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SKR03 Aktiva Vorsteuer

Konto 1574

Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %

Kontonummer

1574

Kontoart

Aktiva

Kategorie

Vorsteuer

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

Zusammenfassung

Konto 1574 im SKR03 nimmt die abziehbare Vorsteuer auf, die beim innergemeinschaftlichen Erwerb mit dem Regelsteuersatz entsteht. Kaufst du Ware bei einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, stellt dieser netto ohne Umsatzsteuer aus, und du versteuerst den Erwerb im Inland selbst. Die geschuldete Erwerbsteuer steht im Haben auf 1774, dieselbe Summe steht im Soll auf 1574. Im SKR04 heißt das Konto 1404.

Verwendungszweck

Auf 1574 gehört die Vorsteuer aus einem Erwerb, der die Voraussetzungen des § 1a UStG erfüllt:

  • Wareneinkauf bei einem Lieferanten aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
  • Bezug von Betriebs- und Hilfsstoffen aus dem EU-Ausland
  • Anschaffung von Anlagegütern, die aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland gelangen
  • das Verbringen eigener Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland, das § 1a Abs. 2 UStG dem Erwerb gleichstellt

Voraussetzung ist, dass der Gegenstand tatsächlich von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangt, der Erwerber Unternehmer ist und der Lieferer im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt liefert, ohne dass die Kleinunternehmerregelung seines Staates greift.

Nicht auf 1574 gehören Einfuhren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union. Dort entsteht Einfuhrumsatzsteuer, die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG über ein eigenes Konto abgezogen wird.

Abgrenzung zu anderen Konten

  • 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 %: für Rechnungen inländischer Lieferanten mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
  • 1774 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %: das zwingende Gegenkonto, auf dem die geschuldete Erwerbsteuer steht.
  • 1572 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb: das Sammelkonto ohne Satzangabe.
  • 1578 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG: für Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, etwa Dienstleistungen ausländischer Unternehmer.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Wareneinkauf bei einem Lieferanten aus einem anderen EU-Staat, 5.000,00 EUR

SollHabenBetrag
3425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % und 19 % Umsatzsteuer5.000,00 EUR
1574 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %950,00 EUR
1774 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %950,00 EUR
1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen5.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung 5425 und 1404 an 3804 und 3300.

Beispiel 2: Kauf eines Anlageguts aus dem EU-Ausland, 20.000,00 EUR

SollHabenBetrag
0200 Technische Anlagen und Maschinen20.000,00 EUR
1574 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %3.800,00 EUR
1774 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %3.800,00 EUR
1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen20.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung 0400 und 1404 an 3804 und 3300.

Beispiel 3: Nachträgliche Gutschrift des Lieferanten über 500,00 EUR

SollHabenBetrag
1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen500,00 EUR
1774 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %95,00 EUR
3425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % und 19 % Umsatzsteuer500,00 EUR
1574 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %95,00 EUR

Im SKR04 laufen dieselben Positionen über 3300, 3804, 5425 und 1404.

Steuerliche Aspekte

§ 1a Abs. 1 UStG definiert den innergemeinschaftlichen Erwerb: Ein Gegenstand gelangt bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen, der Erwerber ist Unternehmer und erwirbt für sein Unternehmen, und die Lieferung erfolgt durch einen Unternehmer gegen Entgelt, ohne dass die Kleinunternehmerregelung seines Staates greift. Der Erwerb ist im Inland steuerbar, die Steuer schuldest du selbst.

Den Ausgleich schafft § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG: Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist als Vorsteuer abziehbar, wenn der Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG im Inland bewirkt wird. Bei vollem Vorsteuerabzug heben sich Erwerbsteuer und Vorsteuer auf, es fließt kein Geld. Die Buchung ist trotzdem Pflicht, weil beide Beträge in der Umsatzsteuer-Voranmeldung erscheinen: die Bemessungsgrundlage in Kennzahl 89 und die abziehbare Vorsteuer in Kennzahl 61.

Damit der Lieferant steuerfrei liefern kann, muss er deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer kennen. Ohne gültige USt-IdNr. rechnet er mit der Steuer seines Landes ab, die für dich nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Die Rechnung ist nach § 147 AO aufzubewahren.

Häufige Fehler

  • Nur die Vorsteuer gebucht. Ohne die Gegenbuchung auf 1774 fehlt die Erwerbsteuer, und die Voranmeldung ist falsch.
  • Ausländische Umsatzsteuer als Vorsteuer gezogen. Weist ein EU-Lieferant die Steuer seines Landes aus, ist sie in Deutschland nicht abziehbar; sie muss über das Vorsteuervergütungsverfahren zurückgeholt oder die Rechnung berichtigt werden.
  • Einfuhr mit innergemeinschaftlichem Erwerb verwechselt. Lieferungen aus Drittländern lösen Einfuhrumsatzsteuer aus, nicht Erwerbsteuer.
  • USt-IdNr. nicht mitgeteilt oder nicht geprüft. Ohne gültige Nummer scheitert die steuerfreie Lieferung des Partners.
  • Steuersatz falsch gewählt. Der Erwerb unterliegt dem Satz, der für den Gegenstand im Inland gilt; für ermäßigt besteuerte Waren sind die entsprechenden Konten zu verwenden.

FAQ

Wie lautet Konto 1574 SKR03 im SKR04?

Im SKR04 ist es das Konto 1404. Beide Konten arbeiten mit demselben Gegenkonto-Prinzip: Erwerbsteuer im Haben, Vorsteuer im Soll, jeweils in gleicher Höhe.

Warum buche ich Steuer, die ich sofort wieder abziehe?

Weil das Verfahren die Besteuerung in das Land des Erwerbers verlagert. Der Lieferant liefert steuerfrei, du versteuerst den Erwerb im Inland und ziehst die Steuer bei voller unternehmerischer Nutzung sofort wieder ab. Die Doppelbuchung stellt sicher, dass Umsatz und Vorsteuer in der Voranmeldung erscheinen und mit den Daten des Lieferanten abgeglichen werden können.

Was gilt bei einem Erwerb ohne vollen Vorsteuerabzug?

Führst du steuerfreie Umsätze ohne Vorsteuerabzug aus, ist der Abzug nach § 15 Abs. 2 UStG ausgeschlossen. Dann bleibt die Erwerbsteuer als echte Belastung stehen und erhöht die Anschaffungskosten des Gegenstands. Diese Konstellation gehört vor dem Einkauf geklärt, weil sie die Kalkulation verändert.

Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.