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SKR04 Passiva Eigenkapital

Konto 2920

Kapitalrücklage

Kontonummer

2920

Kontoart

Passiva

Kategorie

Eigenkapital

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

Zusammenfassung

Konto 2920 “Kapitalrücklage” gehört im SKR04 zur Kontenklasse des Eigenkapitals und ist damit ein Passivkonto. Es sammelt alles, was Gesellschafter über den Nennbetrag ihrer Anteile hinaus in die Gesellschaft einzahlen. In der Bilanz steht der Bestand nach § 266 Abs. 3 HGB unter A. II. der Passivseite. Im SKR03 trägt dasselbe Konto die Nummer 0840.

Verwendungszweck

Die Kapitalrücklage ist Eigenkapital von außen. § 272 Abs. 2 HGB zählt abschließend vier Quellen auf, und der SKR04 bildet genau diese Aufzählung mit Unterkonten ab:

  • 2925 Kapitalrücklage durch Ausgabe von Anteilen über Nennbetrag, also das klassische Agio (§ 272 Abs. 2 Nr. 1 HGB)
  • 2926 Kapitalrücklage durch Ausgabe von Schuldverschreibungen für Wandlungsrechte und Optionsrechte (Nr. 2)
  • 2927 Kapitalrücklage durch Zuzahlungen gegen Gewährung eines Vorzugs für Anteile (Nr. 3)
  • 2928 Kapitalrücklage durch Zuzahlungen in das Eigenkapital (Nr. 4)

Wer nicht differenziert, bucht auf das Sammelkonto 2920. Für den Anhang einer mittelgroßen oder großen Kapitalgesellschaft lohnt sich die Trennung, weil die Herkunft dort erläutert werden muss.

Praktisch am wichtigsten ist die Zuzahlung nach Nr. 4: Ein Gesellschafter schießt Geld nach, ohne dass das Stammkapital erhöht wird und ohne dass sich die Beteiligungsquoten verschieben. Die Gesellschaft bekommt Eigenkapital, ohne den Weg über Notar und Handelsregister.

Was nicht auf 2920 gehört: der Nennbetrag der Anteile (2900) und jede Zahlung, die zurückfließen soll. Ein Gesellschafterdarlehen bleibt Fremdkapital, auch bei langer Laufzeit und ohne Zinsen.

Abgrenzung zu anderen Konten

  • 2900 Gezeichnetes Kapital: der im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Nennbetrag. Bei einer Einzahlung über pari wird aufgeteilt, nur der Nennbetrag bleibt auf 2900.
  • 2930 Gesetzliche Rücklage: Gewinnrücklage, gespeist aus dem Jahresergebnis. AGs müssen sie bilden, GmbHs in der Regel nicht.
  • 2960 Andere Gewinnrücklagen: thesaurierte Gewinne, frei disponibel. Der Unterschied zur Kapitalrücklage ist die Herkunft: Gewinn von innen statt Einlage von außen.
  • 3510 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern: dorthin gehört alles, was die Gesellschaft dem Gesellschafter schuldet.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Kapitalerhöhung mit Aufgeld

Ein Gesellschafter übernimmt einen neuen Geschäftsanteil über 25.000,00 EUR Nennwert und zahlt dafür 100.000,00 EUR ein.

SollHabenBetrag
1800 Bank2900 Gezeichnetes Kapital25.000,00 EUR
1800 Bank2920 Kapitalrücklage75.000,00 EUR

Im SKR03 lautet die Buchung: 1200 Bank an 0800 Gezeichnetes Kapital 25.000,00 EUR sowie 1200 Bank an 0840 Kapitalrücklage 75.000,00 EUR.

Beispiel 2: Zuzahlung in das Eigenkapital

Ein Gesellschafter überweist 50.000,00 EUR als Zuzahlung nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB, ohne dass Anteile ausgegeben werden.

SollHabenBetrag
1800 Bank2920 Kapitalrücklage50.000,00 EUR

Im SKR03 lautet die Buchung: 1200 Bank an 0840 Kapitalrücklage 50.000,00 EUR.

Beispiel 3: Entnahme zum Ausgleich eines Verlustvortrags

Aus der Kapitalrücklage werden 20.000,00 EUR entnommen, um einen Verlustvortrag zu decken.

SollHabenBetrag
2920 Kapitalrücklage7730 Entnahmen aus der Kapitalrücklage20.000,00 EUR

Im SKR03 lautet die Buchung: 0840 Kapitalrücklage an 2795 Entnahmen aus der Kapitalrücklage 20.000,00 EUR.

Steuerliche Aspekte

Die Zuführung zur Kapitalrücklage ist erfolgsneutral. Sie erhöht das Eigenkapital, nicht den Gewinn, und wirkt sich weder auf die Körperschaftsteuer noch auf die Gewerbesteuer aus. Wer die Zahlung stattdessen auf einem Ertragskonto erfasst, versteuert eine Einlage.

Kapitalgesellschaften müssen zusätzlich das steuerliche Einlagekonto nach § 27 KStG führen. Der Paragraf heißt amtlich “Nicht in das Nennkapital geleistete Einlagen” und verlangt, dass solche Einlagen gesondert erfasst und jährlich festgestellt werden. Zahlt die Gesellschaft später Beträge aus der Kapitalrücklage an die Gesellschafter zurück, entscheidet der festgestellte Bestand darüber, ob das eine steuerneutrale Einlagenrückgewähr ist oder ein steuerpflichtiger Kapitalertrag. Ohne saubere Fortschreibung geht diese Nachweismöglichkeit verloren.

Umsatzsteuer fällt nicht an, weil eine Einlage kein Leistungsaustausch ist. Es gibt keine Rechnung und keinen Vorsteuerabzug.

Gesellschafterbeschluss, notarielle Urkunde und Kontoauszug sind die Belege zum Geschäftsvorfall. Sie unterliegen der Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO und müssen den Vorgang nach GoBD nachvollziehbar dokumentieren.

Häufige Fehler

  • Einlage als Ertrag erfasst: Der teuerste Fehler auf diesem Konto. Eine Zuzahlung auf einem Ertragskonto erhöht den Jahresüberschuss und die Steuerlast, obwohl kein Gewinn entstanden ist.
  • Kein Beschluss vorhanden: Ohne dokumentierten Gesellschafterbeschluss lässt sich in der Betriebsprüfung nicht belegen, dass die Zahlung Einlage und nicht Darlehen war.
  • Vollständige Einzahlung auf 2900 gebucht: Bei einem Agio bleibt nur der Nennbetrag auf dem gezeichneten Kapital, der Rest gehört auf 2920.
  • Vermischung mit Gewinnrücklagen: Thesaurierte Gewinne gehören auf 2930 oder 2960. Wer sie auf 2920 bucht, verfälscht Anhang und Eigenkapitalspiegel.
  • Steuerliches Einlagekonto vergessen: Die Feststellung nach § 27 KStG ist jährlich zu beantragen. Fehlt sie, wird eine spätere Rückzahlung regelmäßig als Kapitalertrag behandelt.

FAQ

Welches Konto ist 2920 im SKR03?

Im SKR03 entspricht dem Konto 2920 die Nummer 0840 “Kapitalrücklage”. Inhalt und Bilanzausweis sind identisch, nur die Nummernsystematik unterscheidet sich: Der SKR04 ordnet nach Abschlussgliederung, der SKR03 nach Geschäftsprozessen. Die Unterkonten heißen im SKR03 0841 bis 0844 statt 2925 bis 2928.

Kann die Kapitalrücklage ausgeschüttet werden?

Nur unter Bedingungen. Eine Rücklage aus Zuzahlungen nach § 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB ist leichter verwendbar als eine Rücklage aus einem Agio, für die das HGB engere Verwendungsvorschriften kennt. Vor der Auflösung muss klar sein, aus welcher Quelle der Betrag stammt. Der steuerliche Teil, also die Frage nach Einlagenrückgewähr oder Kapitalertrag, gehört zum Steuerberater.

Gehört ein Rangrücktritt auf ein Gesellschafterdarlehen auf 2920?

Nein. Ein Rangrücktritt ändert nichts daran, dass die Gesellschaft den Betrag schuldet. Das Darlehen bleibt Verbindlichkeit. Erst ein echter Forderungsverzicht des Gesellschafters führt zu einer Einlage, und auch dann ist die Buchung eine andere als eine schlichte Bareinzahlung.

Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.