Konto 1900
Aktive Rechnungsabgrenzung
Kontonummer
1900
Kontoart
Aktiva
Kategorie
Rechnungsabgrenzung
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Konto 1900 “Aktive Rechnungsabgrenzung” ist im SKR04 ein Aktivkonto. Es hält Ausgaben fest, die zwar schon bezahlt sind, wirtschaftlich aber in das folgende Geschäftsjahr gehören. In der Bilanz bildet der Betrag einen eigenen Posten C auf der Aktivseite, hinter dem Umlaufvermögen. Im SKR03 trägt dasselbe Konto die Nummer 0980.
Verwendungszweck
Der Gesetzestext ist knapp und trifft die Sache. Nach § 250 Abs. 1 HGB sind auf der Aktivseite “Ausgaben vor dem Abschlußstichtag auszuweisen, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen”. Drei Bedingungen also: Zahlung vorher, Aufwand nachher, Zeitraum bestimmt.
Der Zeitraum ist das Merkmal, an dem die meisten Zweifelsfälle entschieden werden. Bestimmt heißt kalendarisch abgrenzbar, nicht bloß absehbar. Die im Dezember bezahlte Kfz-Steuer für die kommenden zwölf Monate erfüllt das. Eine Zahlung für eine Gegenleistung, deren Zeitraum offen ist, erfüllt es nicht.
Praktisch begegnen einem immer die gleichen Vorgänge: Versicherungsprämien, Mieten und Leasingraten, Wartungs- und Softwareverträge, Kammerbeiträge, Kfz-Steuer. Der Ablauf ist stets zweistufig. Zum Bilanzstichtag wird der Anteil des Folgejahres vom Aufwandskonto auf 1900 umgebucht, im neuen Jahr geht er von dort zurück in den Aufwand.
Für Sonderfälle hält der SKR04 eigene Konten bereit: 1920 für als Aufwand berücksichtigte Zölle und Verbrauchsteuern auf Vorräte, 1930 für die als Aufwand berücksichtigte Umsatzsteuer auf Anzahlungen, 1940 für Damnum und Disagio aus einer Darlehensaufnahme.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 3900 Passive Rechnungsabgrenzung: das Gegenstück auf der Passivseite, für Einnahmen, die Ertrag des Folgejahres sind.
- 1940 Damnum/Disagio: der Abschlag bei der Darlehensauszahlung, planmäßig über die Laufzeit zu verteilen.
- 1950 Aktive latente Steuern: eigener Bilanzposten aus Bewertungsunterschieden, keine Zahlungsabgrenzung.
- 1300 Sonstige Vermögensgegenstände: für Ansprüche ohne bestimmten Zeitbezug, etwa Kautionen oder Erstattungsansprüche.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Versicherungsprämie für das Folgejahr
Im Dezember werden 2.400,00 EUR Jahresprämie für das kommende Kalenderjahr gezahlt und zunächst als Aufwand erfasst. Zum Stichtag wird der volle Betrag abgegrenzt.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1900 Aktive Rechnungsabgrenzung | 6400 Versicherungen | 2.400,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung: 0980 Aktive Rechnungsabgrenzung an 4360 Versicherungen 2.400,00 EUR.
Beispiel 2: Auflösung im neuen Jahr
Der abgegrenzte Betrag wird im Folgejahr in den Aufwand zurückgeführt.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 6400 Versicherungen | 1900 Aktive Rechnungsabgrenzung | 2.400,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung: 4360 Versicherungen an 0980 Aktive Rechnungsabgrenzung 2.400,00 EUR.
Beispiel 3: Anteilige Abgrenzung einer Mietvorauszahlung
Die Miete für Dezember bis Februar über 4.500,00 EUR wird im Dezember überwiesen. Zwei Drittel entfallen auf das Folgejahr.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1900 Aktive Rechnungsabgrenzung | 6310 Miete (unbewegliche Wirtschaftsgüter) | 3.000,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung: 0980 Aktive Rechnungsabgrenzung an 4210 Miete (unbewegliche Wirtschaftsgüter) 3.000,00 EUR.
Steuerliche Aspekte
Steuerlich besteht Ansatzpflicht. § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG übernimmt die handelsrechtliche Formulierung wörtlich: Anzusetzen sind auf der Aktivseite “Ausgaben vor dem Abschlussstichtag, soweit sie Aufwand für eine bestimmte Zeit nach diesem Tag darstellen”. Ein Wahlrecht, den Aufwand doch im alten Jahr zu belassen, gibt es nicht.
Für Kleinbeträge hat der Gesetzgeber eine Erleichterung eingebaut. Nach § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG kann der Ansatz unterbleiben, wenn die Ausgabe den Betrag des § 6 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht übersteigt, also die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter von 800 EUR netto. Damit entfällt die Abgrenzung für den Wartungsvertrag über 300 EUR oder den Kammerbeitrag über 500 EUR. Das Wahlrecht sollte einheitlich ausgeübt und die Entscheidung dokumentiert werden.
Die Umsatzsteuer bleibt außen vor. Der Vorsteuerabzug nach § 15 UStG entsteht mit Leistung und ordnungsgemäßer Rechnung, nicht zeitanteilig. Abgegrenzt wird deshalb ausschließlich der Nettobetrag.
Vertrag, Rechnung und die Berechnung der Monatsanteile bilden zusammen den Beleg zum Abgrenzungsvorgang. Sie unterliegen der Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO und gehören zur GoBD-konformen Dokumentation.
Häufige Fehler
- Bruttobetrag auf 1900 gebucht: Die Vorsteuer wird sofort gezogen. Auf dem Abgrenzungskonto steht nur der Nettoanteil.
- Auflösung im Folgejahr unterblieben: Bleibt der Posten stehen, fehlt der Aufwand im neuen Jahr und der Bestand wächst über Jahre zu einer Karteileiche.
- Kein bestimmter Zeitraum: Ohne kalendarisch abgrenzbare Periode ist kein Abgrenzungsposten zu bilden. Dann handelt es sich um eine Forderung oder eine Anzahlung.
- Geleistete Anzahlung falsch eingeordnet: Eine Vorauszahlung auf eine noch nicht erbrachte Lieferung ist keine Rechnungsabgrenzung, sondern eine geleistete Anzahlung.
- Wahlrecht uneinheitlich gehandhabt: Wer Kleinbeträge mal abgrenzt und mal nicht, erschwert den Vorjahresvergleich und erzeugt Rückfragen in der Prüfung.
FAQ
Welches Konto ist 1900 im SKR03?
Im SKR03 entspricht dem Konto 1900 die Nummer 0980 “Aktive Rechnungsabgrenzung”. Auch die Sonderfälle sind gespiegelt: 0984 statt 1920, 0985 statt 1930, 0986 statt 1940. Der Bilanzausweis ist in beiden Kontenrahmen identisch.
Gilt die 800-Euro-Grenze auch handelsrechtlich?
Die ausdrückliche Erleichterung steht in § 5 Abs. 5 Satz 2 EStG und damit im Steuerrecht. Handelsrechtlich lässt sich in denselben Fällen regelmäßig über den Grundsatz der Wesentlichkeit argumentieren, sodass Handels- und Steuerbilanz in der Praxis nicht auseinanderfallen. Die Behandlung sollte dokumentiert werden.
Wohin gehört ein Disagio bei der Darlehensaufnahme?
Auf das Konto 1940 “Damnum/Disagio”. Der Unterschied zwischen Auszahlungs- und Rückzahlungsbetrag ist wirtschaftlich vorausbezahlter Zinsaufwand und wird planmäßig über die Laufzeit des Darlehens verteilt. Auf 1900 gehört er nur, wenn kein eigenes Konto geführt wird.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.