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SKR04 Aktiva Vorsteuer

Konto 1404

Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %

Kontonummer

1404

Kontoart

Aktiva

Kategorie

Vorsteuer

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

Zusammenfassung

Konto 1404 führt im SKR04 die abziehbare Vorsteuer aus dem innergemeinschaftlichen Erwerb zum Regelsteuersatz. Der Lieferant aus einem anderen EU-Mitgliedstaat rechnet netto ab, die Besteuerung findet im Inland statt: Du schuldest die Erwerbsteuer und ziehst sie bei voller unternehmerischer Nutzung zugleich als Vorsteuer ab. Das Konto arbeitet deshalb immer zusammen mit 3804. Im SKR03 ist es das Konto 1574.

Verwendungszweck

Auf 1404 buchst du die Vorsteuer aus Erwerben, die § 1a UStG erfasst:

  • Wareneinkauf bei einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedstaat
  • Bezug von Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen aus dem EU-Ausland
  • Anschaffung von Maschinen und Ausstattung, die aus einem anderen Mitgliedstaat nach Deutschland gelangen
  • das Verbringen eigener Gegenstände aus einem anderen Mitgliedstaat ins Inland, das § 1a Abs. 2 UStG dem Erwerb gleichstellt

Der Gegenstand muss tatsächlich die Grenze überqueren, der Erwerber muss Unternehmer sein und für sein Unternehmen erwerben, und der Lieferer muss im Rahmen seines Unternehmens gegen Entgelt liefern, ohne die Kleinunternehmerregelung seines Staates anzuwenden.

Einfuhren aus Ländern außerhalb der Europäischen Union gehören nicht hierher. Dort entsteht Einfuhrumsatzsteuer, deren Abzug § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG regelt und die über ein eigenes Konto läuft.

Abgrenzung zu anderen Konten

  • 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 %: für Rechnungen inländischer Lieferanten mit ausgewiesener Umsatzsteuer.
  • 3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %: das zwingende Gegenkonto für die geschuldete Erwerbsteuer.
  • 1402 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb: das Sammelkonto ohne Satzangabe.
  • 1408 Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG: für Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, etwa Dienstleistungen ausländischer Unternehmer.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Wareneinkauf bei einem Lieferanten aus einem anderen EU-Staat, 5.000,00 EUR

SollHabenBetrag
5425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % USt5.000,00 EUR
1404 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %950,00 EUR
3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %950,00 EUR
3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen5.000,00 EUR

Im SKR03 lautet die Buchung 3425 und 1574 an 1774 und 1600.

Beispiel 2: Kauf eines Anlageguts aus dem EU-Ausland, 20.000,00 EUR

SollHabenBetrag
0400 Technische Anlagen und Maschinen20.000,00 EUR
1404 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %3.800,00 EUR
3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %3.800,00 EUR
3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen20.000,00 EUR

Im SKR03 lautet die Buchung 0200 und 1574 an 1774 und 1600.

Beispiel 3: Nachträgliche Gutschrift des Lieferanten über 500,00 EUR

SollHabenBetrag
3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen500,00 EUR
3804 Umsatzsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %95,00 EUR
5425 Innergemeinschaftlicher Erwerb 19 % Vorsteuer und 19 % USt500,00 EUR
1404 Abziehbare Vorsteuer aus innergemeinschaftlichem Erwerb 19 %95,00 EUR

Im SKR03 laufen dieselben Positionen über 1600, 1774, 3425 und 1574.

Steuerliche Aspekte

Nach § 1a Abs. 1 UStG liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb vor, wenn ein Gegenstand bei einer Lieferung aus dem Gebiet eines Mitgliedstaates in das Gebiet eines anderen gelangt, der Erwerber Unternehmer ist und für sein Unternehmen erwirbt und die Lieferung durch einen Unternehmer gegen Entgelt ausgeführt wird, ohne dass sie nach dem Recht seines Staates als Kleinunternehmerumsatz steuerfrei ist. Der Erwerb ist im Inland steuerbar, die Steuer schuldest du selbst.

Den Ausgleich schafft § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG: Die Steuer für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist als Vorsteuer abziehbar, wenn der Erwerb nach § 3d Satz 1 UStG im Inland bewirkt wird. Bei vollem Vorsteuerabzug ist der Vorgang zahlungsneutral, beide Beträge müssen aber gebucht werden: In der Umsatzsteuer-Voranmeldung erscheint die Bemessungsgrundlage in Kennzahl 89 und die abziehbare Vorsteuer in Kennzahl 61.

Damit der Lieferant steuerfrei liefern darf, braucht er deine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Fehlt sie, rechnet er mit der Steuer seines Landes ab, die in Deutschland nicht als Vorsteuer abziehbar ist. Belege sind nach § 147 AO aufzubewahren.

Häufige Fehler

  • Nur eine Seite gebucht. Ohne die Gegenbuchung auf 3804 fehlt die geschuldete Erwerbsteuer und die Voranmeldung stimmt nicht.
  • Ausländische Umsatzsteuer als Vorsteuer erfasst. Sie ist in Deutschland nicht abziehbar; entweder wird die Rechnung berichtigt oder der Betrag über das Vorsteuervergütungsverfahren im Ausland geltend gemacht.
  • Drittlandseinfuhr auf diesem Konto. Für Einfuhren gilt die Einfuhrumsatzsteuer nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG, nicht die Erwerbsteuer.
  • Nummer aus dem SKR03 übernommen. Im SKR04 gibt es kein Konto 1574; die Position liegt auf 1404.
  • Falscher Steuersatz. Der Erwerb unterliegt dem Satz, der für den Gegenstand im Inland gilt. Bei ermäßigt besteuerten Waren sind die entsprechenden Konten zu verwenden.

FAQ

Was ist Konto 1404 SKR04 im SKR03?

Es ist das Konto 1574. In beiden Rahmen gilt dieselbe Mechanik: Erwerbsteuer im Haben, gleich hohe Vorsteuer im Soll. Nur die Kontonummern und das Gegenkonto unterscheiden sich, im SKR04 3804 statt 1774.

Muss ich buchen, obwohl kein Geld fließt?

Ja. Erwerbsteuer und Vorsteuer heben sich rechnerisch auf, sind aber getrennt in der Voranmeldung zu erklären. Die Finanzverwaltung gleicht diese Angaben mit den Meldungen des Lieferanten aus dem anderen Mitgliedstaat ab. Wer nur den Wareneingang bucht, fällt bei diesem Abgleich auf.

Was ist der Unterschied zum Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG?

Beim innergemeinschaftlichen Erwerb geht es um Gegenstände, die von einem Mitgliedstaat in einen anderen gelangen. Das Reverse-Charge-Verfahren nach § 13b UStG betrifft dagegen bestimmte Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht, etwa Dienstleistungen ausländischer Unternehmer oder Bauleistungen im Inland. Beide Verfahren verlagern die Steuerschuld, nutzen aber unterschiedliche Konten und Kennzahlen.

Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.