Konto 8120
Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG
Kontonummer
8120
Kontoart
Ertrag
Kategorie
Umsatzerlöse
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Das Konto 8120 “Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG” im SKR03 nimmt Ausfuhrlieferungen auf, also Warenlieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union. Solche Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit, der Vorsteuerabzug aus den zugehörigen Eingangsrechnungen bleibt aber bestehen. Es ist ein Ertragskonto in der Gruppe Umsatzerlöse. Im SKR04 entspricht ihm das Konto 4120.
Verwendungszweck
Auf dieses Konto buchst du den Nettoerlös aus Lieferungen, die den Weg in ein Drittland nehmen. Drittland heißt: außerhalb des Gemeinschaftsgebiets der EU, also etwa Schweiz, Vereinigtes Königreich, Vereinigte Staaten, Norwegen oder die Türkei.
Typische Fälle:
- Warenverkauf an einen gewerblichen Kunden in einem Drittland, wobei du oder eine Spedition in deinem Auftrag die Ware ausführst
- Warenverkauf an einen privaten Abnehmer aus einem Drittland, der die Ware selbst mitnimmt, mit den dafür geltenden Nachweisen
- Lohnveredelung an Gegenständen der Ausfuhr
Nicht auf 8120 gehören Lieferungen an Kunden innerhalb der EU. Dafür gibt es 8125. Ebenfalls nicht hierher gehören sonstige Leistungen an ausländische Unternehmer, bei denen sich der Leistungsort ins Ausland verlagert und der Kunde die Steuer schuldet. Solche Umsätze sind nicht nach § 4 Nr. 1a UStG befreit, sondern im Inland nicht steuerbar.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 8100 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG: Finanz- und Versicherungsumsätze. Sie sind ebenfalls steuerfrei, schließen den Vorsteuerabzug aber aus.
- 8125 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG: Lieferungen an Unternehmer im übrigen EU-Gebiet.
- 8130 Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften § 25b Abs. 2 UStG: eigener Sachverhalt mit eigener Zeile in der Voranmeldung.
- 8150 Sonstige steuerfreie Umsätze (z. B. § 4 Nr. 2 bis 7 UStG): Befreiungen für Seeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitende Beförderungen.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Warenlieferung in die Schweiz auf Rechnung
Ein Händler liefert Maschinenteile für 5.000,00 EUR an einen Kunden in der Schweiz. Die Spedition führt die Ware aus, der Ausgangsvermerk der Zollverwaltung liegt vor. Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 8120 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG | 5.000,00 EUR |
Im SKR04 lautet die Buchung 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an 4120 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG.
Beispiel 2: Zahlungseingang aus der Ausfuhrlieferung
Der Kunde überweist den Rechnungsbetrag.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1200 Bank | 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 5.000,00 EUR |
Im SKR04 wird 1800 Bank an 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gebucht.
Beispiel 3: Transportkosten zur Ausfuhr
Die Spedition berechnet 400,00 EUR zuzüglich 76,00 EUR Umsatzsteuer für den Transport bis zur Grenze. Die Vorsteuer bleibt abziehbar, obwohl der Ausgangsumsatz steuerfrei ist.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 3100 Fremdleistungen | 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 476,00 EUR |
| 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % | 76,00 EUR |
Im SKR04 wird 5900 Fremdleistungen und 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % gegen 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gebucht.
Steuerliche Aspekte
Die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1a UStG setzt voraus, dass die Ware tatsächlich in ein Drittland gelangt und dass du das nachweisen kannst. Verlangt werden ein Ausfuhrnachweis und ein Buchnachweis. In der Praxis ist der Ausfuhrnachweis meist der elektronische Ausgangsvermerk aus dem Zollverfahren; die Einzelheiten regelt die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Ohne diese Nachweise fällt die Befreiung weg, und das Finanzamt behandelt den Umsatz als steuerpflichtig, wobei die Steuer dann aus dem vereinnahmten Betrag herausgerechnet wird.
Anders als bei den Befreiungen nach § 4 Nr. 8 ff. UStG bleibt hier der Vorsteuerabzug erhalten. § 15 Abs. 3 UStG nimmt Ausfuhrlieferungen ausdrücklich vom Abzugsverbot aus. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung gehören diese Erlöse in die Zeile für weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug, Kennzahl 43. Belege und Ausfuhrnachweise unterliegen der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO.
Häufige Fehler
- EU-Lieferung auf 8120 gebucht. Lieferungen in andere EU-Staaten gehören auf 8125 und in eine andere Zeile der Voranmeldung.
- Fehlender Ausfuhrnachweis. Ohne Nachweis kippt die Steuerfreiheit rückwirkend. Der Ausgangsvermerk gehört zum Buchungsbeleg.
- Umsatzsteuer trotzdem ausgewiesen. Wer in der Rechnung Umsatzsteuer ausweist, schuldet sie, auch wenn der Umsatz steuerfrei wäre.
- Vorsteuer aus Vorsicht nicht gezogen. Bei Ausfuhrlieferungen ist der Abzug zulässig, das Zurückhalten kostet bares Geld.
- Sonstige Leistungen ins Drittland auf 8120. Diese sind meist im Inland nicht steuerbar und damit ein anderer Sachverhalt.
FAQ
Wie heißt das Konto 8120 aus dem SKR03 im SKR04?
Es ist das Konto 4120 “Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG”. Bezeichnung und Zweck stimmen überein, nur die Kontonummer folgt der Systematik des SKR04. Bei einem Wechsel des Kontenrahmens wird 8120 direkt auf 4120 übergeleitet.
Zählt eine Lieferung nach Großbritannien als Ausfuhr?
Ja. Seit dem Austritt aus der EU ist das Vereinigte Königreich für die Umsatzsteuer ein Drittland, mit Sonderregelungen für Nordirland. Lieferungen dorthin sind damit Ausfuhrlieferungen und gehören auf 8120, nicht mehr auf das Konto für innergemeinschaftliche Lieferungen.
Darf ich die Vorsteuer aus Kosten für eine Ausfuhrlieferung abziehen?
Ja. Die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen lässt den Vorsteuerabzug unberührt, § 15 Abs. 3 UStG. Verpackung, Fracht und Zollabwicklung im Inland sind also mit Vorsteuerabzug abrechenbar, obwohl der Ausgangsumsatz ohne Umsatzsteuer bleibt.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.