Amtslöschung
Definition
Die Amtslöschung ist die Löschung einer vermögenslosen Gesellschaft aus dem Handelsregister durch das Registergericht nach § 394 FamFG. Sie erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde beziehungsweise berufsständischer Organe, ohne dass die Gesellschaft selbst zuvor ein reguläres Liquidationsverfahren durchlaufen haben muss.
Bedeutung in der Praxis
Voraussetzung für eine Amtslöschung ist, dass die Gesellschaft über kein Vermögen mehr verfügt. Das betrifft in der Praxis häufig GmbHs oder UGs, die ihren Geschäftsbetrieb faktisch eingestellt haben, für die aber nie ein formeller Auflösungsbeschluss gefasst und kein Liquidator bestellt wurde. Auch Gesellschaften, die über Jahre ihrer Offenlegungspflicht nicht nachgekommen sind und keinerlei wirtschaftliche Aktivität mehr zeigen, geraten typischerweise in den Fokus einer Amtslöschung.
Das Verfahren läuft nach einem festen Muster ab: Das Registergericht kündigt den Gesellschaftern beziehungsweise den gesetzlichen Vertretern die beabsichtigte Löschung an und setzt eine Frist, innerhalb derer Widerspruch eingelegt werden kann, etwa mit dem Nachweis, dass die Gesellschaft doch noch über Vermögen verfügt. Geht innerhalb der Frist kein begründeter Widerspruch ein, wird die Löschung vollzogen und die Gesellschaft aus dem Handelsregister entfernt. Rechtsfolge ist zunächst eine Bereinigung des Registers von wirtschaftlich inaktiven Gesellschaften.
Von der regulären Liquidation unterscheidet sich die Amtslöschung in einem wesentlichen Punkt: Ein Sperrjahr, wie es bei der freiwilligen Auflösung mit anschließender Verteilung des Vermögens vorgesehen ist, findet bei der Amtslöschung nicht statt, da definitionsgemäß kein Vermögen mehr zu verteilen ist. Zugleich hat die Gesellschaft selbst kein eigenes Antragsrecht auf ihre Amtslöschung, sie kann eine solche allenfalls beim Registergericht anregen, die Entscheidung darüber trifft aber das Gericht. Stellt sich nach einer bereits vollzogenen Amtslöschung heraus, dass doch noch Vermögen vorhanden war, kann eine Nachtragsliquidation erforderlich werden, für die dann wieder ein Liquidator zu bestellen ist.
Rechtliche Grundlagen
Die Amtslöschung vermögensloser Gesellschaften ist in § 394 FamFG geregelt. Sie kann von Amts wegen oder auf Antrag der Finanzbehörde oder berufsständischer Organe eingeleitet werden.
Praxisbeispiele
-
Inaktive GmbH ohne Vermögen: Eine GmbH stellt ihren Geschäftsbetrieb ein, ohne einen Auflösungsbeschluss zu fassen. Da sie über kein Vermögen mehr verfügt, leitet das Registergericht von Amts wegen die Amtslöschung ein.
-
Anregung durch die Finanzbehörde: Das Finanzamt stellt fest, dass eine Gesellschaft seit Jahren keine Steuererklärungen mehr abgibt und wirtschaftlich inaktiv ist, und regt beim Registergericht die Amtslöschung an.
-
Nachtragsliquidation: Nach einer bereits vollzogenen Amtslöschung taucht ein bislang unbekanntes Bankguthaben der gelöschten Gesellschaft auf. Für die Verteilung dieses Restvermögens muss ein Liquidator im Wege der Nachtragsliquidation bestellt werden.
Häufige Fehler
- Widerspruchsfrist verpasst: Die Ankündigung des Registergerichts wird übersehen oder nicht ernst genommen, sodass die Frist zum Widerspruch ungenutzt verstreicht.
- Amtslöschung mit regulärer Liquidation verwechselt: Es wird angenommen, die Gesellschaft könne die Amtslöschung wie eine reguläre Auflösung selbst beantragen, tatsächlich besteht dafür kein Antragsrecht der Gesellschaft.
- Restvermögen übersehen: Nach der Löschung auftauchendes Vermögen wird ignoriert, obwohl in diesem Fall eine Nachtragsliquidation mit Bestellung eines Liquidators erforderlich wird.
Tipps für die Praxis
- Post und Mitteilungen des Registergerichts auch bei inaktiven Gesellschaften nicht ignorieren, um die Widerspruchsfrist nicht zu verpassen.
- Bei tatsächlicher Vermögenslosigkeit die Amtslöschung als schlankere Alternative zur regulären Liquidation in Betracht ziehen und beim Registergericht anregen.
- Vor einer angeregten Amtslöschung sorgfältig prüfen, ob wirklich kein Vermögen mehr vorhanden ist, um eine spätere Nachtragsliquidation zu vermeiden.
- Bei Unsicherheiten zur Abgrenzung von Amtslöschung und regulärer Liquidation rechtlichen Rat einholen.
Weiterführend: GmbH-Löschung wegen Vermögenslosigkeit und GmbH-Liquidation: Ablauf und Kosten.