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SKR03 Passiva Rückstellungen

Konto 0950

Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen

Kontonummer

0950

Kontoart

Passiva

Kategorie

Rückstellungen

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

Zusammenfassung

Das Konto 0950 “Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen” ist im SKR03 ein Passivkonto. Es bildet ab, was das Unternehmen seinen Mitarbeitern oder Geschäftsführern an Altersversorgung zugesagt hat und später auszahlen muss. In der Bilanz steht der Betrag unter den Rückstellungen, an erster Stelle der Position B. Im SKR04 führt DATEV dieselbe Position auf Konto 3000.

Verwendungszweck

Eine Pensionsrückstellung entsteht, wenn ein Arbeitgeber eine unmittelbare Versorgungszusage gibt, also selbst verspricht, später eine Rente oder Kapitalleistung zu zahlen. Diese Zusage ist eine ungewisse Verbindlichkeit im Sinne des § 249 Abs. 1 HGB: Der Grund steht fest, Höhe und Zeitpunkt nicht.

Auf 0950 wird jährlich der Betrag zugeführt, um den die Verpflichtung gewachsen ist. Der Wert kommt nicht aus der Buchhaltung, sondern aus einem versicherungsmathematischen Gutachten, das Lebenserwartung, Fluktuation, Gehaltstrend und Abzinsung berücksichtigt. Die Buchhaltung setzt das Ergebnis um, sie ermittelt es nicht.

DATEV differenziert im SKR03 nach der Art der Zusage. Konto 0952 nimmt Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern oder nahestehenden Personen auf, 0953 die Direktzusagen, 0954 Zuschussverpflichtungen für Pensionskassen und Lebensversicherungen. Die Trennung ist wichtig, weil Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer steuerlich besonders geprüft werden.

Nicht hierher gehören mittelbare Zusagen. Wer die Versorgung über eine Direktversicherung, eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds abwickelt, zahlt Beiträge und bucht laufenden Aufwand. Eine Rückstellung entsteht dann nur, wenn eine Deckungslücke besteht.

Abgrenzung zu anderen Konten

  • 0953 Rückstellungen für Direktzusagen: Unterkonto für die klassische unmittelbare Zusage des Arbeitgebers.
  • 0952 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen gegenüber Gesellschaftern oder nahestehenden Personen: eigener Ausweis, weil hier die Prüfung auf verdeckte Gewinnausschüttung ansetzt.
  • 0964 Rückstellungen für mit der Altersversorgung vergleichbare langfristige Verpflichtungen: etwa Altersteilzeit oder Lebensarbeitszeitkonten.
  • 0970 Sonstige Rückstellungen: alles, was keine Personalversorgung ist, von der Gewährleistung bis zu den Abschlusskosten.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Jährliche Zuführung zur Rückstellung

Das Gutachten weist zum Stichtag einen um 18.000,00 EUR höheren Verpflichtungsumfang aus.

SollHabenBetrag
4165 Aufwendungen für Altersversorgung0950 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen18.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung: 6140 Aufwendungen für Altersversorgung an 3000 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 18.000,00 EUR.

Beispiel 2: Zinsanteil der Zuführung

Von der Zuführung entfallen 4.000,00 EUR auf den reinen Zinseffekt der Abzinsung. Er gehört in das Finanzergebnis, nicht in den Personalaufwand.

SollHabenBetrag
2142 Zinsanteil der Zuführungen zu Pensionsrückstellungen0950 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen4.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung: 7360 Zinsanteil der Zuführungen zu Pensionsrückstellungen an 3000 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen 4.000,00 EUR.

Beispiel 3: Auflösung nach Wegfall der Zusage

Ein Berechtigter scheidet vor Eintritt der Unverfallbarkeit aus, die gebildete Rückstellung von 9.000,00 EUR entfällt.

SollHabenBetrag
0950 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen2735 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen9.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung: 3000 Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen an 4930 Erträge aus der Auflösung von Rückstellungen 9.000,00 EUR.

Steuerliche Aspekte

Handelsrecht und Steuerrecht bewerten dieselbe Zusage unterschiedlich, und der Unterschied ist erheblich. Handelsrechtlich wird nach § 253 Abs. 2 HGB mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Geschäftsjahre abgezinst, wahlweise pauschal bei einer angenommenen Restlaufzeit von fünfzehn Jahren. Steuerlich schreibt § 6a Abs. 3 EStG dagegen einen festen Rechnungszinsfuß von 6 Prozent vor.

Weil ein höherer Zins zu einem niedrigeren Barwert führt, ist die Steuerbilanz-Rückstellung regelmäßig kleiner als die Handelsbilanz-Rückstellung. Die Differenz ist keine Rechenungenauigkeit, sondern systembedingt und muss in der Überleitung zur Steuerbilanz erfasst werden.

§ 6a EStG stellt außerdem formale Bedingungen an die Zusage. Sie muss schriftlich erteilt sein, sie darf keinen Widerrufsvorbehalt nach freiem Belieben enthalten, und sie muss eindeutig bestimmte Leistungen zusagen. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, ist die Rückstellung steuerlich nicht anzuerkennen, obwohl sie handelsrechtlich zu bilden war.

Bei Zusagen an Gesellschafter-Geschäftsführer prüft die Finanzverwaltung zusätzlich, ob die Zusage einem Fremdvergleich standhält. Fällt die Prüfung negativ aus, droht die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung. Das Gutachten, die Zusage selbst und die Beschlüsse dazu unterliegen der Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO und gehören zur GoBD-konformen Dokumentation.

Häufige Fehler

  • Ohne Gutachten gebucht: Ein geschätzter Zuführungsbetrag hält keiner Prüfung stand. Die Bewertung braucht eine versicherungsmathematische Grundlage.
  • Handels- und Steuerwert gleichgesetzt: Wegen der unterschiedlichen Zinssätze fallen beide Werte fast immer auseinander. Wer nur einen Wert führt, produziert eine falsche Steuerbilanz.
  • Zinsanteil im Personalaufwand belassen: Der Zinseffekt der Abzinsung gehört ins Finanzergebnis. Sonst verzerrt er das Betriebsergebnis.
  • Zusage nur mündlich erteilt: § 6a EStG verlangt Schriftform. Eine mündliche Zusage kann handelsrechtlich verpflichten und steuerlich trotzdem ins Leere laufen.
  • Mittelbare Zusagen zurückgestellt: Wer Beiträge an eine Pensionskasse oder Direktversicherung zahlt, bucht Aufwand. Eine zusätzliche Rückstellung entsteht nur bei einer echten Deckungslücke.

FAQ

Welches Konto entspricht 0950 im SKR04?

Im SKR04 ist es das Konto 3000 “Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen”. Auch die Unterkonten haben Entsprechungen: 3010 für Direktzusagen, 3005 für Zusagen gegenüber Gesellschaftern, 3011 für Zuschussverpflichtungen.

Warum unterscheiden sich Handelsbilanz und Steuerbilanz?

Weil unterschiedlich abgezinst wird. § 6a Abs. 3 EStG schreibt steuerlich starr 6 Prozent vor, während § 253 Abs. 2 HGB auf den durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen zehn Jahre abstellt. Bei den seit Jahren niedrigeren Marktzinsen ergibt der handelsrechtliche Ansatz einen höheren Wert.

Muss die Rückstellung jedes Jahr neu bewertet werden?

Ja. Die Verpflichtung wächst mit jedem Dienstjahr, und die Bewertungsparameter ändern sich laufend, insbesondere der Abzinsungssatz. Zu jedem Bilanzstichtag ist deshalb ein aktuelles Gutachten einzuholen, aus dem sich die Zuführung oder Auflösung des Jahres ergibt.

Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.