Konto 0855
Andere Gewinnrücklagen
Kontonummer
0855
Kontoart
Passiva
Kategorie
Eigenkapital
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Das Konto 0855 “Andere Gewinnrücklagen” ist im SKR03 ein Passivkonto des Eigenkapitals. Darauf liegen Gewinne, die das Unternehmen erwirtschaftet und im Unternehmen belassen hat, statt sie auszuschütten. Nach § 266 Abs. 3 HGB gehört der Bestand zur Position A. III. der Passivseite, dem Unterposten “andere Gewinnrücklagen”. Im SKR04 führt DATEV dieselbe Position unter Konto 2960.
Verwendungszweck
Andere Gewinnrücklagen sind der frei verfügbare Teil der Rücklagen einer Kapitalgesellschaft. Sie entstehen nicht durch eine Einzahlung, sondern durch einen Beschluss: Der Jahresüberschuss wird nicht ausgeschüttet, sondern thesauriert.
Gebucht wird die Einstellung nicht direkt gegen die Bank, sondern über die Ergebnisverwendung. Im SKR03 dient dafür das Konto 2499 “Einstellungen in andere Gewinnrücklagen”, der Gegenweg läuft über 2799 “Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen”. Das ist wichtig, weil damit die Gewinnverwendung im Jahresabschluss sichtbar bleibt und nicht als stiller Zugang im Eigenkapital verschwindet.
Typische Anlässe für eine Einstellung sind die Stärkung der Eigenkapitalquote vor einer Bankverhandlung, eine geplante Investition, oder schlicht Vorsorge für schwächere Jahre. Anders als die gesetzliche Rücklage ist die Bildung anderer Gewinnrücklagen bei der GmbH nicht vorgeschrieben, sondern eine unternehmerische Entscheidung, die der Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung trägt.
Nicht auf 0855 gehören Einlagen der Gesellschafter. Wer Geld zuschießt, füllt die Kapitalrücklage, nicht die Gewinnrücklage. Die Unterscheidung ist keine Formsache: Sie entscheidet über die Ausschüttungsfähigkeit und über die Behandlung im steuerlichen Einlagekonto.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 0840 Kapitalrücklage: Eigenkapital von außen, also Einlagen der Gesellschafter über den Nennbetrag hinaus. Andere Gewinnrücklagen kommen dagegen von innen, aus dem Ergebnis.
- 0846 Gesetzliche Rücklage: die für Aktiengesellschaften vorgeschriebene Rücklage. Sie ist in ihrer Verwendung stark eingeschränkt, andere Gewinnrücklagen sind es nicht.
- 0851 Satzungsmäßige Rücklagen: Rücklagen, die der Gesellschaftsvertrag verlangt. Sie stehen zwischen der gesetzlichen und der freien Rücklage.
- 0860 Gewinnvortrag vor Verwendung: der Gewinn, über dessen Verwendung noch gar nicht entschieden wurde. Erst der Beschluss verschiebt ihn in eine Rücklage.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Einstellung aus dem Jahresüberschuss
Die Gesellschafterversammlung beschließt, 40.000,00 EUR des Jahresüberschusses in die anderen Gewinnrücklagen einzustellen.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 2499 Einstellungen in andere Gewinnrücklagen | 0855 Andere Gewinnrücklagen | 40.000,00 EUR |
Im SKR04 lautet die Buchung: 7780 Einstellungen in andere Gewinnrücklagen an 2960 Andere Gewinnrücklagen 40.000,00 EUR.
Beispiel 2: Entnahme zur Deckung eines Verlusts
Ein Jahresfehlbetrag von 15.000,00 EUR wird durch Auflösung der anderen Gewinnrücklagen aufgefangen.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 0855 Andere Gewinnrücklagen | 2799 Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen | 15.000,00 EUR |
Im SKR04 lautet die Buchung: 2960 Andere Gewinnrücklagen an 7750 Entnahmen aus anderen Gewinnrücklagen 15.000,00 EUR.
Beispiel 3: Umgliederung aus dem Gewinnvortrag
Ein Gewinnvortrag von 10.000,00 EUR wird nach Beschluss in die anderen Gewinnrücklagen umgebucht.
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 0860 Gewinnvortrag vor Verwendung | 0855 Andere Gewinnrücklagen | 10.000,00 EUR |
Im SKR04 lautet die Buchung: 2970 Gewinnvortrag vor Verwendung an 2960 Andere Gewinnrücklagen 10.000,00 EUR.
Steuerliche Aspekte
Die Einstellung in die Gewinnrücklage ändert nichts an der Steuerlast des laufenden Jahres. Der Gewinn ist bereits versteuert, bevor über seine Verwendung entschieden wird. Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer fallen auf das Jahresergebnis an, nicht auf die Frage, ob ausgeschüttet oder thesauriert wird.
Für die Gesellschafter ist der Unterschied dagegen erheblich: Solange der Gewinn in der Rücklage liegt, fließt ihnen nichts zu, es entsteht also kein Kapitalertrag und keine Kapitalertragsteuer. Erst die spätere Ausschüttung löst das aus.
Auch die Auflösung einer Gewinnrücklage ist erfolgsneutral. Sie erhöht nicht den steuerpflichtigen Gewinn, sondern verschiebt nur innerhalb des Eigenkapitals. Wer die Entnahme versehentlich als sonstigen betrieblichen Ertrag bucht, versteuert einen Gewinn zweimal.
Umsatzsteuer spielt keine Rolle, weil es keinen Leistungsaustausch gibt. Der Gesellschafterbeschluss über die Ergebnisverwendung ist der Beleg zum Geschäftsvorfall und unterliegt der Aufbewahrungsfrist nach § 147 AO.
Häufige Fehler
- Direkt gegen das Ergebniskonto gebucht: Ohne die Umbuchung über 2499 und 2799 fehlt die Ergebnisverwendung im Jahresabschluss, und die Kapitalkontenentwicklung stimmt nicht mehr.
- Kapital- und Gewinnrücklage verwechselt: Eine Gesellschaftereinlage auf 0855 sieht aus wie thesaurierter Gewinn und verfälscht das steuerliche Einlagekonto.
- Entnahme als Ertrag erfasst: Die Auflösung einer Gewinnrücklage ist keine Betriebseinnahme. Auf einem Ertragskonto erhöht sie den Gewinn ein zweites Mal.
- Ohne Gesellschafterbeschluss gebucht: Die Bildung und die Auflösung brauchen einen dokumentierten Beschluss. Fehlt er, ist die Buchung in der Betriebsprüfung nicht belegt.
- Ausschüttungssperren übersehen: Bestimmte Beträge im Eigenkapital sind gesperrt, etwa aus der Aktivierung selbst geschaffener immaterieller Vermögensgegenstände. Wer die Rücklage bis auf null auflöst, kann gegen diese Sperren verstoßen.
FAQ
Welches Konto entspricht 0855 im SKR04?
Es ist das Konto 2960 “Andere Gewinnrücklagen”. Der Bilanzausweis ist derselbe, nur die Nummerierung folgt der anderen Systematik. Auch die Bewegungskonten unterscheiden sich: Im SKR03 sind es 2499 und 2799, im SKR04 die Konten 7780 und 7750.
Muss eine GmbH andere Gewinnrücklagen bilden?
Nein. Für die GmbH gibt es keine gesetzliche Pflicht zur Rücklagenbildung, anders als bei der Aktiengesellschaft mit ihrer gesetzlichen Rücklage. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings eigene Vorgaben machen, dann handelt es sich um satzungsmäßige Rücklagen und die gehören auf Konto 0851.
Lässt sich eine gebildete Rücklage wieder auflösen?
Ja, durch Beschluss der Gesellschafter. Andere Gewinnrücklagen sind der am wenigsten gebundene Teil der Rücklagen und können zur Verlustdeckung oder für eine Ausschüttung herangezogen werden. Zu prüfen bleibt, ob Ausschüttungssperren des HGB greifen und ob die Liquidität die Auszahlung überhaupt trägt.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.