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SKR03 Passiva Verbindlichkeiten

Konto 1741

Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer

Kontonummer

1741

Kontoart

Passiva

Kategorie

Verbindlichkeiten

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

Zusammenfassung

Das Konto 1741 “Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer” ist im SKR03 ein Passivkonto. Darauf steht die Lohnsteuer, die der Arbeitgeber vom Bruttolohn einbehalten hat und ans Finanzamt abführen muss, zusammen mit der Kirchensteuer. In der Bilanz gehört der Bestand zu den sonstigen Verbindlichkeiten. Im SKR04 führt DATEV dieselbe Position auf Konto 3730.

Verwendungszweck

Die Lohnsteuer ist keine Steuer des Arbeitgebers. Sie ist Einkommensteuer des Arbeitnehmers, die der Arbeitgeber einbehält und weiterleitet. Wirtschaftlich ist er nur Zahlstelle, buchhalterisch aber Schuldner gegenüber dem Finanzamt, bis der Betrag abgeführt ist. Genau diesen Zeitraum bildet 1741 ab.

Auf dem Konto sammeln sich die Beträge, die in der Lohnabrechnung vom Brutto abgezogen wurden: Lohnsteuer und Kirchensteuer der Arbeitnehmer. In der Praxis wird auch der Solidaritätszuschlag auf die Lohnsteuer hier erfasst, weil er in derselben Anmeldung erklärt und zum selben Termin gezahlt wird.

Nicht hierher gehören die Sozialversicherungsbeiträge. Sie haben mit 1742 ein eigenes Konto, gehen an andere Empfänger und werden zu einem anderen Termin fällig. Auch pfändungsbedingte Einbehalte oder Beiträge zu vermögenswirksamen Leistungen sind gesondert zu führen, dafür stehen 1748 und 1750 bereit.

Der Bestand auf 1741 sollte nach der monatlichen Abführung wieder auf null gehen. Bleibt ein Rest stehen, ist entweder eine Anmeldung unvollständig oder eine Zahlung falsch zugeordnet.

Abgrenzung zu anderen Konten

  • 1740 Verbindlichkeiten aus Lohn und Gehalt: für den auszuzahlenden Nettolohn der Mitarbeiter.
  • 1742 Verbindlichkeiten im Rahmen der sozialen Sicherheit: für Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.
  • 1736 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben: Sammelkonto für andere Steuerschulden ohne Lohnbezug.
  • 1748 Verbindlichkeiten für Einbehaltungen von Arbeitnehmern: für Abzüge, die weder Steuer noch Sozialversicherung sind.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Einbehalt aus der Lohnabrechnung

Aus einem Bruttogehalt von 10.000,00 EUR werden 1.800,00 EUR Lohn- und Kirchensteuer einbehalten.

SollHabenBetrag
4120 Gehälter1741 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer1.800,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung: 6020 Gehälter an 3730 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer 1.800,00 EUR.

Beispiel 2: Abführung an das Finanzamt

Der angemeldete Betrag wird bis zum zehnten Tag des Folgemonats überwiesen.

SollHabenBetrag
1741 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer1200 Bank1.800,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung: 3730 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer an 1800 Bank 1.800,00 EUR.

Beispiel 3: Pauschal versteuerter Fahrtkostenzuschuss

Auf einen Fahrtkostenzuschuss übernimmt der Arbeitgeber die pauschale Steuer von 250,00 EUR selbst.

SollHabenBetrag
4149 Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge1741 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer250,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung: 6069 Pauschale Steuer auf sonstige Bezüge an 3730 Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer 250,00 EUR.

Steuerliche Aspekte

Die Frist steht in § 41a EStG unter der Überschrift “Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer”: Der Arbeitgeber hat die Anmeldung abzugeben und die Steuer abzuführen “spätestens am zehnten Tag nach Ablauf eines jeden Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums”. Der Anmeldungszeitraum ist je nach Höhe der Vorjahressteuer der Monat, das Quartal oder das Kalenderjahr.

Der Arbeitgeber haftet für die richtige Einbehaltung und Abführung. Das ist der praktische Kern: Rechnet er zu wenig Lohnsteuer ab, greift das Finanzamt zuerst auf ihn zu, nicht auf den Arbeitnehmer. Deshalb sind Lohnarten, Freibeträge und Steuerklassen sorgfältig zu pflegen.

Für die einbehaltene Steuer selbst entsteht beim Arbeitgeber weder Aufwand noch Ertrag. Sie ist im Bruttolohn bereits als Aufwand enthalten und wandert nur zwischen zwei Konten. Anders liegt es bei einer übernommenen pauschalen Steuer, etwa nach einer Prüfung: Sie ist zusätzlicher Personalaufwand des Arbeitgebers.

Lohnkonten, Lohnsteuer-Anmeldungen und Zahlungsnachweise unterliegen der Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO. Nach GoBD muss der Weg von der einzelnen Abrechnung bis zur Anmeldung nachvollziehbar sein.

Häufige Fehler

  • Lohnsteuer als eigener Aufwand gebucht: Sie steckt bereits im Bruttolohn. Eine zusätzliche Aufwandsbuchung verdoppelt die Personalkosten.
  • Steuer und Sozialversicherung auf einem Konto: Unterschiedliche Empfänger, unterschiedliche Fristen. Die Trennung auf 1741 und 1742 ist die Voraussetzung für eine belastbare Fälligkeitsübersicht.
  • Frist des 10. verpasst: Die Anmeldung ist auch dann fällig, wenn der Lohn noch nicht überwiesen wurde. Verspätung kostet Zuschläge.
  • Restsaldo nicht geklärt: Ein Bestand nach der Abführung deutet auf eine unvollständige Anmeldung oder eine falsch zugeordnete Zahlung hin.
  • Pauschale Steuer wie einbehaltene behandelt: Vom Arbeitgeber übernommene Steuer ist zusätzlicher Aufwand und kein Durchlaufposten.

FAQ

Was ist Konto 3730 SKR04 in SKR03?

Im SKR03 entspricht dem Konto 3730 die Nummer 1741 “Verbindlichkeiten aus Lohn- und Kirchensteuer”. Der Inhalt ist identisch. Die zugehörigen Nachbarkonten heißen im SKR03 1740 für den Nettolohn und 1742 für die Sozialversicherung, im SKR04 3720 und 3740.

Gehört der Solidaritätszuschlag auch auf 1741?

In der Praxis ja. Der Zuschlag auf die Lohnsteuer wird in derselben Lohnsteuer-Anmeldung erklärt und zum selben Termin gezahlt, deshalb wird er üblicherweise zusammen mit Lohn- und Kirchensteuer auf diesem Konto geführt. Wer eine getrennte Auswertung braucht, kann ein eigenes Unterkonto einrichten.

Wann ist die Lohnsteuer fällig?

Nach § 41a EStG spätestens am zehnten Tag nach Ablauf des Lohnsteuer-Anmeldungszeitraums. Bei monatlicher Anmeldung ist das der 10. des Folgemonats. Fällt der Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, verschiebt sich die Frist auf den nächsten Werktag.

Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.