzsteuer, da der Reverse-Charge-Mechanismus greift.

Beispiel 2: Erwerb von Büromaterial aus Italien

Soll: 6815 Büromaterial – 1.000 €
Haben: 3736 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19% – 190 €
Haben: 1200 Bank – 1.190 €

Kauf von Büromaterial im Wert von 1.000 € von einem italienischen Lieferanten. Auch hier wird die Umsatzsteuer selbst berechnet und auf Konto 3736 gebucht.

Häufige Fehler und Fallstricke

  • Falsche Kontenzuordnung: Verwechslung mit anderen Umsatzsteuerkonten kann zu fehlerhaften Buchungen führen.
  • Nicht-Erfassung der Vorsteuer: Die gleichzeitige Erfassung der Vorsteuer wird vergessen, was die Zahllast unnötig erhöht.
  • Fehlende Belege: Unzureichende Dokumentation der Geschäftsvorfälle kann bei einer Prüfung problematisch sein.
  • Falsche Umsatzsteuererklärung: Fehlerhafte Angaben in der Umsatzsteuervoranmeldung führen zu Differenzen.
  • Nichtbeachtung der Meldepflichten: Versäumnis der Meldung in der zusammenfassenden Meldung bei innergemeinschaftlichen Erwerben.

Rechtstipps und Best Practices

  • Sorgfältige Dokumentation: Halten Sie alle Belege und Rechnungen gut organisiert, um bei einer Steuerprüfung vorbereitet zu sein.
  • Automatisierung nutzen: Verwenden Sie Buchhaltungssoftware, die automatische Buchungen für innergemeinschaftliche Erwerbe ermöglicht.
  • Regelmäßige Schulungen: Halten Sie Ihr Buchhaltungspersonal mit regelmäßigen Schulungen über aktuelle steuerliche Änderungen auf dem Laufenden.
  • Prüfung der Rechnungen: Stellen Sie sicher, dass Rechnungen von EU-Lieferanten keine Umsatzsteuer ausweisen und die erforderlichen Angaben enthalten.
  • Konsultation von Steuerberatern: Ziehen Sie im Zweifelsfall einen Steuerberater hinzu, um komplexe Sachverhalte korrekt zu klären.

Siehe auch

Verwandte Begriffe im Glossar: