Liquidator
Definition
Der Liquidator ist die Person, die nach der Auflösung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) die Abwicklung der Gesellschaft durchführt. Er tritt an die Stelle der bisherigen Geschäftsführung und ist dafür verantwortlich, laufende Geschäfte zu beenden, Forderungen einzuziehen, das Vermögen zu versilbern und die Gläubiger zu befriedigen, bevor ein verbleibender Überschuss an die Gesellschafter verteilt wird.
Bedeutung in der Praxis
Ohne abweichende Bestimmung in Satzung oder Gesellschafterbeschluss werden die bisherigen Geschäftsführer nach § 66 GmbHG automatisch zu Liquidatoren, man spricht dann von geborenen Liquidatoren. Die Gesellschafter können stattdessen auch andere Personen zu Liquidatoren bestellen, etwa einen externen Steuerberater oder Anwalt, was insbesondere bei zerstrittenen Gesellschafterkreisen oder komplexen Abwicklungen sinnvoll sein kann. Jede Bestellung und jeder Wechsel des Liquidators ist zum Handelsregister anzumelden.
Die eigentlichen Aufgaben des Liquidators ergeben sich aus § 71 GmbHG: Er beendet die laufenden Geschäfte, zieht offene Forderungen ein, setzt das übrige Vermögen der Gesellschaft in Geld um und befriedigt daraus die Gläubiger. Parallel dazu ist der Liquidator für die Rechnungslegung der Abwicklungsphase zuständig, er stellt die Liquidations-Eröffnungsbilanz auf, erstellt während einer mehrjährigen Abwicklung jährliche Abschlüsse und schließt die Liquidation mit einer Schlussbilanz ab. Der Liquidator handelt dabei nicht auf eigene Rechnung, sondern im Interesse der Gläubiger und Gesellschafter gleichermaßen, seine Sorgfaltspflichten entsprechen im Kern denen eines Geschäftsführers im laufenden Betrieb.
Rechtliche Grundlagen
Die Bestellung der Liquidatoren richtet sich nach § 66 GmbHG, ihre Aufgaben und Rechnungslegungspflichten nach § 71 GmbHG. Bestellung und Vertretungsbefugnis sind zum Handelsregister anzumelden.
Praxisbeispiele
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Geborener Liquidator: Eine GmbH mit einem alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer beschließt ihre Auflösung, ohne im Beschluss eine andere Person als Liquidator zu benennen. Der bisherige Geschäftsführer wird damit kraft Gesetzes zum Liquidator.
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Bestellter Liquidator: Bei einer GmbH mit mehreren zerstrittenen Gesellschaftern bestellen diese im Auflösungsbeschluss stattdessen einen neutralen Steuerberater zum Liquidator, um die Abwicklung unabhängig von den internen Konflikten durchzuführen.
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Forderungseinzug und Vermögensverwertung: Der Liquidator zieht offene Kundenforderungen ein, veräußert nicht mehr benötigte Betriebsausstattung und verwendet die Erlöse zunächst zur Begleichung der Verbindlichkeiten gegenüber Lieferanten und Finanzamt.
Häufige Fehler
- Handelsregisteranmeldung vergessen: Die Bestellung des Liquidators oder ein späterer Wechsel wird nicht oder verspätet zum Handelsregister angemeldet.
- Verteilung vor Ablauf des Sperrjahrs: Der Liquidator zahlt Vermögen an die Gesellschafter aus, bevor das Sperrjahr abgelaufen und der Gläubigeraufruf ordnungsgemäß erfolgt ist.
- Bilanzpflichten vernachlässigt: Die laufende Rechnungslegung während der Abwicklung wird vernachlässigt, obwohl die Liquidationsbilanz in jeder Phase der Liquidation Pflicht bleibt.
- Eigene Haftung unterschätzt: Verstöße gegen die Reihenfolge von Gläubigerbefriedigung und Verteilung werden als reine Formsache behandelt, obwohl sie eine persönliche Haftung des Liquidators auslösen können.
Tipps für die Praxis
- Bestellung, Vertretungsbefugnis und jeden Wechsel des Liquidators zeitnah zum Handelsregister anmelden.
- Die gesetzliche Reihenfolge einhalten: erst Gläubigeraufruf und Sperrjahr abwarten, dann an die Gesellschafter verteilen.
- Rechnungslegung während der Abwicklung mit derselben Sorgfalt führen wie im laufenden Geschäftsbetrieb.
- Bei komplexen oder streitigen Abwicklungen frühzeitig steuerlichen und rechtlichen Rat einholen.
Weiterführend: GmbH-Liquidation: Ablauf und Kosten und Auflösungsbeschluss der GmbH: Muster.