Konto 4600
Löhne und Gehälter
Kontonummer
4600
Kontoart
Aufwand
Kategorie
Personalaufwand
Zusammenfassung
Das Konto 4600 “Löhne und Gehälter” im SKR03 (sowie die entsprechenden Konten in SKR04 und SKR05) erfasst die Bruttovergütungen aller Arbeitnehmer vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Es gehört zum Personalaufwand und ist einer der größten Kostenblöcke in personalintensiven Unternehmen.
Verwendungszweck
Auf diesem Konto werden alle Bruttovergütungen erfasst:
- Monatliche Gehälter
- Stundenlöhne
- Überstundenvergütungen
- Zuschläge (Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge)
- Prämien und Boni
- Urlaubsgeld
- Weihnachtsgeld
- Sachbezüge (geldwerte Vorteile)
Abgrenzung: Das Unternehmen zahlt den Nettolohn aus. Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge werden vom Bruttolohn einbehalten und an das Finanzamt bzw. die Krankenkassen abgeführt. Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung wird auf einem separaten Konto gebucht (siehe unten).
Steuerliche Aspekte
- Lohnsteuer: Der Arbeitgeber behält die Lohnsteuer ein und führt sie an das Finanzamt ab (siehe Buchungsbeispiele).
- Sozialversicherung: Der Arbeitnehmeranteil wird vom Bruttolohn abgezogen. Der Arbeitgeberanteil wird zusätzlich auf dem Konto “Gesetzliche soziale Aufwendungen” gebucht (SKR03: 4650, SKR04: 6630, SKR05: 7210).
- Geringfügige Beschäftigung (Minijobs): Für Minijobs (bis zur Geringfügigkeitsgrenze, aktuell siehe Gesetzgebung) gelten spezielle Regelungen mit Pauschalabgaben.
- Betriebsausgaben: Die auf dem Konto “Löhne und Gehälter” gebuchten Beträge sind als Betriebsausgaben vollständig abziehbar.
- GoBD: Die Lohnbuchführung muss revisionssicher sein. Lohnabrechnungen sind gemäß den GoBD-Richtlinien aufzubewahren (in der Regel 10 Jahre).
Buchungsbeispiele
Die folgenden Buchungsbeispiele zeigen, wie Löhne und Gehälter korrekt verbucht werden. Bitte beachten Sie die unterschiedlichen Kontonummern für die verschiedenen Kontenrahmen (SKR03, SKR04 und SKR05).
1. Lohnabrechnung (Bruttolohn 3.000 €, Lohnsteuer 400 €, SV-AN 600 €, Netto 2.000 €):
| Konto | SKR03 | SKR04 | SKR05 | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Soll: Löhne und Gehälter | 4600 | 6000 | 7000 | 3.000,00 € |
| Haben: Verbindlichkeiten Lohnsteuer | 1740 | 3820 | 3500 | 400,00 € |
| Haben: Verbindlichkeiten Sozialversicherung | 1740 | 3820 | 3500 | 600,00 € |
| Haben: Verbindlichkeiten Lohn-/Gehaltszahlung | 1700 | 3500 | 3800 | 2.000,00 € |
Buchungssatz (SKR03): Soll 4600 an Haben 1740, 1740, 1700
2. Auszahlung Nettolohn:
| Konto | SKR03 | SKR04 | SKR05 | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Soll: Verbindlichkeiten Lohn-/Gehaltszahlung | 1700 | 3500 | 3800 | 2.000,00 € |
| Haben: Bank | 1200 | 1800 | 1200 | 2.000,00 € |
Buchungssatz (SKR03): Soll 1700 an Haben 1200
3. Lohnsteuerzahlung an das Finanzamt:
| Konto | SKR03 | SKR04 | SKR05 | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Soll: Verbindlichkeiten Lohnsteuer | 1740 | 3820 | 3500 | 400,00 € |
| Haben: Bank | 1200 | 1800 | 1200 | 400,00 € |
Buchungssatz (SKR03): Soll 1740 an Haben 1200
4. Sozialversicherungszahlung an die Krankenkasse:
| Konto | SKR03 | SKR04 | SKR05 | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Soll: Verbindlichkeiten Sozialversicherung | 1740 | 3820 | 3500 | 600,00 € |
| Haben: Bank | 1200 | 1800 | 1200 | 600,00 € |
Buchungssatz (SKR03): Soll 1740 an Haben 1200
5. Weihnachtsgeld (zusätzlich zum normalen Gehalt):
| Konto | SKR03 | SKR04 | SKR05 | Betrag |
|---|---|---|---|---|
| Soll: Löhne und Gehälter | 4600 | 6000 | 7000 | 5.000,00 € |
| Haben: Bank | 1200 | 1800 | 1200 | 5.000,00 € |
Buchungssatz (SKR03): Soll 4600 an Haben 1200
Häufige Fehler und Fallstricke
-
Nettolohn statt Bruttolohn buchen: Auf Konto 4600 (bzw. den entsprechenden Konten in SKR04/05) gehört der Bruttolohn, nicht der Nettolohn.
-
Sozialversicherung vergessen: Den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung auf dem separaten Konto “Gesetzliche soziale Aufwendungen” (SKR03: 4650, SKR04: 6630, SKR05: 7210) buchen.
-
Lohnsteuer nicht rechtzeitig abführen: Die Fristen für die Abführung der Lohnsteuer (in der Regel der 10. des Folgemonats) müssen eingehalten werden, da sonst Säumniszuschläge anfallen.
-
Geringfügig Beschäftigte falsch behandeln: Für Minijobber gelten spezielle sozialversicherungsrechtliche Regelungen (Pauschalabgaben).
-
Geschäftsführergehalt falsch behandeln: GmbH-Geschäftsführer sind in der Regel Arbeitnehmer. Einzelunternehmer und Gesellschafter von OHG/KG sind keine Arbeitnehmer (Privatentnahmen).
-
Sachbezüge nicht korrekt bewerten: Dienstwagen, Smartphones und andere geldwerte Vorteile müssen korrekt bewertet und als Teil des Bruttolohns erfasst werden.
-
Urlaubsrückstellung vergessen: Nicht genommener Urlaub von Arbeitnehmern muss unter Umständen als Rückstellung in der Bilanz berücksichtigt werden.
Rechtstipps und Best Practices
- Lohnabrechnung: Verwenden Sie eine professionelle Lohnabrechnungssoftware oder beauftragen Sie einen Steuerberater mit der Erstellung der Lohnabrechnungen. Erstellen Sie die Lohnabrechnungen monatlich und stellen Sie sicher, dass die elektronische Lohnsteuerbescheinigung korrekt übermittelt wird.
- Sozialversicherung: Führen Sie die Sozialversicherungsbeiträge termingerecht ab. Bereiten Sie sich auf Betriebsprüfungen durch die Rentenversicherung vor. Berücksichtigen Sie die Beiträge zur Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft).
- Mindestlohn: Beachten Sie den aktuellen Mindestlohn (gesetzliche Änderungen beachten!). Dokumentieren Sie die Arbeitszeiten der Mitarbeiter sorgfältig. Verstöße gegen den Mindestlohn können Bußgelder nach sich ziehen.
- Arbeitszeiterfassung: Beachten Sie die EuGH-Pflicht zur Arbeitszeiterfassung. Dokumentieren Sie Überstunden und halten Sie das Arbeitszeitgesetz ein.
- Steuerfreie Zuwendungen: Beachten Sie die Möglichkeiten für steuerfreie Zuwendungen an Mitarbeiter, z.B. Sachbezüge (bis zur Freigrenze, aktuell 50 € pro Monat), Betriebsveranstaltungen (bis zu einem bestimmten Betrag pro Arbeitnehmer), Fahrtkostenzuschüsse und Maßnahmen zur Gesundheitsförderung (bis zu einem bestimmten Betrag pro Jahr).