Zum Hauptinhalt springen
Umsatzsteuer

Fernverkauf

Definition

Der Begriff “Fernverkauf” bezeichnet den Verkauf von Waren an Privatpersonen in anderen EU-Mitgliedstaaten, bei dem die Waren direkt an den Endkunden geliefert werden. Dies ist besonders relevant, wenn die Warenlieferung aus einem anderen EU-Land erfolgt und bestimmte Umsatzgrenzen überschritten werden.

Bedeutung in der Praxis

Fernverkäufe gewinnen für kleine und mittelständische Unternehmen (KMUs) zunehmend an Bedeutung, insbesondere im E-Commerce. Durch die Digitalisierung und den Online-Handel können KMUs ihre Produkte leicht in verschiedene EU-Länder verkaufen. Dabei müssen sie jedoch die jeweils geltenden Umsatzsteuerregelungen beachten. Ein typisches Beispiel ist ein deutscher Online-Händler, der seine Waren an Kunden in Frankreich verkauft. Wenn die jährlichen Umsätze bestimmte Schwellenwerte überschreiten, muss der Händler die [Umsatzsteuer](/lexikon/glossar/umsatzsteuer “Umsatzsteuer - Definition und Bedeutung”) des Ziellandes erheben und abführen.

Für KMUs bedeutet dies, dass sie nicht nur die Versand- und Lieferprozesse optimieren müssen, sondern auch die steuerlichen Verpflichtungen in jedem belieferten Land kennen sollten. Dank des One-Stop-Shop (OSS) Verfahrens können Unternehmen ihre steuerlichen Meldepflichten zentralisieren und vereinfachen, indem sie alle EU-Umsätze über ein einziges Portal abwickeln.

Rechtliche Grundlagen

Die rechtlichen Grundlagen für den Fernverkauf finden sich in der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie, insbesondere in den Artikeln, die den grenzüberschreitenden Warenverkehr regeln. Ab dem 1. Juli 2021 gelten neue Regelungen, die die bisherigen Lieferschwellen durch eine einheitliche Schwelle von 10.000€ für alle EU-Länder ersetzt haben. Überschreiten die Umsätze eines Unternehmens diese Schwelle, müssen die verkauften Waren im Bestimmungsland versteuert werden.

Für das Jahr 2024/2025 bleibt diese Regelung bestehen, wobei die EU weiterhin das Ziel verfolgt, den Binnenmarkt zu harmonisieren und den Verwaltungsaufwand für Unternehmen zu reduzieren. Die Einführung des OSS-Verfahrens vereinfacht die Verwaltung der Mehrwertsteuer für grenzüberschreitende Verkäufe erheblich.

Praxisbeispiele

  1. Ein Online-Händler in Deutschland verkauft Waren im Wert von 15.000€ an Privatkunden in Spanien. Da er die Schwelle von 10.000€ überschreitet, muss er die spanische Umsatzsteuer anwenden und über das OSS-Verfahren abführen.

    • [Buchungssatz](/lexikon/glossar/buchungssatz “Buchungssatz - Definition und Bedeutung”) (vereinfacht): Soll [Forderungen](/lexikon/glossar/forderungen “Forderungen - Definition und Bedeutung”) aus Lieferungen und Leistungen 1400 ([SKR03](/lexikon/glossar/skr03 “SKR03 - Definition und Bedeutung”)) / 1200 ([SKR04](/lexikon/glossar/skr04 “SKR04 - Definition und Bedeutung”)) an Haben Erlöse 19% USt 8400 (SKR03) / 4400 (SKR04) und Umsatzsteuer 19% 1776 (SKR03) / 3806 (SKR04).
  2. Ein österreichischer Hersteller von Handtaschen liefert seine Produkte an Kunden in Italien und Frankreich. Er nutzt das OSS-Verfahren, um die verschiedenen Umsatzsteuerverpflichtungen in den jeweiligen Ländern zentral zu verwalten.

    • Buchungssatz (vereinfacht): Soll Bank 1200 (SKR03) / 1800 (SKR04) an Haben Erlöse 19% USt 8400 (SKR03) / 4400 (SKR04).

Häufige Fehler

  1. Unkenntnis über die Umsatzschwellen, die zur Anwendung der Umsatzsteuer des Ziellandes führen.
  2. Fehlende Registrierung im OSS-Verfahren, was zu komplizierten und fehleranfälligen Einzelfallmeldungen führt.
  3. Unzureichende Dokumentation der Verkäufe, was zu Problemen bei der Steuerprüfung führen kann.
  4. Falsche Berechnung der Umsatzsteuer aufgrund unterschiedlicher Steuersätze in den EU-Ländern.
  5. Unterschätzung der Komplexität der steuerlichen Verpflichtungen bei grenzüberschreitendem Handel.

Tipps für KMUs

  1. Nutzen Sie das OSS-Verfahren, um die Verwaltung Ihrer EU-Umsätze zu vereinfachen.
  2. Halten Sie sich über die aktuellen Umsatzsteuerregelungen in den EU-Ländern auf dem Laufenden.
  3. Implementieren Sie eine Softwarelösung zur Überwachung Ihrer Umsätze und zur automatischen Berechnung der korrekten Umsatzsteuer.
  4. Schulen Sie Ihre Mitarbeiter im Bereich des grenzüberschreitenden Handels und der damit verbundenen Steuerpflichten.
  5. Ziehen Sie bei Unsicherheiten einen Steuerberater hinzu, der auf internationale Umsatzsteuer spezialisiert ist.

Siehe auch

Der Begriff Fernverkauf steht in engem Zusammenhang mit dem One-Stop-Shop (OSS), einer zentralen Anlaufstelle zur Abwicklung von Umsatzsteueranmeldungen bei grenzüberschreitenden Verkäufen innerhalb der EU. Dies erleichtert die Erfüllung von steuerlichen Verpflichtungen bei EU-Umsätzen.

Verwandte Begriffe

OSS EU-Umsätze