Ist-Versteuerung: Umsatzsteuer erst, wenn das Geld da ist
Wie du in epago die Ist-Versteuerung nach § 20 UStG einrichtest, was sich dadurch an deinen Buchungen und deiner Voranmeldung ändert und wo die Grenzen liegen.
Überblick
Bei der Ist-Versteuerung schuldest du dem Finanzamt die Umsatzsteuer erst, wenn dein Kunde bezahlt hat. Der Regelfall ist die Soll-Versteuerung: dort entsteht die Steuer schon mit der Leistung, unabhängig davon, ob Geld geflossen ist. Für Unternehmen mit langen Zahlungszielen ist das ein spürbarer Unterschied in der Liquidität.
Rechtsgrundlage ist § 20 UStG (“Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten”). Die Steuerentstehung selbst regelt § 13 Abs. 1 Nr. 1 UStG: Buchstabe a für die Soll-Versteuerung (“mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind”), Buchstabe b für die Ist-Versteuerung (“in dem die Entgelte vereinnahmt worden sind”).
Beta-Funktion, fachlich geprüft, aber nicht pauschal freigegeben. Ein Steuerberater hat die Ist-Versteuerung in epago am 09.09.2026 geprüft. Ergebnis: Für steuerpflichtige Inlandsumsätze mit Zahlungserfassung über den Beleg ist sie einsetzbar. Für innergemeinschaftliche Lieferungen, Ausfuhren, Anzahlungen ohne Rechnung, Rückzahlungen und Stornos gelten die Einschränkungen im Abschnitt „Grenzen” weiter unten. Sprich die Umstellung mit deinem Steuerberater ab und prüfe die erste Voranmeldung nach der Umstellung besonders sorgfältig.
Voraussetzung: die Genehmigung des Finanzamts
Die Ist-Versteuerung bekommst du nicht automatisch, du musst sie beantragen. Das Finanzamt kann sie gestatten, wenn eine der Voraussetzungen aus § 20 Satz 1 UStG erfüllt ist — die praktisch wichtigste ist ein Gesamtumsatz von höchstens 800.000 Euro im vorangegangenen Kalenderjahr.
Was epago dabei tut und was nicht:
- epago prüft die Umsatzgrenze nicht selbst. Ob du unter 800.000 Euro liegst, entscheidet dein Finanzamt anhand deiner Zahlen, nicht die Software.
- epago bestätigt nur, dass die Genehmigung vorliegt. Beim Aktivieren setzt du den Haken “Genehmigung des Finanzamts liegt vor — gültig für Kalenderjahr ____”. Ohne diesen Haken speichert epago die Ist-Versteuerung nicht.
- Du hinterlegst den Bescheid mit eigenen Feldern: Datum des Bescheids, Aktenzeichen, “gültig ab”, “befristet bis” und den Umfang der Gestattung. Bescheiddatum, Aktenzeichen und Umfang sind Dokumentation, epago prüft sie nicht.
- “Gültig ab” und “befristet bis” wirken dagegen wirklich. Beginnt die Gestattung am 1. Juli, ist eine Leistung vom 30. Juni Soll-Versteuerung und eine Leistung vom 1. Juli Ist-Versteuerung. Beide Daten müssen im Kalenderjahr der Zeile liegen; gilt die Gestattung darüber hinaus, setze das Folgejahr als eigene Zeile.
- Die Genehmigung gilt, bis das Finanzamt sie widerruft oder zurücknimmt. Eine jährliche Neubeantragung ist nicht vorgesehen; maßgeblich sind Beginn, Umfang und eine etwaige Befristung deines Bescheids (UStAE 20.1).
- Den Umfang wertet epago nicht aus. Eine Genehmigung kann auf bestimmte Tätigkeiten oder Betriebe beschränkt sein. Das Feld hält die Beschränkung fest, damit sie dokumentiert ist; welche Umsätze dazugehören, entscheidest du mit deinem Steuerberater. Umsätze tragen in epago keinen Betriebsteil, eine automatische Zuordnung gibt es also nicht.
- Ändert das Finanzamt seinen Bescheid rückwirkend, nimmt ihn zurück oder widerruft ihn, trägst du den neuen Stand einfach ein. Der frühere Stand bleibt nachvollziehbar: epago legt ihn unter “Frühere Stände” ab (§ 146 Abs. 4 AO verlangt, dass der ursprüngliche Inhalt feststellbar bleibt).
Die Besteuerungsart gilt für ein Kalenderjahr
Die Genehmigung des Finanzamts erstreckt sich grundsätzlich auf ein volles Kalenderjahr. Deshalb speichert epago die Besteuerungsart je Jahr und nicht als frei gewähltes Stichtagsdatum: ein selbst gesetztes “wir stellen zum 15. März um” gibt es fachlich nicht.
“Grundsätzlich” ist allerdings nicht “immer”. Steht in deinem Bescheid ein Beginn oder eine Befristung, gilt dieser Zeitraum, und epago rechnet damit. Deshalb gehören die Felder “gültig ab” und “befristet bis” an die Jahreszeile.
So richtest du es ein:
- Öffne Einstellungen → ELSTER.
- Im Abschnitt Besteuerungsart siehst du eine Zeile je Kalenderjahr. Ohne eigenen Eintrag gilt “Soll (Regelfall)”.
- Klicke bei dem Jahr, für das die Genehmigung gilt, auf Ändern, wähle “Ist (§ 20 UStG)”, setze den Bestätigungshaken und speichere.
- Trage die Angaben aus dem Bescheid ein, soweit du sie hast: Datum, Aktenzeichen, Umfang. Beginnt die Gestattung erst im Laufe des Jahres oder endet sie vorher, trage “gültig ab” bzw. “befristet bis” ein. Bleiben beide Felder leer, gilt die Gestattung für das ganze Kalenderjahr.
Zwei Beispiele:
| Bescheid | Was epago daraus macht |
|---|---|
| Gestattung ab 01.07.2027, unbefristet | Zeile 2027 auf “Ist” mit “gültig ab 01.07.2027”. Eine Leistung vom 30.06.2027 ist Soll, eine Leistung vom 01.07.2027 ist Ist. Für 2028 setzt du eine eigene Zeile auf “Ist”. |
| Gestattung befristet bis 31.12.2027 | Zeile 2027 auf “Ist” mit “befristet bis 31.12.2027”. 2028 lässt du ohne Eintrag, dort gilt dann wieder “Soll”. |
Ein Jahr ohne eigenen Eintrag bleibt bei “Soll”, auch dann, wenn das Vorjahr auf “Ist” stand. Das ist bewusst so: Soll ist die Richtung, in der niemals ein Umsatz unversteuert bleibt.
Fällt der Beginn oder das Ende der Gestattung mitten in einen Meldezeitraum, sagt die Umsatzsteuer-Voranmeldung das ausdrücklich. In so einem Monat oder Quartal stecken zwangsläufig Umsätze beider Besteuerungsarten, und das ist richtig so.
Was entscheidet, unter welche Art ein Umsatz fällt
Maßgeblich ist, wann die Leistung ausgeführt wurde — nicht, wann du die Rechnung geschrieben oder gebucht hast. Jeder Umsatz bekommt beim Buchen dauerhaft die Besteuerungsart seines Leistungsjahres.
epago liest das Leistungsdatum in dieser Reihenfolge vom Beleg:
| Rang | Feld am Beleg | Warum |
|---|---|---|
| 1 | Ausdrücklich erfasster Leistungszeitpunkt | Steht nach § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 UStG ohnehin auf der Rechnung und ist die belastbarste Angabe |
| 2 | Ende des Leistungszeitraums | Bei Dauerleistungen gilt die Leistung mit dem Ende des Zeitraums als ausgeführt |
| 3 | Rechnungsdatum | Nur ersatzweise — es ist gerade nicht der gesetzliche Anknüpfungspunkt |
Im Rechnungs-Editor zeigt dir epago unter den Rechnungsdaten das Feld “Für die Umsatzsteuer maßgeblich” mit dem greifenden Datum und dem Grund in Klammern. Steht dort “(ersatzweise das Rechnungsdatum)”, fehlt am Beleg der Leistungszeitraum — trag ihn nach, wenn Leistung und Rechnung in verschiedene Jahre fallen.
In der Buchungs-Detailansicht findest du dieselbe Information für eine bereits gebuchte Buchung im Abschnitt Umsatzsteuer: Leistungsdatum, Besteuerungsart und der Status der Umsatzsteuer.
Der Wechsel: was mit Umsätzen an der Jahresgrenze passiert
Der Wechsel der Besteuerungsart ist der Punkt, an dem am meisten schiefgehen kann. § 20 Satz 3 UStG sagt dazu unmissverständlich: “Wechselt der Unternehmer die Art der Steuerberechnung, so dürfen Umsätze nicht doppelt erfasst werden oder unversteuert bleiben.”
Wechsel von Soll auf Ist (Beispiel: ab 01.01.2027):
- Leistung am 20.12.2026, Zahlung am 15.02.2027. Der Umsatz wurde bereits 2026 nach Soll versteuert. Die Zahlung im Februar 2027 löst keine zweite Umsatzsteuer aus. epago merkt sich das dauerhaft an der Buchung (Status “bereits nach Soll versteuert”).
Wechsel von Ist auf Soll:
- Umsätze, die noch während der Ist-Versteuerung ausgeführt wurden, bleiben ist-versteuert, bis sie tatsächlich bezahlt werden. Sie werden zum Jahreswechsel nicht pauschal nachversteuert.
Auf der ELSTER-Seite zeigt dir epago pro Meldezeitraum, welche Besteuerungsart gilt. Enthält ein Zeitraum Umsätze beider Arten — im Wechseljahr der Normalfall — steht dort ein Hinweis mit der Aufteilung. Das ist kein Fehler, sondern die Erklärung, warum sich die Zahl nicht mit einer einzigen Regel nachrechnen lässt.
Was sich an deinen Buchungen ändert
Bei Soll-Versteuerung bucht epago die Umsatzsteuer einer Ausgangsrechnung direkt auf das Konto für fällige Umsatzsteuer (SKR03: 1776, SKR04: 3806 bei 19 Prozent).
Bei Ist-Versteuerung läuft sie zunächst auf “Umsatzsteuer nicht fällig” (SKR03: 1766, SKR04: 3816 bei 19 Prozent). Erst wenn du die Zahlung erfasst, bucht epago sie auf das fällige Konto um. Genau diese Umbuchung ist der Moment, in dem die Steuer in deiner Voranmeldung erscheint.
Praktisch heißt das: Erfasse Zahlungen über den Beleg, nicht nur als Buchung auf dem Bankkonto. Nur der Weg über den Beleg ordnet die Vereinnahmung dem richtigen Steuersatz zu. Eine reine Bankbuchung ohne Belegbezug lässt den Umsatz aus der Voranmeldung herausfallen — epago macht solche Fälle im Abgleich auf der ELSTER-Seite sichtbar (“Bezahlte Rechnungen ohne Zuordnung der Vereinnahmung”).
Teilzahlungen teilt epago proportional nach Brutto-Anteilen auf die Steuersätze auf. Bei mehreren Teilzahlungen rechnet epago immer den Stand nach der aktuellen Zahlung aus und zieht den Stand davor ab — dadurch trifft die Summe aller Teilzahlungen den Beleg auf den Cent, und der Rundungsrest landet auf der letzten Zahlung.
Wann ein Entgelt als vereinnahmt gilt
Vereinnahmt ist, was dir gutgeschrieben ist und dir zur Verfügung steht.
- Überweisung: Es zählt die Gutschrift auf dem Konto, nicht die frühere Wertstellung und keinesfalls das Datum, an dem du die Zahlung in epago eintippst. Bei manuell erfassten Zahlungen heißt das Feld deshalb Vereinnahmungsdatum.
- PayPal, Stripe, Klarna und Co.: Schon die Gutschrift auf dem Zahlungsdienstleister-Konto löst die Umsatzsteuer aus. Zahlt dein Kunde am 31.08. 119 Euro auf dein PayPal-Konto, entsteht die Steuer im August — auch wenn PayPal erst am 02.09. an dein Bankkonto überweist. Diese spätere Überweisung ist eine Umbuchung zwischen zwei eigenen Geldkonten und keine zweite Steuerentstehung.
- Gebühren mindern das Entgelt nicht. Vereinnahmt sind die vollen 119 Euro; die PayPal-Gebühr buchst du separat als Aufwand.
- Bar- und Kartengeschäft: Buchst du Bank oder Kasse unmittelbar gegen einen Erlös, ohne vorher eine Forderung aufzubauen, liegt der Zahlungseingang bereits vor. Die Buchung geht direkt in die Ist-Periode — Voraussetzung ist, dass das Buchungsdatum die tatsächliche Vereinnahmung abbildet.
Anzahlungen: gelten für beide Besteuerungsarten
Das wird oft verwechselt: Anzahlungen sind kein Ist-Thema.
§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG steht im Buchstaben a — also in der Soll-Versteuerung — und lautet sinngemäß: Wird ein Entgelt oder ein Teilentgelt vereinnahmt, bevor die Leistung ausgeführt worden ist, entsteht die Steuer insoweit bereits mit der Vereinnahmung.
Das heißt: Eine Anzahlung ist immer in dem Zeitraum zu versteuern, in dem sie eingeht — bei Soll genauso wie bei Ist. epago rechnet sie deshalb bei jedem Mandanten mit und zieht sie in der Leistungsperiode wieder ab, damit derselbe Umsatz nicht zweimal zählt.
Drei Dinge, die dabei oft übersehen werden:
- Nicht jeder Geldeingang vor der Rechnung ist eine Anzahlung. Es braucht einen bestimmten Bezug zu einer steuerpflichtigen Leistung. Eine Kaution, ein Darlehen oder eine Einlage ist keine Anzahlung, auch wenn das Geld vor der Rechnung kommt (UStAE 13.5). Buche solche Beträge nicht als Zahlung auf einen Beleg.
- In epago läuft eine Anzahlung immer über eine Anzahlungs- oder Abschlagsrechnung (eine gestellte Rechnung, deren Leistungsdatum in der Zukunft liegt). Eine Zahlung ohne Beleg kann epago keiner Leistung zuordnen und damit auch nicht versteuern. Stelle die Anzahlungsrechnung, bevor du die Zahlung erfasst. Rechnung und Zahlung dürfen in verschiedenen Monaten liegen: Die Anzahlung wird im Monat des Geldeingangs gemeldet, die Rechnung im Monat der Leistung, und dort wird die Anzahlung wieder abgezogen. Beispiel: Rechnung im März gebucht, Zahlung im April, Leistung im Juni. Ergebnis: März 0 Euro, April 1.000 Euro, Juni 0 Euro, im Jahr 1.000 Euro. Bis Anfang September 2026 zählte epago diesen Fall doppelt; das ist behoben.
- Zahlst du eine bereits versteuerte Anzahlung zurück, weil die Leistung nicht zustande kommt, wird die Steuer im Monat der tatsächlichen Rückzahlung berichtigt (UStAE 17.1 Abs. 7). Beispiel: 119 Euro Anzahlung im Januar, Rückzahlung im Februar. Januar: 19 Euro Umsatzsteuer, Februar: Berichtigung um 19 Euro. epago rechnet das seit September 2026 selbst gegen, sobald du die Rückzahlung als negative Zahlung auf den Beleg erfasst, höchstens jedoch in Höhe der vorher versteuerten Anzahlung. Ohne einen Beleg geht es weiterhin nicht: eine Anzahlung ganz ohne Rechnung kann epago weder erfassen noch zurückabwickeln.
Solange zu einer Anzahlung noch keine Schlussrechnung gebucht ist, weist der Abgleich auf der ELSTER-Seite darauf hin. Das ist ein Hinweis, kein Fehler: die Anzahlung ist korrekt versteuert, aber die Gegenrechnung steht noch aus.
Rückzahlungen, Gutschriften und Chargebacks
Wenn Geld zurückfließt oder sich ein Entgelt nachträglich mindert, musst du die Umsatzsteuer nach § 17 UStG berichtigen — und zwar im Zeitraum der Änderung, nicht rückwirkend im Zeitraum der ursprünglichen Zahlung.
epago berichtigt nicht von selbst. Es macht die Fälle sichtbar und gibt dir zwei Wege, sie zu erledigen:
- Auf Aufgaben findest du die Prüfung “Korrektur prüfen (§ 17 UStG)”. Sie meldet negative Zahlungen ohne Berichtigung, stornierte Belege, auf die schon vereinnahmt wurde, und Gutschriften zu bereits bezahlten Rechnungen.
- Derselbe Hinweis erscheint auf der ELSTER-Seite im Abgleich, dort, wo die Zahl entsteht.
- Bei jedem Befund kannst du die KI fragen. Sie erklärt den konkreten Fall und schlägt dir vor, was zu tun ist. Du bestätigst, epago führt aus.
- Du brauchst die KI aber nicht: an jeder Befundzeile stehen die beiden Wege direkt als Knöpfe. Korrektur buchen öffnet die Zahlungsmaske des Belegs mit der Rückzahlung schon vorbelegt, Als extern berichtigt dokumentieren hält fest, dass der Fall außerhalb erledigt ist.
So erfasst du eine Rückzahlung
Öffne den Beleg, klick auf Zahlung erfassen und trag einen negativen Betrag ein. Dann ändert sich die Maske:
- Das Datumsfeld heißt “Tag der Rückgewähr”. Gemeint ist der Tag, an dem das Geld wirklich zurückgeflossen ist. Der bloße Anspruch auf Rückzahlung genügt nicht (UStAE 17.1 Abs. 7, BFH vom 13.11.2024, XI R 5/23).
- Du musst sagen, warum das Geld zurückfließt. Genau daran hängt die Steuer:
| Grund | Was epago macht |
|---|---|
| Preisminderung | Umsatzsteuer wird nach § 17 Abs. 1 UStG berichtigt, im Monat der Rückzahlung |
| Leistung nicht ausgeführt | dito |
| Rücklastschrift | keine Berichtigung, die Forderung lebt wieder auf |
| Sonstiges | Berichtigung wie oben, dazu ein Pflichtfeld für deine Begründung |
Dieselbe Frage stellt der Bankabgleich, wenn du einen Bankausgang einer Ausgangsrechnung zuordnest.
Warum die Rücklastschrift anders ist: Wird eine Lastschrift zurückgeholt, schuldet dein Kunde den Betrag unverändert weiter. Das vereinbarte Entgelt hat sich nicht geändert, und § 17 Abs. 1 UStG knüpft genau daran an. Die Rechnung steht danach wieder offen und wird weiter gemahnt. Zahlt der Kunde am Ende gar nicht, ist das ein Forderungsausfall nach § 17 Abs. 2 Nr. 1 UStG, und den erfasst du als eigene Entscheidung.
Wenn schon außerhalb von epago berichtigt wurde
Hat dein Steuerberater den Fall längst in einer berichtigten Voranmeldung erledigt, oder hast du die Berichtigung von Hand gebucht? Dann klick am Befund auf Als extern berichtigt dokumentieren. Im Dialog wählst du, ob der Fall extern berichtigt wurde oder bewusst offen bleibt, trägst den Tag ein und schreibst dazu, was wo passiert ist.
Die Begründung ist Pflicht, und zwar mit Absicht: ohne sie wäre die Erledigung nur ein Häkchen, und bei einer Prüfung könnte niemand nachvollziehen, was mit dem Fall passiert ist. Betrag und Periode übernimmt epago aus dem Befund, du kannst sie nicht überschreiben.
Es wird dabei nichts gebucht. Die Erledigung ist ein Nachweis, keine Berichtigung. An deinen Büchern ändert sich nichts; der Befund verschwindet von Aufgaben und aus dem ELSTER-Abgleich, dort steht dann “extern berichtigt am …” mit deiner Begründung. Ändert sich der Sachverhalt später, etwa weil noch einmal Geld zurückfließt, erscheint der Befund wieder. Die Erledigung gilt nur für den Stand, für den du sie festgehalten hast.
Dasselbe geht weiterhin über den Copiloten, wenn du lieber im Chat arbeitest. Beide Wege schreiben denselben Nachweis.
Was sonst noch gilt:
- Erfasse erst die Rückzahlung, dann den Storno. epago erzwingt diese Reihenfolge bei bezahlten Belegen.
- Bei einer unbezahlten Ist-Rechnung, die du stornierst, ist nie Steuer entstanden. Hier gibt es nichts zu berichtigen.
- Fällt am Ende nur ein Rest weg (Skonto, Minderzahlung), ist das bei Ist keine Berichtigung: Versteuert wird, was du vereinnahmt hast.
Grenzen, die du kennen solltest
Damit du nicht mehr erwartest, als epago derzeit leistet:
- Die Umsatzgrenze prüft epago nicht. Ob du die Voraussetzungen des § 20 UStG erfüllst, klärst du mit dem Finanzamt. epago übernimmt nur deine Bestätigung, dass die Genehmigung vorliegt.
- Steuerfreie Umsätze werden nie nach Zahlung gemeldet, auch nicht bei Ist. Innergemeinschaftliche Lieferungen (Kennzahl 41) gehören nach § 18b Satz 2 UStG in den Zeitraum der Rechnungsausstellung, spätestens in den Zeitraum, in dem der auf die Lieferung folgende Monat endet. Ausfuhren (Kennzahl 43) und die übrigen steuerfreien Umsätze (Kennzahl 48) gehören in den Zeitraum der Leistungsausführung. Seit September 2026 rechnet epago genau so: Kennzahl 41 nach dem Rechnungsdatum, höchstens bis zum Ende des Folgemonats der Lieferung, die Kennzahlen 43, 48 und 21 nach dem Leistungsdatum deiner Rechnung. Trag das Leistungsdatum am Beleg ein. Fehlt es, nimmt epago ersatzweise das Rechnungsdatum, und dann kann die Periode abweichen. Eine falsche Periode bei innergemeinschaftlichen Lieferungen musst du berichtigen, auch wenn keine Steuer daran hängt (§ 18b Satz 5 UStG), und die Zusammenfassende Meldung hängt daran.
- Auf der Eingangsseite gilt das noch nicht. Vorsteuer, innergemeinschaftlicher Erwerb und die Umsätze nach § 13b UStG, für die du als Empfänger die Steuer schuldest, meldet epago weiterhin im Monat der Buchung. Liegen Leistung, Rechnung und Buchung auseinander, prüfe diese Kennzahlen von Hand.
- Rücklastschrift unter Ist-Versteuerung: eine offene Frage. Wird eine Gutschrift zurückbelastet, lässt epago die einmal entstandene Umsatzsteuer stehen, weil sich das vereinbarte Entgelt nicht geändert hat. Ob die Vereinnahmung damit rückwirkend entfällt, ist gesetzlich nicht ausdrücklich geregelt. epago meldet deshalb bewusst in die sichere Richtung, eher zu viel als zu wenig. Bespricht das mit deinem Steuerberater, wenn du regelmäßig Rücklastschriften hast.
- Zahlungsdienstleister: Geprüft ist das PayPal-Muster (Gutschrift auf dem PayPal-Konto zählt). Für Stripe, Klarna und Amazon Payments hängt der Vereinnahmungszeitpunkt vom jeweiligen Vertrag ab (Einzug für dich, Abtretung, Reserven). Kläre den Zeitpunkt mit deinem Steuerberater, bevor du solche Zahlungen als vereinnahmt erfasst.
- Vorsteuer bleibt rechnungsbasiert, bis 2027. Ab 2028 darfst du die Vorsteuer aus Rechnungen eines Lieferanten, der selbst Ist-Versteuerer ist, erst mit deiner Zahlung abziehen (Rechnungen ab dem 01.01.2028, JStG 2024). Spiegelbildlich musst du als Ist-Versteuerer ab dann auf deinen Rechnungen darauf hinweisen. epago bildet das noch nicht ab.
- Vorsteuer und Reverse Charge bleiben unberührt. § 20 UStG gilt ausschließlich für deine eigenen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Innergemeinschaftlicher Erwerb, Einfuhrumsatzsteuer und Umsätze nach § 13b UStG folgen ihren eigenen Entstehungsregeln — auch wenn du auf Ist umgestellt hast.
- Differenzbesteuerung nach § 25a UStG und berichtigte Voranmeldungen sind eigene Themen und in dieser Version nicht abgebildet.
- Die Übermittlung an ELSTER aus epago heraus ist weiterhin in Vorbereitung. epago berechnet die Kennzahlen, die Abgabe erfolgt im ELSTER-Portal.
Kurz zusammengefasst
| Frage | Soll-Versteuerung | Ist-Versteuerung |
|---|---|---|
| Wann entsteht die Umsatzsteuer? | Mit der Leistung | Mit der Zahlung |
| Auf welchem Konto landet sie zuerst? | Umsatzsteuer fällig (1776 / 3806) | Umsatzsteuer nicht fällig (1766 / 3816) |
| Was gilt für Anzahlungen? | Steuer mit der Vereinnahmung | Steuer mit der Vereinnahmung |
| Braucht es eine Genehmigung? | Nein | Ja, vom Finanzamt |
| Wofür gilt sie? | — | Nur für eigene Lieferungen und sonstige Leistungen |
Wenn du nach der Umstellung unsicher bist, ob eine Voranmeldung stimmt: Der Abgleich auf der ELSTER-Seite zeigt dir alle vier kritischen Fälle auf einen Blick, und die KI erklärt dir jeden einzelnen Befund im Zusammenhang. Eine steuerliche Beratung ersetzt das nicht.