Konto 2960
Andere Gewinnrücklagen
Kontonummer
2960
Kontoart
Passiva
Kategorie
Eigenkapital
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Konto 2960 “Andere Gewinnrücklagen” ist im SKR04 ein Passivkonto im Eigenkapital. Es nimmt den Teil des Gewinns auf, den die Gesellschafter im Unternehmen belassen, statt ihn auszuschütten. In der Bilanz erscheint der Bestand nach § 266 Abs. 3 HGB unter A. III. als Unterposten “andere Gewinnrücklagen”. Der SKR03 führt dieselbe Position auf Konto 0855.
Verwendungszweck
Auf 2960 wird nicht eingezahlt, sondern umgebucht. Der Zugang stammt immer aus dem Ergebnis, nie von den Gesellschaftern. Deshalb läuft die Buchung über die Ergebnisverwendung: Der SKR04 stellt dafür das Konto 7780 “Einstellungen in andere Gewinnrücklagen” und das Gegenstück 7750 “Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen” bereit.
Der Ablauf ist damit zweistufig. Zuerst entsteht ein Jahresüberschuss, der versteuert wird. Danach entscheidet die Gesellschafterversammlung über die Verwendung. Fällt der Beschluss auf Thesaurierung, wandert der Betrag über 7780 auf 2960 und stärkt dauerhaft die Eigenkapitalquote.
Andere Gewinnrücklagen sind der am wenigsten gebundene Teil der Rücklagen. Sie lassen sich zur Verlustdeckung auflösen oder in einem späteren Jahr doch noch ausschütten. Genau das macht sie für kleine und mittlere Kapitalgesellschaften interessant: Eigenkapital, das nicht dauerhaft festgezurrt ist.
Nicht auf 2960 gehören Einlagen der Gesellschafter. Wer Geld nachschießt, füllt die Kapitalrücklage (2920). Die Trennung ist nicht kosmetisch, sie entscheidet über die Fortschreibung des steuerlichen Einlagekontos und über die Behandlung einer späteren Auskehrung beim Gesellschafter.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 2920 Kapitalrücklage: Eigenkapital von außen. Zuzahlungen und Aufgeld gehören dorthin, nicht in die Gewinnrücklage.
- 2930 Gesetzliche Rücklage: für Aktiengesellschaften vorgeschrieben und in der Verwendung eng begrenzt. Andere Gewinnrücklagen sind frei disponibel.
- 2950 Satzungsmäßige Rücklagen: Rücklagen, die der Gesellschaftsvertrag vorschreibt. Sie stehen zwischen der gesetzlichen und der freien Rücklage.
- 2970 Gewinnvortrag vor Verwendung: Gewinn, über dessen Verwendung noch nicht entschieden ist. Erst der Beschluss macht daraus eine Rücklage.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Thesaurierung des Jahresüberschusses
Die Gesellschafterversammlung beschließt, 40.000,00 EUR des Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 7780 Einstellungen in andere Gewinnrücklagen | 2960 Andere Gewinnrücklagen | 40.000,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung: 2499 Einstellungen in andere Gewinnrücklagen an 0855 Andere Gewinnrücklagen 40.000,00 EUR.
Beispiel 2: Auflösung zur Verlustdeckung
Ein Jahresfehlbetrag von 15.000,00 EUR wird durch Entnahme aus den anderen Gewinnrücklagen ausgeglichen.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 2960 Andere Gewinnrücklagen | 7750 Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen | 15.000,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung: 0855 Andere Gewinnrücklagen an 2799 Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen 15.000,00 EUR.
Beispiel 3: Umgliederung eines Gewinnvortrags
Ein Gewinnvortrag von 10.000,00 EUR wird nach Beschluss in die Rücklage überführt.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 2970 Gewinnvortrag vor Verwendung | 2960 Andere Gewinnrücklagen | 10.000,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung: 0860 Gewinnvortrag vor Verwendung an 0855 Andere Gewinnrücklagen 10.000,00 EUR.
Steuerliche Aspekte
Die Bildung der Rücklage kostet keine zusätzliche Steuer und spart auch keine. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer entstehen auf den Jahresüberschuss, unabhängig davon, was danach mit ihm passiert. Der Beschluss über die Ergebnisverwendung liegt zeitlich hinter der Besteuerung.
Für die Gesellschafter ist die Wirkung dagegen spürbar. Solange der Gewinn thesauriert ist, fließt ihnen nichts zu, also entsteht auf dieser Ebene kein Kapitalertrag und keine Kapitalertragsteuer. Erst die Ausschüttung in einem späteren Jahr löst das aus. Thesaurierung verschiebt die Belastung der Gesellschafterebene, sie beseitigt sie nicht.
Auch die Auflösung ist erfolgsneutral. Sie verschiebt innerhalb des Eigenkapitals und erhöht den steuerpflichtigen Gewinn nicht. Wer die Entnahme auf einem Ertragskonto erfasst, versteuert denselben Gewinn ein zweites Mal.
Umsatzsteuer fällt nicht an, es gibt keinen Leistungsaustausch. Der Beleg zum Vorgang ist der Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung; er unterliegt der Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO und gehört zur GoBD-konformen Dokumentation.
Häufige Fehler
- Am Bewegungskonto vorbei gebucht: Wer direkt vom Ergebniskonto auf 2960 bucht, verliert die Ergebnisverwendung im Abschluss. Die Einstellung gehört über 7780, die Entnahme über 7750.
- Einlage als Gewinnrücklage erfasst: Eine Gesellschaftereinlage auf 2960 sieht aus wie thesaurierter Gewinn. Das verfälscht den Eigenkapitalspiegel und das steuerliche Einlagekonto.
- Auflösung als Ertrag gebucht: Die Entnahme ist keine Betriebseinnahme. Auf einem Ertragskonto erhöht sie Gewinn und Steuerlast, obwohl nichts hinzugekommen ist.
- Beschluss fehlt oder ist undatiert: Bildung und Auflösung brauchen einen dokumentierten Beschluss der Gesellschafter. Ohne ihn ist die Buchung in der Prüfung nicht belegbar.
- Ausschüttungssperren übersehen: Teile des Eigenkapitals können ausschüttungsgesperrt sein, etwa aus aktivierten selbst geschaffenen immateriellen Vermögensgegenständen. Eine vollständige Auflösung der Rücklage kann daran scheitern.
FAQ
Welches Konto ist 2960 im SKR03?
Im SKR03 ist es das Konto 0855 “Andere Gewinnrücklagen”. Der Bilanzausweis stimmt überein, die Bewegungskonten heißen dort allerdings anders: 2499 für die Einstellung und 2799 für die Entnahme, statt 7780 und 7750 im SKR04.
Ist eine GmbH verpflichtet, Gewinnrücklagen zu bilden?
Das Gesetz verlangt es nicht. Die gesetzliche Rücklage betrifft die Aktiengesellschaft, nicht die GmbH. Der Gesellschaftsvertrag kann aber eine Rücklagenbildung vorschreiben; dann liegt eine satzungsmäßige Rücklage vor und die gehört auf Konto 2950.
Was ist der Unterschied zwischen Gewinnvortrag und Gewinnrücklage?
Der Gewinnvortrag auf 2970 ist unverwendetes Ergebnis, das ins nächste Jahr geschoben wird, ohne dass eine Zweckbestimmung getroffen wurde. Die Gewinnrücklage auf 2960 setzt einen Beschluss voraus, den Gewinn dauerhaft im Unternehmen zu binden. Beide stehen im Eigenkapital, aber an unterschiedlichen Stellen der Bilanzgliederung.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.