Reverse-Charge EU-Dienstleistung buchen
Einkauf von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland mit Reverse-Charge-Verfahren
Überblick
Bei der Buchung von EU-Dienstleistungen im Reverse-Charge-Verfahren wird die Umsatzsteuerpflicht vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger verlagert. Diese Buchung ist erforderlich, wenn ein Unternehmen Dienstleistungen von einem in der EU ansässigen Unternehmen bezieht.
Wann wird diese Buchung benötigt?
- Du beziehst eine Beratungsleistung von einem französischen Unternehmen.
- Dein Unternehmen nutzt IT-Dienstleistungen eines spanischen Anbieters.
- Eine österreichische Agentur erbringt Marketingdienstleistungen für dein Unternehmen.
- Du empfängst Schulungsleistungen von einem niederländischen Dienstleister.
Buchungssatz
Für die Buchung von EU-Dienstleistungen im Reverse-Charge-Verfahren sind folgende Konten relevant (Beispiel für 19% USt):
| Konto | Bezeichnung | SKR03 | SKR04 | Soll | Haben |
|---|---|---|---|---|---|
| 4909 / 6630 | Bezogene Leistungen § 13b UStG | 4909 | 6630 | Betrag | |
| 1576 / 1406 | Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG | 1576 | 1406 | Betrag | |
| 1600 / 3300 | Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen | 1600 | 3300 | Betrag | |
| 1776 / 3806 | Umsatzsteuer § 13b UStG | 1776 | 3806 | Betrag |
Schritt-für-Schritt Anleitung
-
Kontrolle der Rechnung: Überprüfe, ob die Rechnung des EU-Dienstleisters keine Umsatzsteuer ausweist und den Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren enthält. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) beider Parteien muss auf der Rechnung angegeben sein.
-
Ermittlung der Bemessungsgrundlage: Bestimme den Nettobetrag der Dienstleistung, der als Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer dient.
-
Buchung der bezogenen Leistung: Buche den Nettobetrag auf das Konto “Bezogene Leistungen § 13b UStG” (SKR03: 4909 / SKR04: 6630), um die empfangene Leistung zu erfassen.
-
Berechnung der Umsatzsteuer: Ermittle den Betrag der Umsatzsteuer, indem du den Nettobetrag mit dem aktuellen Steuersatz (in Deutschland) multiplizierst. Buche den ermittelten Betrag auf das Konto “Umsatzsteuer § 13b UStG” (SKR03: 1776 / SKR04: 3806).
-
Vorsteuerabzug: Buche die abziehbare Vorsteuer auf das Konto “Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG” (SKR03: 1576 / SKR04: 1406), um den Vorsteueranspruch geltend zu machen.
-
Verbindlichkeit erfassen: Buche den Gesamtbetrag auf das Konto “Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen” (SKR03: 1600 / SKR04: 3300), um die Verbindlichkeit gegenüber dem Dienstleister zu erfassen.
Praxisbeispiel mit Zahlen
Ausgangssituation:
Ein deutsches Unternehmen (umsatzsteuerpflichtig) bezieht eine Beratungsleistung von einem französischen Unternehmen. Die Rechnung beträgt 1.000€ netto.
Berechnung:
- Nettobetrag: 1.000€
- Umsatzsteuer (19%): 190€
Buchung (SKR03):
- Soll: Konto 4909 (Bezogene Leistungen § 13b UStG): 1.000€
- Soll: Konto 1576 (Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG): 190€
- Haben: Konto 1600 (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen): 1.190€
- Haben: Konto 1776 (Umsatzsteuer § 13b UStG): 190€
Buchung (SKR04):
- Soll: Konto 6630 (Bezogene Leistungen § 13b UStG): 1.000€
- Soll: Konto 1406 (Abziehbare Vorsteuer § 13b UStG): 190€
- Haben: Konto 3300 (Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen): 1.190€
- Haben: Konto 3806 (Umsatzsteuer § 13b UStG): 190€
Wichtige Hinweise
- Der Leistungserbringer muss in einem anderen EU-Land ansässig sein.
- Die Rechnung darf keine ausländische Umsatzsteuer ausweisen.
- Das Reverse-Charge-Verfahren gilt nur für bestimmte Dienstleistungen.
- Der aktuelle Umsatzsteuersatz in Deutschland muss angewendet werden (derzeit 19% bzw. 7% für bestimmte Leistungen).
- Dokumentiere alle Unterlagen sorgfältig für eventuelle Prüfungen.
- Prüfe die Gültigkeit der USt-IdNr. des Leistungserbringers.
Häufige Fehler
- Falsche Umsatzsteuerberechnung: Stelle sicher, dass du den aktuellen Steuersatz verwendest.
- Fehlende Dokumentation: Bewahre alle Rechnungen und Belege auf, um den Nachweis für das Reverse-Charge-Verfahren zu erbringen.
- Falsche Kontierung: Achte darauf, die richtigen Konten gemäß § 13b UStG zu verwenden.
- Vergessen der USt-IdNr. Prüfung: Die USt-IdNr. des Leistungserbringers muss gültig sein.
Rechtliche Grundlagen
Gemäß § 13b UStG ist der Leistungsempfänger (dein Unternehmen) verpflichtet, die Umsatzsteuer für bestimmte grenzüberschreitende Dienstleistungen selbst zu berechnen und abzuführen. Diese Regelung dient der Vereinfachung und Vermeidung von Steuervermeidung innerhalb der EU.
Tipps für die Praxis
- Regelmäßige Schulungen: Halte dich und dein Team zu den aktuellen Regelungen und Steuersätzen auf dem Laufenden.
- Automatisierung nutzen: Verwende Buchhaltungssoftware, um die Buchungsvorgänge zu automatisieren und Fehler zu minimieren.
- Prüfung der Lieferanten: Stelle sicher, dass deine Lieferanten die korrekten Angaben auf Rechnungen machen.
- Beratung einholen: Ziehe bei Unsicherheiten einen Steuerberater hinzu, um rechtliche Risiken zu minimieren.
Rechtsquellen
Die folgenden BMF-Schreiben und Verwaltungsanweisungen bilden die rechtliche Grundlage für diesen Artikel:
- BMF-Schreiben zum Reverse-Charge-Verfahren (25.01.2021, BStBl I 2021, 170)
- Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) (01.10.2010 (laufend aktualisiert), BStBl I Sondernummer 1/2010)
- GoBD - Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern (28.11.2019, BStBl I 2019, 1269)
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