Konto 8125
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG
Kontonummer
8125
Kontoart
Ertrag
Kategorie
Umsatzerlöse
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Das Konto 8125 “Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG” im SKR03 erfasst Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten. Diese Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit, der Vorsteuerabzug aus den zugehörigen Kosten bleibt erhalten. Das Konto ist ein Ertragskonto der Kontengruppe Umsatzerlöse. Im SKR04 trägt es die Nummer 4125.
Verwendungszweck
Auf 8125 gehört der Nettoerlös aus einer innergemeinschaftlichen Lieferung. Das ist der Fall, wenn die Ware von Deutschland aus in einen anderen EU-Mitgliedstaat gelangt und der Abnehmer dort als Unternehmer mit einer gültigen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auftritt.
Typische Fälle:
- Warenverkauf an einen Händler in Österreich, Frankreich oder Polen, der seine USt-IdNr. verwendet
- Versendung durch eine beauftragte Spedition in einen anderen Mitgliedstaat
- Abholung durch den Abnehmer, wenn der Transport in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegt ist
Nicht auf dieses Konto gehören Verkäufe an Privatpersonen in der EU. Dafür gelten die Regeln des Fernverkaufs und je nach Fall die Besteuerung im Bestimmungsland. Ebenfalls nicht hierher gehören Lieferungen in Drittländer, die als Ausfuhr auf 8120 gebucht werden.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 8120 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG: Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU. Ebenfalls steuerfrei mit Vorsteuerabzug, aber eine andere Zeile der Voranmeldung.
- 8130 Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften § 25b Abs. 2 UStG: Sonderfall im Reihengeschäft mit drei Beteiligten aus drei Mitgliedstaaten.
- 8135 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne USt-IdNr.: Neufahrzeuge sind auch ohne Unternehmereigenschaft des Käufers im Bestimmungsland zu versteuern und haben ein eigenes Konto.
- 8100 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG: Finanz- und Versicherungsumsätze, steuerfrei ohne Vorsteuerabzug.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Warenlieferung nach Österreich auf Rechnung
Ein Großhändler liefert Ware für 8.000,00 EUR an einen Kunden in Wien, der seine österreichische USt-IdNr. angegeben hat. Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer und weist auf das Reverse-Charge-Verfahren hin.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 8125 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen | 8.000,00 EUR |
Im SKR04 lautet die Buchung 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an 4125 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.
Beispiel 2: Zahlungseingang
Der österreichische Kunde überweist den Rechnungsbetrag.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1200 Bank | 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 8.000,00 EUR |
Im SKR04 wird 1800 Bank an 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gebucht.
Beispiel 3: Transportkosten für die EU-Lieferung
Die Spedition berechnet 600,00 EUR zuzüglich 114,00 EUR Umsatzsteuer. Die Vorsteuer ist abziehbar, obwohl der Verkauf steuerfrei bleibt.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 3100 Fremdleistungen | 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 714,00 EUR |
| 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % | 114,00 EUR |
Im SKR04 wird 5900 Fremdleistungen und 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % gegen 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gebucht.
Steuerliche Aspekte
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1b UStG hat mehrere Voraussetzungen, die alle erfüllt sein müssen. Der Abnehmer muss Unternehmer sein und eine gültige USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat verwenden; die Gültigkeit lässt sich beim Bundeszentralamt für Steuern abfragen und die Abfrage sollte dokumentiert werden. Die Ware muss tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen, was über einen Belegnachweis wie die Gelangensbestätigung nachzuweisen ist. Der Umsatz muss außerdem korrekt und fristgerecht in der Zusammenfassenden Meldung gemeldet werden, sonst entfällt die Befreiung.
Der Vorsteuerabzug bleibt erhalten, § 15 Abs. 3 UStG. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung gehören diese Erlöse in die Zeile für innergemeinschaftliche Lieferungen an Abnehmer mit USt-IdNr., Kennzahl 41. Rechnungen, Nachweise und Meldungen sind nach § 147 AO aufzubewahren.
Häufige Fehler
- Keine Prüfung der USt-IdNr. Eine ungültige oder nicht abgefragte Nummer bringt die Befreiung zu Fall. Die qualifizierte Bestätigungsabfrage gehört zum Vorgang.
- Fehlende oder verspätete Zusammenfassende Meldung. Sie ist materielle Voraussetzung der Steuerfreiheit, nicht bloß eine Formalie.
- Verkauf an Privatpersonen auf 8125. Dafür gelten die Regeln zum Fernverkauf, nicht § 4 Nr. 1b UStG.
- Kein Gelangensnachweis. Ohne Beleg über den Warenweg in den anderen Mitgliedstaat ist die Befreiung nicht haltbar.
- Ausfuhr und EU-Lieferung vermischt. Drittlandslieferungen gehören auf 8120.
FAQ
Welches Konto entspricht der 8125 aus dem SKR03 im SKR04?
Das Konto 4125 mit derselben Bezeichnung. Der Zweck ist deckungsgleich, nur die Nummerierung unterscheidet sich, weil der SKR04 der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung folgt.
Was passiert, wenn die USt-IdNr. des Kunden ungültig ist?
Dann fehlt eine Voraussetzung der Steuerbefreiung. Der Umsatz ist steuerpflichtig zu behandeln, und die Umsatzsteuer wird aus dem vereinbarten Entgelt herausgerechnet, wenn sie nicht nachberechnet werden kann. Deshalb sollte die Nummer vor der Lieferung geprüft und das Ergebnis der Abfrage abgelegt werden.
Muss ich die Lieferung zusätzlich melden?
Ja. Innergemeinschaftliche Lieferungen gehören in die Zusammenfassende Meldung mit der USt-IdNr. des Abnehmers und dem Betrag. Die Meldung ist eine Voraussetzung der Steuerfreiheit. Parallel erscheint der Umsatz in der Umsatzsteuer-Voranmeldung unter der Kennzahl 41.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.