SKR04 Aufwand Sonstige betriebliche Aufwendungen

Konto 6950

Reisekosten Unternehmer

Kontonummer

6950

Kontoart

Aufwand

Kategorie

Sonstige betriebliche Aufwendungen

Zusammenfassung

Das Buchungskonto 6950 “Reisekosten Unternehmer” im SKR04 Kontenrahmen dient der Erfassung von Reisekosten, die von Unternehmern selbst getragen werden. Es zählt zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen und hilft dabei, diese Kosten für steuerliche und buchhalterische Zwecke ordnungsgemäß zu dokumentieren.

Verwendungszweck

Das Konto 6950 “Reisekosten Unternehmer” wird verwendet, um alle Reisekosten zu erfassen, die ein Unternehmer im Rahmen seiner betrieblichen Tätigkeit selbst übernimmt. Dies umfasst unter anderem Fahrtkosten, Übernachtungskosten sowie Verpflegungskostenpauschalen, die während einer Geschäftsreise anfallen.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass Unternehmer geschäftliche Termine wahrnehmen müssen, die mit Reisen verbunden sind. Diese können sowohl im Inland als auch im Ausland stattfinden. Beispielsweise fallen Kosten für die Anreise mit dem eigenen Pkw oder öffentlichen Verkehrsmitteln, die Übernachtung im Hotel und Verpflegungsmehraufwendungen an. All diese Ausgaben werden auf diesem Konto gesammelt, um eine klare Trennung zwischen privaten und geschäftlichen Aufwendungen zu gewährleisten.

Ein typischer Anwendungsfall ist die Teilnahme an Messen oder Konferenzen, die nicht am Unternehmenssitz stattfinden. Auch Kundenbesuche oder Geschäftsbesprechungen, die mit einer Übernachtung verbunden sind, werden über dieses Konto gebucht. Wichtig ist hierbei, dass die Reisen einen geschäftlichen Zweck verfolgen und die Kosten angemessen sind, um steuerlich anerkannt zu werden.

Steuerliche Aspekte

Reisekosten, die über das Konto 6950 erfasst werden, sind in der Regel als Betriebsausgaben abziehbar, sofern sie betrieblich veranlasst sind. Unternehmer sollten darauf achten, dass alle Belege sorgfältig aufbewahrt und die Reisen nachvollziehbar dokumentiert werden, um den Anforderungen der GoBD (Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung) gerecht zu werden.

Bei der Umsatzsteuer ist zu beachten, dass in Deutschland in der Regel kein Vorsteuerabzug für Verpflegungskosten möglich ist, da diese als nicht abzugsfähige Betriebsausgaben gelten. Fahrt- und Übernachtungskosten hingegen unterliegen dem regulären Umsatzsteuersatz von 19%, sofern der Leistungserbringer umsatzsteuerpflichtig ist.

Besonders wichtig ist es, die Verpflegungspauschalen korrekt zu berechnen und zu buchen, um steuerliche Nachteile zu vermeiden. Diese Pauschalen sind je nach Reisedauer und Ziel unterschiedlich und sollten gemäß den aktuellen steuerlichen Vorgaben ermittelt werden.

Buchungsbeispiele

Beispiel 1: Teilnahme an einer Konferenz in Berlin

Soll: 6950 Reisekosten Unternehmer – 500 €
Haben: 1200 Bank – 500 €

Ein Unternehmer nimmt an einer Konferenz in Berlin teil. Die Gesamtkosten für Fahrt, Übernachtung und Verpflegung betragen 500 €.

Beispiel 2: Kundenbesuch in München

Soll: 6950 Reisekosten Unternehmer – 320 €
Haben: 1200 Bank – 320 €

Für einen Kundenbesuch in München fallen Fahrt- und Übernachtungskosten in Höhe von 320 € an. Diese werden über das Konto 6950 erfasst.

Beispiel 3: Geschäftsreise nach Frankfurt

Soll: 6950 Reisekosten Unternehmer – 150 €
Haben: 1610 Kasse – 150 €

Der Unternehmer reist nach Frankfurt für eine Geschäftsbetriebsbesichtigung und bezahlt die Kosten in Höhe von 150 € bar.

Häufige Fehler und Fallstricke

  • Fehlende Belege: Ohne vollständige Belege können Reisekosten nicht steuerlich geltend gemacht werden.
  • Verwechslung von privat und geschäftlich: Es ist wichtig, private und geschäftliche Reisen sowie deren Kosten strikt zu trennen.
  • Falsche Umsatzsteuerbehandlung: Verpflegungspauschalen dürfen nicht mit Vorsteuerabzug gebucht werden.
  • Unvollständige Dokumentation: Eine unzureichende Dokumentation der Reisezwecke kann zur Aberkennung der Betriebsausgaben führen.
  • Fehlerhafte Berechnung der Verpflegungspauschalen: Falsch berechnete Pauschalen können zu steuerlichen Nachteilen führen.
  • Nicht nachvollziehbare Reisen: Reisen ohne klaren geschäftlichen Zweck werden steuerlich nicht anerkannt.
  • Nichtbeachtung der GoBD: Mangelnde Einhaltung der GoBD-Anforderungen kann bei Prüfungen zu Schwierigkeiten führen.

Rechtstipps und Best Practices

  • Belege sorgfältig aufbewahren: Alle Reisekostenbelege sollten ordentlich gesammelt und archiviert werden, um bei Prüfungen gewappnet zu sein.
  • Reisezweck dokumentieren: Führen Sie ein Reisetagebuch oder eine Reisekostenabrechnung, um den geschäftlichen Zweck der Reise zu belegen.
  • Verpflegungspauschalen korrekt anwenden: Nutzen Sie die aktuellen Pauschalen für Verpflegungsmehraufwand und passen Sie diese an die jeweilige Reisedauer und das Ziel an.
  • Trennung von privat und geschäftlich: Halten Sie private und geschäftliche Reisekosten strikt getrennt, um steuerliche Risiken zu minimieren.
  • GoBD-konforme Buchführung: Achten Sie darauf, dass alle Buchungen den GoBD-Anforderungen entsprechen, um bei Betriebsprüfungen keine Probleme zu bekommen.