Zum Hauptinhalt springen
SKR03 Passiva Verbindlichkeiten

Konto 0700

Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen

Kontonummer

0700

Kontoart

Passiva

Kategorie

Verbindlichkeiten

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

Zusammenfassung

Das Konto 0700 “Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen” ist im SKR03 ein Passivkonto. Es weist gesondert aus, was das Unternehmen einer Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft schuldet. In der Bilanz ist das die Position C. 6. auf der Passivseite. Im SKR04 führt DATEV dieselbe Position auf Konto 3400.

Verwendungszweck

Verbindlichkeiten innerhalb eines Konzerns müssen getrennt ausgewiesen werden. Der Grund ist die Aussagekraft der Bilanz: Wer sein Geld von der Muttergesellschaft bekommt, steht anders da als jemand, der es von einer fremden Bank leiht. § 266 Abs. 3 HGB sieht dafür eine eigene Zeile vor, und 0700 ist das Konto dazu.

Was ein verbundenes Unternehmen ist, bestimmt § 271 Abs. 2 HGB. Verbunden sind Unternehmen, die “im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290” sind, unabhängig von Rechtsform und Sitz. Auch mehrere Töchter derselben Mutter gelten untereinander als verbunden. Eine bloße Beteiligung reicht dafür nicht aus.

Auf 0700 gehören alle Arten von Schulden gegenüber diesen Unternehmen: Darlehen im Konzernverbund, Verrechnungssalden aus dem Cash-Pooling, Ergebnisabführungsverpflichtungen. Der SKR03 gliedert nach Restlaufzeit, weil § 268 Abs. 5 HGB die Angabe des kurzfristigen Anteils verlangt: 0701 für bis zu einem Jahr, 0705 für ein bis fünf Jahre, 0710 und folgende für längere Laufzeiten.

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen an ein verbundenes Unternehmen gehören dagegen auf 1630, damit die Warenströme von den Finanzierungsbeziehungen getrennt bleiben.

Abgrenzung zu anderen Konten

  • 1630 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gegenüber verbundenen Unternehmen: für den Warenverkehr im Konzern, nicht für Finanzierung.
  • 0715 Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht: eigene Bilanzzeile für Beteiligungen unterhalb der Verbundenheit.
  • 0730 Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern: für Schulden gegenüber natürlichen Personen als Gesellschafter.
  • 0630 Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten: für Bankdarlehen von außerhalb des Konzerns.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Darlehen von der Muttergesellschaft

Die Muttergesellschaft überweist ein Darlehen von 200.000,00 EUR mit fünfjähriger Laufzeit.

SollHabenBetrag
1200 Bank0700 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen200.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung: 1800 Bank an 3400 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 200.000,00 EUR.

Beispiel 2: Zinsaufwand auf das Konzerndarlehen

Für das Jahr fallen 6.000,00 EUR Zinsen an, die noch nicht gezahlt sind.

SollHabenBetrag
2120 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten0700 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen6.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung: 7320 Zinsaufwendungen für langfristige Verbindlichkeiten an 3400 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen 6.000,00 EUR.

Beispiel 3: Tilgung einer Rate

Eine Tilgungsrate von 40.000,00 EUR wird an die Muttergesellschaft überwiesen.

SollHabenBetrag
0700 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen1200 Bank40.000,00 EUR

Im SKR04 lautet die Buchung: 3400 Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen an 1800 Bank 40.000,00 EUR.

Steuerliche Aspekte

Konzerninterne Finanzierungen stehen unter besonderer Beobachtung. Der Zinssatz muss dem Fremdvergleich standhalten: Was eine fremde Bank verlangt hätte, ist der Maßstab. Ein zu hoher Zins an die Muttergesellschaft kann als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt werden, ein zu niedriger Zins an eine Tochter als verdeckte Einlage.

Zu den Nachweisen gehört ein schriftlicher Darlehensvertrag mit den üblichen Punkten: Betrag, Laufzeit, Zinssatz, Tilgungsplan, Sicherheiten. Wird die Vereinbarung nur mündlich getroffen und tatsächlich anders gelebt, fehlt in der Prüfung die Grundlage für die steuerliche Anerkennung.

Bei grenzüberschreitenden Konzerndarlehen kommen Dokumentationspflichten zur Verrechnungspreisbestimmung hinzu. Diese Anforderungen gehen über die laufende Buchhaltung hinaus und gehören in die Hand des Steuerberaters.

Umsatzsteuer fällt auf die Darlehensgewährung nicht an. Verträge, Zinsberechnungen und Zahlungsnachweise unterliegen der Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO und müssen nach GoBD nachvollziehbar abgelegt sein.

Häufige Fehler

  • Konzernschulden im Sammelkonto versteckt: Wer sie auf 1700 “Sonstige Verbindlichkeiten” bucht, verletzt die Gliederungsvorschrift des § 266 Abs. 3 HGB.
  • Beteiligung mit Verbundenheit verwechselt: § 271 Abs. 2 HGB verlangt ein Mutter-Tochter-Verhältnis nach § 290 HGB. Eine Beteiligung von 25 Prozent macht ein Unternehmen noch nicht zum verbundenen.
  • Restlaufzeiten nicht gegliedert: § 268 Abs. 5 HGB verlangt die Angabe des Anteils mit Restlaufzeit bis zu einem Jahr. Ohne Unterkonten muss das am Jahresende mühsam nachgeholt werden.
  • Kein schriftlicher Vertrag: Ohne Vertrag ist der Zinsabzug angreifbar, und die Abgrenzung zur Einlage wird schwierig.
  • Lieferverbindlichkeiten mit Finanzierung gemischt: Warenschulden gegenüber einem verbundenen Unternehmen gehören auf 1630, nicht auf 0700.

FAQ

Welches Konto entspricht 0700 im SKR04?

Im SKR04 ist es das Konto 3400 “Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen”. Auch die Restlaufzeitgliederung ist gespiegelt: 3401 für bis zu einem Jahr, 3405 für ein bis fünf Jahre, 3410 für längere Laufzeiten.

Wann ist ein Unternehmen verbunden?

Nach § 271 Abs. 2 HGB, wenn es zu einem anderen im Verhältnis von Mutter- und Tochterunternehmen gemäß § 290 HGB steht. Entscheidend ist der beherrschende Einfluss, nicht allein die Beteiligungsquote. Schwestergesellschaften unter derselben Mutter sind ebenfalls verbunden.

Muss der Zins marktüblich sein?

Ja. Der Fremdvergleich ist der Maßstab für die steuerliche Anerkennung. Weicht der vereinbarte Zins deutlich von dem ab, was ein fremder Dritter verlangt hätte, droht bei einer Kapitalgesellschaft die Behandlung als verdeckte Gewinnausschüttung oder verdeckte Einlage. Die Herleitung des Zinssatzes sollte dokumentiert sein.

Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.