Zum Hauptinhalt springen
SKR04 Aufwand Vertriebskosten

Konto 6600

Werbekosten

Kontonummer

6600

Kontoart

Aufwand

Kategorie

Vertriebskosten

Zusammenfassung

Das Konto “Werbekosten” (SKR04: 6600, SKR03: 4600, SKR05: 6600) erfasst alle Aufwendungen für Werbung, Marketing und Öffentlichkeitsarbeit. Dazu gehören Kosten für Anzeigen, Online-Marketing, Werbegeschenke, Messen, Sponsoring und ähnliche Maßnahmen, die dazu dienen, das Unternehmen und seine Produkte oder Dienstleistungen bekannt zu machen und den Umsatz zu fördern.

Verwendungszweck

Auf diesem Konto werden folgende Aufwendungen gebucht:

  • Printwerbung (z.B. Anzeigen in Zeitungen und Zeitschriften)
  • Online-Werbung (z.B. Google Ads, Social Media Ads, Bannerwerbung)
  • Kosten für Werbeagenturen und Marketingberater
  • Werbegeschenke und Streuartikel
  • Kosten für Messen und Events (Standmiete, Personal, etc.)
  • Sponsoring von Vereinen, Veranstaltungen oder Einzelpersonen
  • Social Media Marketing (z.B. Content Creation, Community Management)
  • Public Relations (PR) Arbeit und Öffentlichkeitsarbeit

Steuerliche Aspekte

Betriebsausgaben: Werbekosten sind grundsätzlich als Betriebsausgaben voll abziehbar.

Vorsteuer: Die Vorsteuer aus den Werbekosten ist in der Regel abziehbar, sofern die Rechnungen ordnungsgemäß ausgestellt sind und die Leistung für das Unternehmen erbracht wurde. Der reguläre Vorsteuersatz beträgt 19%, für bestimmte Leistungen (z.B. Werbung in Printmedien) kann auch der ermäßigte Satz von 7% gelten.

Werbegeschenke: Die Kosten für Werbegeschenke sind bis zu einem Wert von 50 € (netto) pro Empfänger und Jahr als Betriebsausgaben absetzbar. Übersteigen die Kosten diese Grenze, sind sie nicht abziehbar, es sei denn, die Zuwendung wird pauschal mit 30% versteuert (§ 37b EStG).

Streuwerbeartikel: Streuwerbeartikel (z.B. Kugelschreiber, Feuerzeuge mit Firmenlogo) mit einem Wert von bis zu 10 € (netto) sind unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar.

Buchungsbeispiele

Die folgenden Buchungsbeispiele zeigen, wie Werbekosten in den verschiedenen Kontenrahmen (SKR03, SKR04, SKR05) gebucht werden.

1. Google Ads Rechnung über 1.190,00 € (inkl. 19% USt):

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Werbekosten4600660066001.000,00 €
Abziehbare Vorsteuer 19%157614061570190,00 €
Bank1200180012001.190,00 €
Buchungssatz:
Werbekosten und Vorsteuer an Bank

2. Rechnung einer Werbeagentur über 5.950,00 € (inkl. 19% USt):

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Werbekosten4600660066005.000,00 €
Abziehbare Vorsteuer 19%157614061570950,00 €
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen1600330031005.950,00 €
Buchungssatz:
Werbekosten und Vorsteuer an Verbindlichkeiten LuL

3. Kauf von Werbegeschenken (Kugelschreiber mit Firmenlogo) im Wert von 952,00 € (inkl. 19% USt) aus der Kasse:

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Werbekosten460066006600800,00 €
Abziehbare Vorsteuer 19%157614061570152,00 €
Kasse100016001000952,00 €
Buchungssatz:
Werbekosten und Vorsteuer an Kasse

4. Standmiete für einen Messestand über 3.570,00 € (inkl. 19% USt), Zahlung per Banküberweisung:

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Werbekosten4600660066003.000,00 €
Abziehbare Vorsteuer 19%157614061570570,00 €
Bank1200180012003.570,00 €
Buchungssatz:
Werbekosten und Vorsteuer an Bank

5. Sponsoring eines lokalen Sportvereins über 2.000,00 €, Zahlung per Banküberweisung:

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Werbekosten4600660066002.000,00 €
Bank1200180012002.000,00 €
Buchungssatz:
Werbekosten an Bank

Häufige Fehler und Fallstricke

  1. Werbegeschenke über 50 € (netto): Diese sind nicht voll abziehbar, es sei denn, sie werden pauschal mit 30% USt versteuert. Die Pauschalversteuerung übernimmt das Unternehmen, der Empfänger muss die Zuwendung nicht versteuern.

  2. Private Geschenke als Werbekosten verbuchen: Private Geschenke sind nicht betrieblich veranlasst und dürfen nicht als Werbekosten verbucht werden.

  3. Verwechslung von Spenden und Sponsoring: Sponsoring ist eine Leistung, für die das Unternehmen eine Gegenleistung erhält (z.B. Werbung auf Trikots). Spenden sind Zuwendungen ohne Gegenleistung. Sponsoring ist voll abziehbar, Spenden sind nur begrenzt abziehbar.

  4. Gründungsaufwand fälschlicherweise als Werbekosten verbuchen: Gründungsaufwand sind Kosten, die im Zusammenhang mit der Gründung eines Unternehmens entstehen. Diese Kosten sind nicht immer sofort als Betriebsausgaben absetzbar.

  5. Fehlende Belege für Werbegeschenke: Bei Werbegeschenken sollte eine Dokumentation (z.B. Empfängerliste) geführt werden, um die betriebliche Veranlassung nachweisen zu können.

  6. Vergessen der Pauschalversteuerung von Geschenken: Bei Werbegeschenken über 50 € (netto) muss die Pauschalversteuerung von 30% berücksichtigt werden.

  7. Buchung von Schmiergeldern als Werbekosten: Schmiergelder und andere unzulässige Zuwendungen sind nicht als Betriebsausgaben absetzbar.

Rechtstipps und Best Practices

  • Werbebudget planen: Ein typisches Werbebudget liegt bei 5-10% vom Umsatz. Es ist wichtig, das Budget sorgfältig zu planen und die Effektivität der einzelnen Werbemaßnahmen zu messen (ROI).

  • Werbegeschenke gezielt einsetzen: Werbegeschenke bis 50 € (netto) sind optimal, da sie voll abziehbar sind. Achten Sie auf eine Dokumentation der Empfänger und bringen Sie das Firmenlogo auf den Geschenken an.

  • Online-Marketing strategisch nutzen: Nutzen Sie die Möglichkeiten des Online-Marketings (Google Ads, Social Media, SEO, Content-Marketing, E-Mail-Marketing), um Ihre Zielgruppe zu erreichen und neue Kunden zu gewinnen.

  • Erfolg der Werbemaßnahmen messen: Definieren Sie Key Performance Indicators (KPIs) und messen Sie den Erfolg Ihrer Werbemaßnahmen. Führen Sie A/B-Tests durch, nutzen Sie Analytics-Tools und optimieren Sie Ihre Cost-per-Acquisition (CPA).