Konto 0135
EDV-Software
Kontonummer
0135
Kontoart
Aktiva
Kategorie
Immaterielle Anlagen
Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen
Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:
Zusammenfassung
Konto 0135 ist im SKR04 das Konto für entgeltlich erworbene EDV-Software. Es liegt in der Kontengruppe 01 der Anlagevermögenskonten und damit an der Stelle, an der die immateriellen Vermögensgegenstände auch in der Bilanz stehen. Aktiviert wird Software, die gekauft wurde und dem Betrieb länger als ein Jahr dient. Im SKR03 trägt dasselbe Konto die Nummer 0027.
Verwendungszweck
Der SKR04 unterscheidet bei Software nicht nach Einsatzgebiet, sondern nach Herkunft und Nutzungsdauer. Auf 0135 gehört:
- gekaufte Standardsoftware, etwa für Buchhaltung, Warenwirtschaft, Konstruktion oder Bildbearbeitung
- Branchenlösungen und Individualsoftware, die im Auftrag erstellt und berechnet wurde
- Dauerlizenzen mit einmaligem Kaufpreis, unabhängig davon, ob sie auf Datenträger oder per Download kommen
- Erweiterungen, die den Funktionsumfang wesentlich vergrößern und deshalb nachträgliche Anschaffungskosten sind
Der Zugang wird mit den Anschaffungskosten nach § 255 Abs. 1 HGB bewertet. Einzurechnen sind alle Aufwendungen bis zur Betriebsbereitschaft, also auch die Installation und die Einrichtung durch einen externen Dienstleister.
Systemsoftware, die zusammen mit einem Rechner ausgeliefert wird, gehört zu den Anschaffungskosten der Hardware und wird nicht getrennt auf 0135 gebucht. Laufend abgerechnete Cloud-Dienste sind Aufwand und kein Anlagegut.
Abgrenzung zu anderen Konten
- 0100 Entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte: das Sammelkonto der Kontengruppe für Rechte, die keine Software sind.
- 0140 Lizenzen an gewerblichen Schutzrechten und ähnlichen Rechten und Werten: für reine Lizenzrechte ohne Softwarebezug.
- 0670 Geringwertige Wirtschaftsgüter: Programme bis 800,00 EUR netto können hier erfasst und sofort abgeschrieben werden.
- 0150 Geschäfts- oder Firmenwert: eine eigene Bilanzposition mit fester Abschreibungsdauer von 15 Jahren nach § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG.
Buchungsbeispiele
Beispiel 1: Kauf einer Branchensoftware auf Rechnung, 12.000,00 EUR netto
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 0135 EDV-Software | 12.000,00 EUR | |
| 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % | 2.280,00 EUR | |
| 3300 Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 14.280,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung 0027 und 1576 an 1600.
Beispiel 2: Abschreibung über eine Nutzungsdauer von einem Jahr
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 6200 Abschreibungen auf immaterielle Vermögensgegenstände | 12.000,00 EUR | |
| 0135 EDV-Software | 12.000,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung 4822 an 0027.
Beispiel 3: Kauf eines Programms für 600,00 EUR netto, Zahlung per Bank
| Soll | Haben | Betrag |
|---|---|---|
| 6260 Sofortabschreibungen geringwertiger Wirtschaftsgüter | 600,00 EUR | |
| 1406 Abziehbare Vorsteuer 19 % | 114,00 EUR | |
| 1800 Bank | 714,00 EUR |
Im SKR03 lautet die Buchung 4855 und 1576 an 1200.
Steuerliche Aspekte
Software ist ein immaterielles Wirtschaftsgut, für das § 5 Abs. 2 EStG den Aktivposten an den entgeltlichen Erwerb knüpft. Wer Software selbst programmiert, darf sie steuerlich nicht aktivieren, auch wenn Personalkosten in beträchtlicher Höhe angefallen sind.
Bei der Nutzungsdauer greift das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 (BStBl I 2022, 187), das das Schreiben vom 26.02.2021 ersetzt hat: Für Computerhardware und Software zur Dateneingabe und -verarbeitung kann eine Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das Schreiben eröffnet eine Möglichkeit, es schreibt sie nicht vor. Wer eine längere Nutzung erwartet, darf entsprechend länger abschreiben; handelsrechtlich bleibt § 253 Abs. 3 HGB maßgeblich, der die Verteilung auf die Jahre der voraussichtlichen Nutzung verlangt.
Programme bis 800,00 EUR netto gelten nach R 5.5 Abs. 1 EStR als Trivialprogramme und werden wie bewegliche Wirtschaftsgüter behandelt. Damit steht der Sofortabzug nach § 6 Abs. 2 EStG offen, alternativ die Aufnahme in den Sammelposten nach § 6 Abs. 2a EStG.
Die Umsatzsteuer aus der Rechnung ist nach § 15 UStG abziehbar. Beim Kauf von Software bei einem Anbieter aus einem anderen EU-Mitgliedstaat greift in der Regel das Reverse-Charge-Verfahren, die Steuerschuld geht auf dich über.
Häufige Fehler
- Abonnement als Anlagegut behandelt. Ein kündbares Software-Abo ohne dauerhaftes Nutzungsrecht ist Aufwand, kein Zugang auf 0135.
- Kontenrahmen verwechselt. Wer aus dem SKR03 gewohnt ist, Software auf 0027 zu buchen, findet unter 0027 im SKR04 kein Konto für Software. Die Position heißt dort 0135.
- Einjährige Nutzungsdauer mit GWG gleichgesetzt. Die Nutzungsdauer von einem Jahr ändert nichts daran, dass die Software aktiviert und im Anlagenverzeichnis geführt wird.
- Anpassungskosten separat als Aufwand. Customizing, das die Software erst nutzbar macht, gehört in die Anschaffungskosten.
- Erweiterung als laufende Wartung gebucht. Ein Modul, das neue Funktionen bringt, erhöht den Buchwert und ist nicht sofort abziehbar.
FAQ
Was ist Konto 0135 SKR04 im SKR03?
Es ist das Konto 0027. Inhalt und Bilanzausweis sind gleich; die abweichende Nummer folgt allein daraus, dass der SKR04 nach dem Aufbau der Bilanz gegliedert ist und der SKR03 nach dem Prozess des Betriebsablaufs.
Wie lange schreibe ich gekaufte Software ab?
Für Software zur Dateneingabe und -verarbeitung erlaubt das BMF-Schreiben vom 22.02.2022 eine Nutzungsdauer von einem Jahr. Wer eine realistisch längere Nutzung annimmt, etwa bei einer aufwendigen Individuallösung, kann und sollte länger abschreiben. Die gewählte Dauer gehört dokumentiert, damit sie in einer Betriebsprüfung nachvollziehbar bleibt.
Muss ich eine kostenlose Open-Source-Software buchen?
Nein. Ohne Anschaffungskosten gibt es keinen Zugang zu erfassen. Zahlst du dagegen für Anpassung, Einrichtung oder Support-Verträge, sind diese Kosten getrennt zu beurteilen: Aufwendungen, die ein nutzbares Wirtschaftsgut erst schaffen, können aktivierungspflichtig sein, laufende Betreuung ist Aufwand.
Quelle: DATEV-Kontenrahmen SKR 03, Art.-Nr. 11174 (bzw. SKR 04, Art.-Nr. 11175), Stand 2026; Kontozweck geprueft gegen buchungssatz.de am 2026-09-08.