USt-IdNr. prüfen
Geben Sie eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer aus der EU ein. Form und, bei deutschen Nummern, Prüfziffer sehen Sie sofort. Die Gültigkeit fragen Sie auf Knopfdruck bei VIES ab, dem System der EU-Kommission. Ohne Anmeldung, epago speichert die Nummer nicht.
Für die Gültigkeitsprüfung wird die Nummer an VIES der Europäischen Kommission übermittelt. epago speichert und protokolliert weder die Nummer noch das Ergebnis.
Zwei Stufen, zwei Aussagen
Form und Prüfziffer
Länderkennzeichen eines EU-Mitgliedstaats (Griechenland EL, Nordirland XI) und Aufbau der Nummer. Bei deutschen Nummern zusätzlich die Prüfziffer nach ISO/IEC 7064, MOD 11,10. Findet Zahlendreher, sagt aber nichts über die Vergabe.
Gültigkeit über VIES
VIES fragt live das System des Mitgliedstaats ab: gültig oder ungültig, bei manchen Ländern mit Name und Anschrift. Einzelne Länder sind zeitweise nicht erreichbar, dann gibt es keine Aussage.
Bestätigung nach § 18e UStG
In epago läuft die qualifizierte Bestätigungsabfrage beim BZSt direkt am Kunden, mit Ihrer eigenen USt-IdNr. und mit Protokoll. Diese Abfrage kann eine öffentliche Seite nicht für Sie stellen: der Nachweis gilt nur dem Anfragenden.
USt-IdNr. am Kunden bestätigen lassen
epago ist eine Buchhaltung für GmbH und UG, derzeit in der Beta. Kunden mit EU-Umsätzen bestätigen Sie dort per Klick beim Bundeszentralamt für Steuern, das Ergebnis bleibt am Kunden gespeichert. Tragen Sie sich in die Warteliste ein.
Wir befinden uns aktuell in der Beta-Phase. Tragen Sie sich in die Warteliste ein und erhalten Sie als einer der Ersten Zugang.
Häufige Fragen
Was ist eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer?
Die USt-IdNr. kennzeichnet Unternehmer im Binnenmarkt der EU. In Deutschland erteilt sie das Bundeszentralamt für Steuern auf Antrag (§ 27a Abs. 1 Satz 1 UStG). Sie beginnt mit dem Länderkennzeichen, in Deutschland DE und neun Ziffern, deren letzte eine Prüfziffer ist.
Wann muss die USt-IdNr. auf der Rechnung stehen?
Bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung sind die USt-IdNr. des Unternehmers und die des Leistungsempfängers anzugeben (§ 14a Abs. 3 Satz 2 UStG), ebenso bei einer sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG in einem anderen Mitgliedstaat (§ 14a Abs. 1 Satz 3 UStG). Die Rechnung ist in beiden Fällen bis zum 15. Tag des Folgemonats auszustellen.
Worin unterscheidet sich die Prüfung über VIES von der Bestätigung beim BZSt?
VIES, das Abfragesystem der EU-Kommission, sagt, ob eine Nummer im Mitgliedstaat gültig ist, bei manchen Ländern mit Name und Anschrift. Die qualifizierte Bestätigungsabfrage nach § 18e Nr. 1 UStG stellt dagegen der Unternehmer selbst beim Bundeszentralamt für Steuern, mit seiner eigenen USt-IdNr. Sie bestätigt Gültigkeit, Name und Anschrift des Inhabers einer ausländischen Nummer und dient als Nachweis Ihrer Sorgfalt.
Was bedeutet das Ergebnis „ungültig“?
Der Mitgliedstaat kennt die Nummer nicht als gültig: sie wurde nie vergeben, ist erloschen oder enthält einen Tippfehler. Fragen Sie beim Geschäftspartner nach, bevor Sie ohne Umsatzsteuer abrechnen. Davon zu unterscheiden ist „nicht erreichbar“: dann antwortet das System des Mitgliedstaats gerade nicht, und eine Aussage zur Nummer gibt es nicht. Versuchen Sie es später erneut.
Was ist der Vertrauensschutz nach § 6a Abs. 4 UStG?
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die Voraussetzungen nicht vorlagen, bleibt sie steuerfrei, wenn das auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer das auch mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte (§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG). Ein dokumentiertes Ergebnis der Bestätigungsabfrage beim BZSt ist der übliche Nachweis dieser Sorgfalt. Ein VIES-Ergebnis von dieser Seite ersetzt ihn nicht.
Mehr zum Hintergrund:innergemeinschaftliche Lieferung,Reverse-Charge-Verfahren,Zusammenfassende Meldung.