Konto 3730
Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer
Kontonummer
3730
Kontoart
Passiva
Kategorie
Verbindlichkeiten
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Konto 3730 “Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer” ist im SKR04 ein Passivkonto. Es hält die vom Bruttolohn einbehaltene Lohnsteuer und Kirchensteuer fest, bis der Arbeitgeber sie an das Finanzamt abführt. In der Bilanz zählt der Bestand zu den sonstigen Verbindlichkeiten. Im SKR03 trägt dasselbe Konto die Nummer 1741.
Verwendungszweck
Der Arbeitgeber ist bei der Lohnsteuer nur Zahlstelle. Die Steuer schuldet der Arbeitnehmer, sie wird vom Bruttolohn abgezogen und ans Finanzamt weitergeleitet. Zwischen Einbehalt und Abführung liegt der Betrag als Verbindlichkeit auf 3730.
Erfasst werden die Beträge, die in der Lohnabrechnung vom Brutto abgezogen wurden: Lohnsteuer und Kirchensteuer der Mitarbeiter. In der Praxis wird auch der Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer hier geführt, weil er in derselben Anmeldung erklärt und zum gleichen Termin gezahlt wird.
Die Sozialversicherungsbeiträge gehören nicht auf dieses Konto. Sie laufen über 3740, gehen an die Einzugsstellen und sind zu einem anderen Termin fällig. Andere Abzüge, etwa aus einer Lohnpfändung, gehören auf 3725.
Nach der monatlichen Abführung sollte der Saldo wieder null sein. Ein verbleibender Bestand ist ein Signal: Entweder ist eine Anmeldung unvollständig oder eine Zahlung wurde einem falschen Konto zugeordnet.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 3720 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt: für den auszuzahlenden Nettolohn.
- 3740 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit: für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
- 3700 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben: Sammelkonto für andere Steuerschulden ohne Lohnbezug.
- 3725 Verbindlichkeiten für Einbehaltungen von Arbeitnehmern: für Abzüge, die weder Steuer noch Sozialversicherung sind.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Steuerabzug aus der Lohnabrechnung
Aus 10.000,00 EUR Bruttogehalt werden 1.800,00 EUR Lohn- und Kirchensteuer einbehalten.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 6020 Gehälter | 3730 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer | 1.800,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung: 4120 Gehälter an 1741 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer 1.800,00 EUR.
Beispiel 2: Zahlung an das Finanzamt
Der angemeldete Betrag wird bis zum zehnten Tag des Folgemonats überwiesen.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 3730 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer | 1800 Bank | 1.800,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung: 1741 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer an 1200 Bank 1.800,00 EUR.
Beispiel 3: Pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss
Auf einen Fahrtkostenzuschuss übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Steuer von 250,00 EUR selbst.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 6069 Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge | 3730 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer | 250,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung: 4149 Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge an 1741 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer 250,00 EUR.
Steuerliche Aspekte
Die Frist regelt § 41a EStG, amtlich überschrieben mit “Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer”. Anmeldung und Zahlung sind fällig “spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums”. Ob der Zeitraum der Monat, das Quartal oder das Jahr ist, richtet sich nach der Höhe der abzuführenden Lohnsteuer des Vorjahres.
Der Arbeitgeber haftet für den richtigen Einbehalt. Stellt eine Lohnsteuer-Außenprüfung fest, dass zu wenig einbehalten wurde, wendet sich das Finanzamt regelmäßig zuerst an ihn. Sorgfältige Pflege von Lohnarten, Steuerklassen und Freibeträgen ist deshalb kein Formalismus, sondern Haftungsvermeidung.
Für die einbehaltene Steuer entsteht beim Arbeitgeber selbst kein Aufwand. Sie ist bereits Teil des als Aufwand gebuchten Bruttolohns und wandert nur zwischen zwei Passivkonten. Anders bei pauschaler Steuer, die der Arbeitgeber übernimmt: Das ist zusätzlicher Personalaufwand.
Lohnkonten, Anmeldungen und Zahlungsbelege unterliegen der Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO. Nach GoBD muss der Weg von der einzelnen Lohnabrechnung bis zur Anmeldung lückenlos nachvollziehbar sein.
Häufige Fehler
- Steuer zusätzlich als Aufwand gebucht: Sie steckt schon im Bruttolohn. Die Doppelbuchung bläht die Personalkosten auf.
- Sozialversicherung mit auf 3730 gebucht: Andere Empfänger, andere Fristen. Ohne getrennte Konten fehlt am Stichtag die Übersicht.
- Frist zum 10. versäumt: Die Anmeldung ist unabhängig davon fällig, ob der Lohn schon ausgezahlt wurde. Verspätungs- und Säumniszuschläge folgen automatisch.
- Offener Saldo ignoriert: Ein Rest nach der Abführung weist auf eine unvollständige Anmeldung oder eine falsche Zuordnung hin.
- Pauschale Steuer als Durchlaufposten behandelt: Vom Arbeitgeber übernommene Steuer ist Aufwand, kein durchlaufender Betrag.
FAQ
Was ist Konto 3730 SKR04 in SKR03?
Im SKR03 entspricht dem Konto 3730 die Nummer 1741 “Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer”. Auch die Nachbarkonten sind gespiegelt: 1740 statt 3720 für den Nettolohn, 1742 statt 3740 für die Sozialversicherung, 1748 statt 3725 für sonstige Einbehaltungen.
Wird der Solidaritätszuschlag hier mitgebucht?
Üblicherweise ja. Der Zuschlag auf die Lohnsteuer wird in derselben Lohnsteuer-Anmeldung erklärt und zum gleichen Termin überwiesen, deshalb führt man ihn gemeinsam mit Lohn- und Kirchensteuer auf 3730. Wer eine getrennte Auswertung braucht, richtet ein eigenes Unterkonto ein.
Bis wann muss die Lohnsteuer abgeführt sein?
Nach § 41a EStG spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums, bei monatlicher Anmeldung also am 10. des Folgemonats. Fällt dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächstfolgenden Werktag.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.