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Einsteiger Jahresabschluss 12 Min Lesezeit

Offenlegung des Jahresabschlusses: Pflichten, Fristen, Ablauf

Wer offenlegen muss, welche Fristen gelten und wie du deinen Jahresabschluss selbst einreichst.

Größenklassen-Rechner

Ermitteln Sie die Größenklasse Ihrer Kapitalgesellschaft (§ 267, § 267a HGB) und die daraus folgenden Offenlegungspflichten.

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Pers.

Maßgeblich ist, welche Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen über- oder unterschritten werden (§ 267 Abs. 4 HGB). Der Rechner prüft die Werte eines Stichtags.

Geben Sie Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Arbeitnehmerzahl ein.

Schwellenwerte (§ 267, § 267a HGB)

Klasse Bilanzsumme Umsatzerlöse Arbeitnehmer
Kleinst (§ 267a) ≤ 450.000 EUR ≤ 900.000 EUR ≤ 10
Klein (§ 267 Abs. 1) ≤ 7.500.000 EUR ≤ 15.000.000 EUR ≤ 50
Mittelgroß (§ 267 Abs. 2) ≤ 25.000.000 EUR ≤ 50.000.000 EUR ≤ 250
Groß darüber darüber darüber

Maßgeblich sind mindestens 2 von 3 Merkmalen, die die Schwelle der jeweiligen Klasse nicht überschreiten.

Einleitung

Wenn du eine GmbH, UG oder AG führst, endet die Arbeit am Jahresabschluss nicht mit dem fertigen Zahlenwerk. Kapitalgesellschaften müssen ihren Abschluss zusätzlich offenlegen, also elektronisch übermitteln, damit er öffentlich einsehbar ist. Viele Geschäftsführer erfahren davon erst, wenn Post vom Bundesamt für Justiz im Briefkasten liegt. Das ist vermeidbar, denn der Vorgang selbst ist überschaubar und du kannst ihn ohne Steuerberater erledigen.

Dieser Ratgeber erklärt, wer offenlegen muss, bis wann das zu geschehen hat, welche Unterlagen je nach Unternehmensgröße überhaupt eingereicht werden müssen und wie die Veröffentlichung des Jahresabschlusses praktisch abläuft. Außerdem zeigen wir dir, wann die Hinterlegung die bessere Alternative zur vollständigen Veröffentlichung ist und was passiert, wenn du die Frist verstreichen lässt.

Das Wichtigste in Kürze

  • Pflicht nach § 325 HGB: Kapitalgesellschaften müssen ihren Jahresabschluss elektronisch an das Unternehmensregister übermitteln.
  • Frist: spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag, bei kapitalmarktorientierten Gesellschaften bereits nach vier Monaten.
  • Umfang hängt von der Größenklasse ab: Kleinstgesellschaften und kleine Gesellschaften reichen deutlich weniger ein als mittelgroße und große.
  • Hinterlegung statt Veröffentlichung: Kleinstkapitalgesellschaften dürfen die Bilanz nur hinterlegen, sie ist dann nicht frei abrufbar.
  • Bei Versäumnis droht ein Ordnungsgeldverfahren des Bundesamts für Justiz mit mindestens 2.500 €.

Wer den Jahresabschluss offenlegen muss

Die Offenlegungspflicht trifft nach § 325 HGB alle Kapitalgesellschaften. Dazu zählen GmbH, UG (haftungsbeschränkt), AG und KGaA. Auch Personengesellschaften ohne natürliche Person als Vollhafter, in der Praxis vor allem die GmbH & Co. KG, fallen darunter.

Entscheidend ist die Rechtsform, nicht die Geschäftstätigkeit. Eine GmbH, die im abgelaufenen Geschäftsjahr keinen einzigen Umsatz gemacht hat, muss genauso offenlegen wie ein aktiv wirtschaftendes Unternehmen. Das gilt auch für ruhende oder vermögenslose Gesellschaften. Die Pflicht endet erst mit der Löschung aus dem Handelsregister, also nach abgeschlossener Auflösung und Liquidation. Wer eine GmbH stilllegt, ohne sie ordentlich abzuwickeln, bleibt in der Pflicht.

Einzelunternehmen und klassische Personengesellschaften wie GbR, OHG oder KG mit natürlicher Person als Vollhafter müssen ihren Abschluss dagegen nicht offenlegen.

Fristen für die Offenlegung

Der Jahresabschluss ist spätestens ein Jahr nach dem Abschlussstichtag zu übermitteln. Bei einem Geschäftsjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, bedeutet das: Der Abschluss zum 31.12.2025 muss bis zum 31.12.2026 beim Unternehmensregister eingegangen sein.

Für kapitalmarktorientierte Gesellschaften gilt eine deutlich kürzere Frist von vier Monaten nach dem Abschlussstichtag. Diese Verschärfung betrifft die große Mehrheit kleiner GmbHs nicht, sollte aber bekannt sein, falls sich die Finanzierungsstruktur ändert.

Die Frist ist eine Ausschlussfrist, keine Zielmarke. Sie verlängert sich nicht dadurch, dass der Steuerberater noch am Abschluss arbeitet oder die Gesellschafterversammlung den Abschluss noch nicht festgestellt hat. Wer den Termin absehbar reißt, sollte lieber mit den bereits gesicherten Zahlen einreichen und später korrigieren, als gar nichts zu tun.

Größenklassen bestimmen den Umfang

Wie viel du tatsächlich offenlegen musst, hängt an der Größenklasse deiner Gesellschaft. Maßgeblich sind drei Merkmale: Bilanzsumme, Umsatzerlöse und Zahl der Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt. Eine Gesellschaft fällt in eine Klasse, wenn sie zwei der drei Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht überschreitet.

GrößenklasseBilanzsummeUmsatzerlöseArbeitnehmer
Kleinstkapitalgesellschaft (§ 267a HGB)≤ 450.000 €≤ 900.000 €≤ 10
Klein (§ 267 HGB)≤ 7,5 Mio. €≤ 15 Mio. €≤ 50
Mittelgroß (§ 267 HGB)≤ 25 Mio. €≤ 50 Mio. €≤ 250
Großdarüberdarüberdarüber

Die Einordnung entscheidet über den Offenlegungsumfang. Eine kleine Kapitalgesellschaft reicht nur eine verkürzte Bilanz samt Anhang ein. Die Gewinn- und Verlustrechnung muss sie nicht offenlegen. Genau deshalb findet man im Register bei den meisten GmbHs keine Umsatz- und Gewinnzahlen. Mittelgroße und große Gesellschaften müssen deutlich mehr preisgeben, bis hin zum vollständigen Abschluss mit Lagebericht.

Die Systematik der Größenklassen wirkt auf den ersten Blick sperrig, weil zwei von drei Merkmalen und zwei aufeinanderfolgende Stichtage zusammenkommen müssen. Mit dem Rechner auf dieser Seite findest du deine Größenklasse in wenigen Eingaben heraus.

Hinterlegung statt Veröffentlichung

Für sehr kleine Gesellschaften gibt es eine Erleichterung, die in der Praxis oft übersehen wird. Eine Kleinstkapitalgesellschaft darf nach § 326 Abs. 2 HGB statt der Offenlegung die Hinterlegung der Bilanz wählen.

Der Unterschied ist für die Außenwirkung erheblich:

  • Offenlegung: Die Unterlagen sind für jeden frei abrufbar. Wettbewerber, Lieferanten und Auskunfteien sehen sie ohne Hürde.
  • Hinterlegung: Die Bilanz wird zwar eingereicht, ist aber nur auf Antrag und gegen Gebühr einsehbar. Wer nachschauen will, muss das aktiv tun und bezahlen.

Für inhabergeführte Gesellschaften, die nicht möchten, dass ihre Zahlen mit zwei Klicks im Netz stehen, ist die Hinterlegung deshalb meist die bessere Wahl. Voraussetzung ist, dass die Schwellenwerte des § 267a HGB eingehalten werden. Wer die Hinterlegung nutzen will, muss sie bei der Einreichung ausdrücklich auswählen. Automatisch passiert das nicht.

Schritt für Schritt: selbst einreichen

Seit dem DiRUG läuft die Einreichung zum 1. August 2022 nicht mehr über den Bundesanzeiger, sondern über das Unternehmensregister unter publikations-plattform.de. Umgangssprachlich sprechen viele weiterhin von der Bundesanzeiger-Offenlegung, gemeint ist heute die Offenlegung im Unternehmensregister. Der Geschäftsführer kann die Übermittlung selbst vornehmen, ein Steuerberater ist dafür nicht vorgeschrieben.

  1. Konto anlegen: Registriere dich auf publikations-plattform.de. Die Registrierung erfolgt personenbezogen für die vertretungsberechtigte Person.
  2. Unternehmen zuordnen: Ordne dem Konto deine Gesellschaft über die Handelsregisternummer zu. Damit ist eindeutig, für welches Unternehmen eingereicht wird.
  3. Authentifizierung abschließen: Bevor du echte Daten übermittelst, musst du die Identität bestätigen. Plane dafür Zeit ein und starte nicht erst am letzten Tag der Frist.
  4. Größenklasse und Art der Einreichung wählen: Hier entscheidest du, ob offengelegt oder hinterlegt wird und welchen Umfang die Unterlagen haben.
  5. Daten erfassen: Die Übermittlung ist als Formularerfassung oder als XBRL-Datei möglich. Kleine Abschlüsse lassen sich bequem direkt im Formular eingeben, größere kommen meist als strukturierter Datensatz aus der Buchhaltungssoftware.
  6. Prüfen, freigeben, Beleg sichern: Kontrolliere die Angaben, gib die Einreichung frei und lege die Eingangsbestätigung zu deinen Unterlagen. Für die Veröffentlichung fällt eine geringe Veröffentlichungsgebühr an.

Der gesamte Vorgang dauert bei einer kleinen GmbH mit fertigem Abschluss selten länger als eine Stunde. Der zeitkritische Teil ist die einmalige Registrierung samt Authentifizierung, nicht die Einreichung selbst.

Was bei Versäumnis droht

Wird die Frist versäumt, leitet das Bundesamt für Justiz nach § 335 HGB ein Ordnungsgeldverfahren ein. Der Ablauf ist standardisiert: Zuerst kommt die Androhung mit einer Nachfrist von sechs Wochen. Wer in dieser Zeit einreicht, kommt deutlich günstiger davon. Reagierst du nicht, wird das Ordnungsgeld festgesetzt, es beträgt mindestens 2.500 € und kann bis zu 25.000 € erreichen.

Holst du die Offenlegung innerhalb der Nachfrist nach, ermäßigt sich das Ordnungsgeld auf 500 € für Kleinstkapitalgesellschaften und 1.000 € für kleine Kapitalgesellschaften. Die Verfahrenskosten von 103,50 € fallen in jedem Fall an, auch bei fristgerechter Nachholung. Das Verfahren kann außerdem wiederholt werden, bis die Unterlagen tatsächlich vorliegen.

Wenn du bereits eine Androhung erhalten hast, findest du das konkrete Vorgehen im Ratgeber Ordnungsgeld vom Bundesamt für Justiz.

Checkliste: Offenlegung

  • Rechtsform prüfen: Besteht überhaupt eine Offenlegungspflicht?
  • Größenklasse anhand der drei Merkmale und zwei Stichtage bestimmen
  • Offenlegungsumfang festlegen (verkürzte Bilanz, Anhang, GuV, Lagebericht)
  • Entscheiden, ob Hinterlegung möglich und gewünscht ist
  • Konto auf publikations-plattform.de rechtzeitig anlegen und authentifizieren
  • Frist im Kalender eintragen, mit Puffer von mindestens vier Wochen
  • Eingangsbestätigung zu den Abschlussunterlagen nehmen

Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

  1. Annahme, eine ruhende GmbH sei befreit: Die Pflicht besteht unabhängig von der Geschäftstätigkeit bis zur Löschung im Handelsregister.
  2. Zu viel offenlegen: Wer als kleine Kapitalgesellschaft die vollständige GuV einreicht, gibt Zahlen preis, die niemand sehen müsste. Prüfe den zulässigen Mindestumfang vor der Einreichung.
  3. Hinterlegung nicht genutzt: Kleinstgesellschaften veröffentlichen ihre Bilanz oft frei abrufbar, obwohl die Hinterlegung möglich gewesen wäre.
  4. Registrierung zu spät starten: Die Authentifizierung braucht Vorlauf. Wer am 30. Dezember anfängt, riskiert die Frist ohne Not.
  5. Größenklasse nur nach einem Jahr beurteilen: Die Einordnung ändert sich erst, wenn die Schwellenwerte an zwei aufeinanderfolgenden Stichtagen über- oder unterschritten werden.

Fazit

Die Offenlegung ist kein Anhängsel des Jahresabschlusses, sondern eine eigenständige gesetzliche Pflicht mit klarer Frist und spürbaren Folgen bei Versäumnis. Der Aufwand ist überschaubar, sobald zwei Dinge geklärt sind: die Größenklasse und die Frage, ob Veröffentlichung oder Hinterlegung. Beides lässt sich vorab bestimmen, lange bevor der Abschluss fertig ist.

Trage die Frist direkt nach dem Abschlussstichtag in den Kalender ein, lege dein Konto beim Unternehmensregister frühzeitig an und reiche nur den Umfang ein, den das Gesetz für deine Größenklasse verlangt. Dann bleibt die Offenlegung eine Routineaufgabe von einer Stunde im Jahr statt eines Verfahrens mit Post vom Bundesamt für Justiz.