Konto 0955
Steuerrückstellungen
Kontonummer
0955
Kontoart
Passiva
Kategorie
Rückstellungen
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Das Konto 0955 “Steuerrückstellungen” ist im SKR03 ein Passivkonto innerhalb der Rückstellungen. Es nimmt die Steuern auf, die für abgelaufene Zeiträume noch anfallen werden, deren Bescheid aber noch nicht vorliegt. In der Bilanz steht der Betrag unter B. 2. der Passivseite. Im SKR04 führt DATEV dieselbe Position auf Konto 3020.
Verwendungszweck
Am Bilanzstichtag steht fest, dass für das abgelaufene Jahr Steuern anfallen. Was fehlt, ist der Bescheid. Genau diese Konstellation ist eine ungewisse Verbindlichkeit nach § 249 Abs. 1 HGB, und dafür ist 0955 da.
Gemeint sind vor allem Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer einschließlich Solidaritätszuschlag, soweit die geleisteten Vorauszahlungen die voraussichtliche Jahressteuer nicht decken. Zurückgestellt wird die Differenz, nicht die volle Steuer: Was bereits vorausgezahlt wurde, ist abgeflossen und mindert die Rückstellung.
Der SKR03 hält Unterkonten bereit, die die Steuerart trennen. Auf 0963 gehört die Körperschaftsteuerrückstellung, auf 0956 die Gewerbesteuerrückstellung nach § 4 Abs. 5b EStG. Die Trennung erleichtert später die Zuordnung von Bescheiden und die Ableitung der nicht abziehbaren Aufwendungen.
Nicht auf dieses Konto gehören Steuern, deren Höhe feststeht. Eine angemeldete Umsatzsteuer-Vorauszahlung oder abgeführte Lohnsteuer ist keine ungewisse Verbindlichkeit, sondern eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt. Sie gehört auf 1736 “Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben” oder auf das jeweilige Steuerkonto.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 0963 Körperschaftsteuerrückstellung: Unterkonto für die Körperschaftsteuer, wenn getrennt ausgewiesen werden soll.
- 0956 Gewerbesteuerrückstellung nach § 4 Abs. 5b EStG: eigener Ausweis, weil die Gewerbesteuer bei der Gewinnermittlung wieder hinzuzurechnen ist.
- 0970 Sonstige Rückstellungen: alles Nichtsteuerliche, etwa Abschlusskosten oder Gewährleistungen.
- 1736 Verbindlichkeiten aus Steuern und Abgaben: für feststehende Steuerschulden, deren Höhe bereits bekannt ist.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Bildung der Gewerbesteuerrückstellung
Die voraussichtliche Gewerbesteuer für das abgelaufene Jahr übersteigt die Vorauszahlungen um 12.000,00 EUR.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 4320 Gewerbesteuer | 0955 Steuerrückstellungen | 12.000,00 EUR |
Im SKR04 lautet die Buchung: 7610 Gewerbesteuer an 3020 Steuerrückstellungen 12.000,00 EUR.
Beispiel 2: Bildung der Körperschaftsteuerrückstellung
Für die Körperschaftsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag werden 8.500,00 EUR zurückgestellt.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 2200 Körperschaftsteuer | 0955 Steuerrückstellungen | 8.500,00 EUR |
Im SKR04 lautet die Buchung: 7600 Körperschaftsteuer an 3020 Steuerrückstellungen 8.500,00 EUR.
Beispiel 3: Bescheid fällt niedriger aus
Der Gewerbesteuerbescheid weist eine Nachzahlung von 10.000,00 EUR aus. Die Rückstellung wird in Höhe der Zahlung in Anspruch genommen, der Rest aufgelöst.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 0955 Steuerrückstellungen | 1200 Bank | 10.000,00 EUR |
| 0955 Steuerrückstellungen | 2735 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen | 2.000,00 EUR |
Im SKR04 lauten die Buchungen: 3020 Steuerrückstellungen an 1800 Bank 10.000,00 EUR sowie 3020 Steuerrückstellungen an 4930 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 2.000,00 EUR.
Steuerliche Aspekte
Die Steuerrückstellung ist handelsrechtlich Aufwand und mindert den Jahresüberschuss. Für die steuerliche Gewinnermittlung gilt das gerade nicht: Nach § 4 Abs. 5b EStG sind “die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben”. Der gebuchte Gewerbesteueraufwand wird außerbilanziell wieder hinzugerechnet.
Für die Körperschaftsteuer folgt dasselbe Ergebnis aus § 10 Nr. 2 KStG. Der Paragraf heißt “Nichtabziehbare Aufwendungen” und nennt die Steuern vom Einkommen und sonstige Personensteuern ausdrücklich. Handelsbilanz und steuerliche Bemessungsgrundlage laufen an dieser Stelle also planmäßig auseinander.
Die Bewertung folgt der besten Schätzung zum Stichtag. Grundlage ist die vorläufige Steuerberechnung des Steuerberaters, nicht ein gegriffener Wert. Weil die Gewerbesteuer sich selbst nicht mindert, ist ihre Berechnung ohne Zirkelschluss möglich, was die Rückstellung gegenüber der alten Rechtslage vereinfacht hat.
Fällt der Bescheid später niedriger aus, wird der Überhang ertragswirksam aufgelöst. Fällt er höher aus, ist nachzuführen. Beide Vorgänge gehören ins Jahr der Kenntnis, nicht rückwirkend ins Vorjahr. Steuerberechnung, Bescheide und Zahlungsnachweise unterliegen der Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO.
Häufige Fehler
- Volle Jahressteuer zurückgestellt: Zurückzustellen ist nur der Betrag, der über die geleisteten Vorauszahlungen hinausgeht. Sonst steht die Steuer doppelt in der Bilanz.
- Umsatzsteuer als Rückstellung gebucht: Eine angemeldete Umsatzsteuer-Vorauszahlung ist der Höhe nach bekannt und damit Verbindlichkeit, keine Rückstellung.
- Hinzurechnung vergessen: Wer den Gewerbesteueraufwand nicht außerbilanziell wieder hinzurechnet, erklärt einen zu niedrigen Gewinn. Das ist ein Fehler, der bei der ersten Prüfung auffällt.
- Auflösung ins Vorjahr gebucht: Weicht der Bescheid ab, gehört die Korrektur in das Jahr, in dem der Bescheid bekannt wird.
- Keine Nachweise zur Schätzung: Ohne dokumentierte Steuerberechnung ist die Höhe der Rückstellung in der Prüfung nicht belegbar.
FAQ
Welches Konto entspricht 0955 im SKR04?
Im SKR04 ist es das Konto 3020 “Steuerrückstellungen”. Auch die Unterkonten sind gespiegelt: 3040 für die Körperschaftsteuerrückstellung, 3030 und 3035 für die Gewerbesteuerrückstellung, 3060 für latente Steuern.
Gehört die Umsatzsteuer in die Steuerrückstellung?
Nein. Die Umsatzsteuer wird angemeldet und steht damit der Höhe nach fest. Sie ist eine Verbindlichkeit gegenüber dem Finanzamt und gehört auf die Umsatzsteuerkonten der 1770er Gruppe beziehungsweise auf 1780 “Umsatzsteuer-Vorauszahlungen”. Eine Rückstellung setzt Ungewissheit über die Höhe voraus.
Warum mindert die Rückstellung den Gewinn und trotzdem nicht die Steuer?
Weil Handelsrecht und Steuerrecht unterschiedliche Fragen beantworten. Handelsrechtlich ist die erwartete Steuer Aufwand des Jahres, in das sie wirtschaftlich gehört. Steuerlich sind Gewerbesteuer (§ 4 Abs. 5b EStG) und Körperschaftsteuer (§ 10 Nr. 2 KStG) nicht abziehbar und werden außerhalb der Bilanz wieder hinzugerechnet.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.