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SKR03 Ertrag Umsatzerlöse

Konto 8400

Erlöse steuerfrei

Kontonummer

8400

Kontoart

Ertrag

Kategorie

Umsatzerlöse

Vergleichskonten in anderen SKR-Kontenrahmen

Dieses Konto entspricht folgenden Konten in anderen DATEV-Kontenrahmen:

SKR04
4400
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Zusammenfassung

Das Konto 8400 (SKR03) erfasst umsatzsteuerfreie Erlöse. Dazu gehören typischerweise Umsätze von Kleinunternehmern, Ausfuhrlieferungen in Drittländer, innergemeinschaftliche Lieferungen (EU), bestimmte steuerfreie Leistungen (z.B. im Gesundheitsbereich oder Bildungsbereich) und die Vermietung von Wohnraum. Die korrespondierenden Konten in anderen Kontenrahmen sind 4400 (SKR04) und 5000 (SKR05).

Verwendungszweck

Steuerfreie Umsätze:

  • Kleinunternehmer (§ 19 UStG): Unternehmen, deren Vorjahresumsatz 22.000 € nicht überstiegen hat und deren laufender Umsatz voraussichtlich 50.000 € nicht übersteigen wird.
  • Innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1b UStG): Lieferungen von Waren in andere EU-Länder an Unternehmen mit gültiger USt-Identifikationsnummer.
  • Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr. 1a UStG): Lieferungen von Waren in Drittländer (außerhalb der EU).
  • Heilbehandlungen: Leistungen von Ärzten, Zahnärzten, Heilpraktikern und ähnlichen Berufen.
  • Bildungsleistungen: Leistungen von Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen unter bestimmten Voraussetzungen.
  • Versicherungen: Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler oder Versicherungsvertreter.
  • Vermietung von Wohnraum: Die langfristige Vermietung von Wohnraum ist in der Regel steuerfrei.

Steuerliche Aspekte

Kleinunternehmer (§ 19 UStG):

  • Vorjahresumsatz < 22.000 €, laufendes Jahr voraussichtlich < 50.000 €.
  • Keine Umsatzsteuer ausweisen.
  • Kein [Vorsteuerabzug](/lexikon/glossar/vorsteuerabzug “Vorsteuerabzug - Definition und Bedeutung”).
  • Wichtig: Die Kleinunternehmerregelung ist optional. Ein Unternehmer kann darauf verzichten und zur Regelbesteuerung optieren (Bindung für 5 Jahre).

Innergemeinschaftliche Lieferungen:

  • USt-IdNr. des Abnehmers prüfen (VIES-Abfrage).
  • Gelangensbestätigung (Nachweis, dass die Ware tatsächlich im anderen EU-Land angekommen ist).
  • Zusammenfassende Meldung (ZM) an das Bundeszentralamt für Steuern.

Ausfuhrlieferungen:

  • Ausfuhrnachweis erforderlich (z.B. Ausfuhrbegleitdokument).
  • Lieferung muss tatsächlich in ein Drittland erfolgen.

Buchungsbeispiele

Die folgenden Buchungsbeispiele zeigen, wie Erlöse steuerfrei in verschiedenen Szenarien gebucht werden. Beachte, dass die Kontonummern je nach verwendetem Kontenrahmen (SKR03, SKR04, SKR05) variieren.

1. Kleinunternehmer-Rechnung über 1.000,00 €:

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen1400120013601.000,00 €
Erlöse steuerfrei8400440050001.000,00 €

Buchungssatz: Soll Forderungen LuL (1400 SKR03 / 1200 SKR04 / 1360 SKR05) an Haben Erlöse steuerfrei (8400 SKR03 / 4400 SKR04 / 5000 SKR05)

2. Innergemeinschaftliche Lieferung über 5.000,00 €:

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen1400120013605.000,00 €
Erlöse steuerfrei8400440050005.000,00 €

Buchungssatz: Soll Forderungen LuL (1400 SKR03 / 1200 SKR04 / 1360 SKR05) an Haben Erlöse steuerfrei (8400 SKR03 / 4400 SKR04 / 5000 SKR05)

3. Ausfuhrlieferung (Drittland) über 3.000,00 €:

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen1400120013603.000,00 €
Erlöse steuerfrei8400440050003.000,00 €

Buchungssatz: Soll Forderungen LuL (1400 SKR03 / 1200 SKR04 / 1360 SKR05) an Haben Erlöse steuerfrei (8400 SKR03 / 4400 SKR04 / 5000 SKR05)

4. Bildungsleistung (steuerbefreit) über 800,00 €:

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Bank120018001200800,00 €
Erlöse steuerfrei840044005000800,00 €

Buchungssatz: Soll Bank (1200 SKR03 / 1800 SKR04 / 1200 SKR05) an Haben Erlöse steuerfrei (8400 SKR03 / 4400 SKR04 / 5000 SKR05)

5. Vermietung Wohnraum über 600,00 €:

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Bank120018001200600,00 €
Erlöse steuerfrei840044005000600,00 €

Buchungssatz: Soll Bank (1200 SKR03 / 1800 SKR04 / 1200 SKR05) an Haben Erlöse steuerfrei (8400 SKR03 / 4400 SKR04 / 5000 SKR05)

Häufige Fehler und Fallstricke

  1. Kleinunternehmer weist Umsatzsteuer aus: Ein Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer ausweisen. Andernfalls wird er steuerpflichtig.

  2. USt-IdNr. nicht geprüft: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen muss die USt-IdNr. des Abnehmers im VIES-System validiert werden.

  3. Gelangensbestätigung fehlt: Für innergemeinschaftliche Lieferungen ist eine Gelangensbestätigung erforderlich, um die Steuerfreiheit nachzuweisen.

  4. Ausfuhr-Nachweis fehlt: Bei Ausfuhrlieferungen müssen die entsprechenden Zolldokumente als Ausfuhrnachweis aufbewahrt werden.

  5. Vermietung von Gewerbeimmobilien fälschlicherweise als steuerfrei behandelt: Die Vermietung von Gewerbeimmobilien ist grundsätzlich nicht steuerfrei. Es besteht jedoch die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren.

  6. Zusammenfassende Meldung (ZM) vergessen: Bei innergemeinschaftlichen Lieferungen ist die fristgerechte Abgabe der ZM Pflicht.

  7. [Reverse-Charge](/lexikon/glossar/reverse-charge-verfahren “Reverse-Charge-Verfahren - Definition und Bedeutung”) mit steuerfreien Umsätzen verwechselt: Das Reverse-Charge-Verfahren ist nicht mit steuerfreien Umsätzen gleichzusetzen. Es handelt sich um eine Verlagerung der Steuerschuldnerschaft.

Rechtstipps und Best Practices

Kleinunternehmer:

  • Prüfen Sie, ob die Kleinunternehmerregelung tatsächlich vorteilhaft ist (insbesondere im Hinblick auf den Verzicht auf den Vorsteuerabzug).
  • Überwachen Sie die Umsatzgrenzen genau.
  • Ein Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung ist möglich (Bindung für 5 Jahre).

Innergemeinschaftliche Lieferungen:

  • Validieren Sie die USt-IdNr. des Abnehmers im VIES-System.
  • Holen Sie eine Gelangensbestätigung ein.
  • Geben Sie die Zusammenfassende Meldung (ZM) fristgerecht ab.
  • Vermeiden Sie Doppelbesteuerung.

Ausfuhrlieferungen:

  • Bewahren Sie alle Zollbelege sorgfältig auf.
  • Achten Sie auf das Ausfuhrkennzeichen.
  • Sorgen Sie für einen eindeutigen Liefernachweis.

Steuerfreie Leistungen:

  • Prüfen Sie § 4 UStG genau, um festzustellen, ob Ihre Leistungen tatsächlich steuerfrei sind.
  • Beachten Sie, dass bei steuerfreien Leistungen der Vorsteuerabzug ausgeschlossen ist.
  • Bei der Vermietung von Immobilien besteht unter Umständen die Möglichkeit, zur Umsatzsteuer zu optieren.

Siehe auch

Verwandte Begriffe im Glossar: