Ordnungsgeld
Definition
Das Ordnungsgeld nach § 335 HGB ist das Zwangsmittel, mit dem das Bundesamt für Justiz (BfJ) in Bonn Kapitalgesellschaften zur verspäteten Erfüllung ihrer Offenlegungspflicht anhält. Es handelt sich um ein Verwaltungsverfahren, kein Strafverfahren, dessen Ziel die Durchsetzung der Publizität ist, nicht die Bestrafung.
Bedeutung in der Praxis
Reicht eine Gesellschaft ihren Jahresabschluss nicht fristgerecht ein, leitet das BfJ von Amts wegen ein Verfahren ein. Zunächst erhält die Gesellschaft eine Androhung des Ordnungsgelds mit einer Nachfrist von sechs Wochen. Erst wenn auch diese Frist ungenutzt verstreicht, wird das Ordnungsgeld tatsächlich festgesetzt.
Wichtig für die Praxis: Die Verfahrenskosten in Höhe von 103,50 Euro fallen unabhängig vom weiteren Verlauf an, sobald die Androhung zugestellt wurde, selbst wenn die Offenlegung danach noch rechtzeitig nachgeholt wird. Das eigentliche Ordnungsgeld liegt regulär zwischen mindestens 2.500 Euro und bis zu 25.000 Euro, gestaffelt nach Schwere und Dauer des Verstoßes.
Wer die Offenlegung nach Erhalt der Androhung, aber noch vor der eigentlichen Festsetzung nachholt, kann von einer Ermäßigung profitieren: Für Kleinstkapitalgesellschaften sind das 500 Euro, für kleine Kapitalgesellschaften 1.000 Euro. Wird die Offenlegung weiterhin nicht nachgeholt, kann das Verfahren wiederholt eingeleitet werden, wobei die Beträge bei jedem weiteren Durchlauf steigen. Ein Einspruch gegen die Festsetzung ist möglich, entfaltet aber keine aufschiebende Wirkung, das Ordnungsgeld bleibt zunächst fällig.
Rechtliche Grundlagen
Rechtsgrundlage ist § 335 HGB. Zuständige Behörde ist das Bundesamt für Justiz. Das Verfahren ist zweistufig aufgebaut: Androhung mit Sechs-Wochen-Frist, danach Festsetzung. Der Einspruch gegen die Festsetzung richtet sich ebenfalls nach den in § 335 HGB genannten Vorgaben.
Praxisbeispiele
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Verspätete Offenlegung einer GmbH: Die GmbH reicht ihren Jahresabschluss zwei Monate nach Fristablauf ein. Da die Androhung des BfJ bereits zugestellt war, fallen mindestens die Verfahrenskosten von 103,50 Euro an, unabhängig davon, dass die Offenlegung noch vor der Festsetzung nachgeholt wurde.
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Kleinstkapitalgesellschaft holt Offenlegung rechtzeitig nach: Nach Erhalt der Androhung reicht die Kleinstkapitalgesellschaft die fehlenden Unterlagen innerhalb der Sechs-Wochen-Frist ein. Es wird die ermäßigte Summe von 500 Euro zzgl. Verfahrenskosten fällig, statt des regulären Mindestbetrags.
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Wiederholter Verstoß: Eine Gesellschaft ignoriert auch die zweite Androhung. Das BfJ leitet ein erneutes Verfahren ein, bei dem die festgesetzten Beträge gegenüber dem ersten Durchlauf steigen.
Häufige Fehler
- Nachfrist verstreichen lassen: Die Sechs-Wochen-Frist nach Androhung wird ignoriert, obwohl in dieser Zeit die Ermäßigung noch möglich wäre.
- Verfahrenskosten unterschätzt: Es wird angenommen, dass bei rechtzeitiger Nachholung gar keine Kosten anfallen, dabei sind die 103,50 Euro nach Zustellung der Androhung praktisch immer fällig.
- Einspruch ohne aufschiebende Wirkung falsch eingeschätzt: Ein eingelegter Einspruch wird fälschlich als Zahlungsaufschub verstanden, das Ordnungsgeld bleibt aber zunächst fällig.
- Wiederholung nicht einkalkuliert: Bei fortgesetzter Untätigkeit wird übersehen, dass sich das Verfahren mit steigenden Beträgen wiederholt.
Tipps für die Praxis
- Nach Erhalt einer Androhung sofort handeln und die Offenlegung innerhalb der Sechs-Wochen-Frist nachholen, um von der Ermäßigung zu profitieren.
- Verfahrenskosten von 103,50 Euro von vornherein einplanen, sobald eine Androhung zugestellt wurde.
- Fristen für die reguläre Offenlegungspflicht so überwachen, dass es gar nicht erst zur Androhung kommt.
- Bei Unsicherheiten zum Einspruchsverfahren rechtzeitig steuerlichen oder rechtlichen Rat einholen.
Weiterführend: Ordnungsgeld vom Bundesanzeiger: Was tun?.