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SKR04 Ertrag Umsatzerlöse

Konto 4120

Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG

Kontonummer

4120

Kontoart

Ertrag

Kategorie

Umsatzerlöse

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

Zusammenfassung

Auf dem Konto 4120 “Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG” im SKR04 stehen Ausfuhrlieferungen, also Warenlieferungen in Länder außerhalb der Europäischen Union. Diese Umsätze sind von der Umsatzsteuer befreit und lassen den Vorsteuerabzug aus den zugehörigen Aufwendungen unangetastet. Das Konto ist ein Ertragskonto in der Gruppe Umsatzerlöse. Im SKR03 führt DATEV denselben Sachverhalt unter 8120.

Verwendungszweck

Gebucht wird der Nettoerlös aus Lieferungen, bei denen die Ware das Gemeinschaftsgebiet der EU verlässt. Drittländer sind zum Beispiel die Schweiz, das Vereinigte Königreich, Norwegen, die Türkei und die Vereinigten Staaten.

Typische Fälle:

  • Verkauf an einen gewerblichen Abnehmer im Drittland, bei dem du oder eine beauftragte Spedition die Ware ausführt
  • Abholfall, bei dem ein Abnehmer aus dem Drittland die Ware selbst mitnimmt, mit den dafür vorgesehenen Nachweisen
  • Lohnveredelung an Gegenständen, die anschließend ausgeführt werden

Lieferungen an Kunden innerhalb der EU gehören nicht hierher, sondern auf 4125. Sonstige Leistungen an ausländische Unternehmer sind ebenfalls ein anderer Fall: Sie sind im Inland häufig gar nicht steuerbar, weil sich der Leistungsort verlagert, und nicht nach § 4 Nr. 1a UStG befreit.

Abgrenzung zu anderen Konten

  • 4100 Steuerfreie Umsätze § 4 Nr. 8 ff. UStG: Finanz- und Versicherungsumsätze, steuerfrei, aber ohne Vorsteuerabzug.
  • 4125 Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen nach § 4 Nr. 1b UStG: Lieferungen an Unternehmer im übrigen EU-Gebiet.
  • 4130 Lieferungen des ersten Abnehmers bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften § 25b Abs. 2 UStG: eigener Sachverhalt mit eigener Zeile in der Voranmeldung.
  • 4150 Sonstige steuerfreie Umsätze (z. B. § 4 Nr. 2 bis 7 UStG): Befreiungen im Bereich Seeschifffahrt, Luftfahrt und grenzüberschreitende Beförderung.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Warenlieferung in die Schweiz auf Rechnung

Ein Händler liefert Maschinenteile für 5.000,00 EUR an einen Schweizer Kunden. Der Ausgangsvermerk der Zollverwaltung liegt vor, die Rechnung enthält keine Umsatzsteuer.

SollHabenBetrag
1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen4120 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG5.000,00 EUR

Im SKR03 lautet die Buchung 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen an 8120 Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG.

Beispiel 2: Zahlungseingang

Der Kunde begleicht die Rechnung per Überweisung.

SollHabenBetrag
1800 Bank1200 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen5.000,00 EUR

Im SKR03 wird 1200 Bank an 1400 Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gebucht.

Beispiel 3: Frachtkosten für die Ausfuhr

Eine Spedition berechnet 400,00 EUR zuzüglich 76,00 EUR Umsatzsteuer. Die Vorsteuer bleibt trotz des steuerfreien Ausgangsumsatzes abziehbar.

SollHabenBetrag
5900 Fremdleistungen3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen476,00 EUR
1406 Abziehbare Vorsteuer 19 %76,00 EUR

Im SKR03 wird 3100 Fremdleistungen und 1576 Abziehbare Vorsteuer 19 % gegen 1600 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen gebucht.

Steuerliche Aspekte

Die Befreiung nach § 4 Nr. 1a UStG hängt am Nachweis. Verlangt werden ein Ausfuhrnachweis, in aller Regel der elektronische Ausgangsvermerk aus dem Zollverfahren, und ein Buchnachweis in der Buchführung. Die Einzelheiten regelt die Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung. Fehlt der Nachweis, behandelt das Finanzamt den Umsatz als steuerpflichtig und rechnet die Steuer aus dem vereinnahmten Betrag heraus.

Der Vorsteuerabzug bleibt bestehen. § 15 Abs. 3 UStG nimmt Ausfuhrlieferungen ausdrücklich vom Abzugsverbot aus, das sonst für steuerfreie Umsätze gilt. In der Umsatzsteuer-Voranmeldung werden diese Erlöse unter der Kennzahl 43 als weitere steuerfreie Umsätze mit Vorsteuerabzug erklärt. Rechnungen und Ausfuhrnachweise sind nach § 147 AO aufzubewahren.

Häufige Fehler

  • Verwechslung mit der innergemeinschaftlichen Lieferung. EU-Lieferungen gehören auf 4125 und in die Kennzahl 41.
  • Ausfuhrnachweis nicht beim Beleg. Der Ausgangsvermerk muss zum Vorgang auffindbar sein, sonst ist die Befreiung bei einer Prüfung nicht haltbar.
  • Umsatzsteuer in der Rechnung ausgewiesen. Ausgewiesene Steuer wird geschuldet, auch wenn der Umsatz an sich steuerfrei ist.
  • Vorsteuer aus Ausfuhrkosten nicht gezogen. Sie ist abziehbar, ein Verzicht kostet Liquidität.
  • Kein eigenes Erlöskonto verwendet. Wer Ausfuhrumsätze auf ein Standarderlöskonto bucht, verfälscht die Bemessungsgrundlagen in der Voranmeldung.

FAQ

Was ist das Konto 4120 aus dem SKR04 im SKR03?

Es entspricht dem Konto 8120 “Steuerfreie Umsätze nach § 4 Nr. 1a UStG”. Beide Konten erfassen Ausfuhrlieferungen in Drittländer. Der SKR03 legt Erlöskonten in die Klasse 8, der SKR04 ordnet sie nach der Gliederung der Gewinn- und Verlustrechnung in die Klasse 4 ein.

Wann ist eine Lieferung eine Ausfuhrlieferung?

Wenn die Ware im Rahmen der Lieferung in ein Gebiet außerhalb der EU gelangt und du das nachweisen kannst. Ob du selbst versendest oder der Abnehmer abholt, ändert nichts an der Befreiung, wohl aber an den Nachweispflichten. Beim Abholfall gelten strengere Anforderungen an die Dokumentation.

Bleibt der Vorsteuerabzug bei Ausfuhrlieferungen erhalten?

Ja. Das ist der wesentliche Unterschied zu den Befreiungen nach § 4 Nr. 8 ff. UStG. Nach § 15 Abs. 3 UStG darfst du die Vorsteuer aus Wareneinkauf, Verpackung und Fracht abziehen, obwohl der Verkauf ohne Umsatzsteuer abgerechnet wird.

Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.