Konto 4125
Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG
Kontonummer
4125
Kontoart
Ertrag
Kategorie
Umsatzerlöse
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Das Konto 4125 “Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG” im SKR04 nimmt Warenlieferungen an Unternehmer in anderen EU-Mitgliedstaaten auf. Solche Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit, der Vorsteuerabzug bleibt bestehen. Es handelt sich um ein Ertragskonto in der Gruppe Umsatzerlöse. Im SKR03 entspricht ihm das Konto 8125.
Verwendungszweck
Auf 4125 buchst du den Nettoerlös einer innergemeinschaftlichen Lieferung: Die Ware geht von Deutschland in einen anderen EU-Mitgliedstaat, und der Abnehmer tritt dort als Unternehmer mit gültiger Umsatzsteuer-Identifikationsnummer auf. Die Steuer schuldet dann der Erwerber in seinem Land.
Typische Fälle:
- Verkauf an einen Händler in Italien, den Niederlanden oder Spanien, der seine USt-IdNr. verwendet
- Versendung durch eine Spedition in einen anderen Mitgliedstaat
- Abholung durch den Kunden, wenn der Warenweg in das übrige Gemeinschaftsgebiet belegt ist
Verkäufe an Privatpersonen in der EU gehören nicht auf 4125. Für sie gelten die Fernverkaufsregeln, häufig mit Besteuerung im Bestimmungsland über das One-Stop-Shop-Verfahren. Lieferungen in Drittländer sind Ausfuhren und gehören auf 4120.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 4120 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG: Ausfuhrlieferungen in Länder außerhalb der EU, ebenfalls steuerfrei mit Vorsteuerabzug, aber mit eigener Kennzahl.
- 4130 Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften § 25b Abs. 2 UStG: Sonderfall des Reihengeschäfts mit drei Beteiligten aus drei Mitgliedstaaten.
- 4135 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen von Neufahrzeugen an Abnehmer ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer: Neufahrzeuge folgen einer eigenen Regel und haben ein eigenes Konto.
- 4100 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG: Finanz- und Versicherungsumsätze, steuerfrei ohne Vorsteuerabzug.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Warenlieferung in die Niederlande auf Rechnung
Ein Großhändler liefert Ware für 8.000,00 EUR an einen niederländischen Kunden, der seine USt-IdNr. angegeben hat. Die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer und weist auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers hin.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 4125 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen | 8.000,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an 8125 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen.
Beispiel 2: Zahlungseingang
Der Kunde überweist den Rechnungsbetrag auf das Geschäftskonto.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 1800 Bank | 1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen | 8.000,00 EUR |
Im SKR03 wird 1200 Bank an 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gebucht.
Beispiel 3: Frachtkosten für die EU-Lieferung
Die Spedition stellt 600,00 EUR zuzüglich 114,00 EUR Umsatzsteuer in Rechnung. Der Vorsteuerabzug bleibt trotz des steuerfreien Ausgangsumsatzes möglich.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 5900 Fremdleistungen | 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 714,00 EUR |
| 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % | 114,00 EUR |
Im SKR03 wird 3100 Fremdleistungen und 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % gegen 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gebucht.
Steuerliche Aspekte
Für die Befreiung nach § 4 Nr. 1b UStG müssen mehrere Bedingungen zusammenkommen. Der Abnehmer muss Unternehmer mit gültiger USt-IdNr. aus einem anderen Mitgliedstaat sein; die Bestätigungsabfrage beim Bundeszentralamt für Steuern gehört zum Vorgang und sollte dokumentiert werden. Die Ware muss nachweislich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangen, üblicherweise belegt durch eine Gelangensbestätigung oder gleichwertige Versendungsbelege. Und der Umsatz muss richtig und rechtzeitig in der Zusammenfassenden Meldung erscheinen, andernfalls entfällt die Steuerfreiheit.
Der Vorsteuerabzug bleibt nach § 15 Abs. 3 UStG erhalten. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung werden diese Erlöse unter der Kennzahl 41 erklärt. Rechnungen, Nachweise und Meldungen unterliegen der Aufbewahrungspflicht nach § 147 AO.
Häufige Fehler
- USt-IdNr. nicht qualifiziert abgefragt. Ohne dokumentierte Prüfung fehlt ein tragender Baustein der Befreiung.
- Zusammenfassende Meldung vergessen. Sie ist Voraussetzung der Steuerfreiheit, nicht nur eine Meldepflicht nebenbei.
- Privatkunden auf 4125. Für Verkäufe an Nichtunternehmer in der EU gelten die Fernverkaufsregeln.
- Kein Nachweis über den Warenweg. Die Gelangensbestätigung oder ein gleichwertiger Beleg gehört zum Buchungsvorgang.
- Buchung auf ein normales Erlöskonto. Dann stimmen weder die Kennzahl 41 noch der Abgleich mit der Zusammenfassenden Meldung.
FAQ
Wie lautet das Konto 4125 aus dem SKR04 im SKR03?
Es ist das Konto 8125 mit derselben Bezeichnung. Fachlich besteht kein Unterschied. Der SKR04 nummeriert Erlöskonten in der Klasse 4, der SKR03 in der Klasse 8.
Reicht es, wenn der Kunde eine USt-IdNr. auf der Rechnung nennt?
Nein. Die Nummer muss zum Zeitpunkt der Lieferung gültig sein und dem Abnehmer gehören. Eine einfache Bestätigungsabfrage bestätigt nur die Existenz der Nummer, die qualifizierte Abfrage prüft zusätzlich Name und Anschrift. Das Ergebnis gehört zu den Unterlagen des Vorgangs.
Was gilt für den Verkauf an Privatpersonen in der EU?
Diese Umsätze sind keine innergemeinschaftlichen Lieferungen. Je nach Umfang der Verkäufe ist die Ware im Bestimmungsland zu versteuern, wofür sich das One-Stop-Shop-Verfahren anbietet. Gebucht wird dann nicht auf 4125, sondern auf einem Erlöskonto für Fernverkäufe.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.