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SKR03 Ertrag Finanzerträge

Konto 8500

Zinserträge

Kontonummer

8500

Kontoart

Ertrag

Kategorie

Finanzerträge

Zusammenfassung

Das Konto 8500 (SKR03), 4500 (SKR04), 7700 (SKR05) “Zinserträge” erfasst alle Zinserträge aus betrieblichen Finanzanlagen. Dazu gehören Zinsen auf Bankguthaben (Habenzinsen), Darlehenszinsen (von Dritten oder Gesellschaftern), Anleihezinsen (Kuponzahlungen), Verzugszinsen von Kunden und ähnliche Erträge aus Kapitalanlagen. Es ist ein Ertragskonto und gehört zur Kategorie der Finanzerträge.

Verwendungszweck

Auf diesem Konto werden folgende Zinserträge gebucht:

  • Habenzinsen auf dem Geschäftskonto (Girokonto)
  • Zinsen aus Tagesgeld- oder Festgeldkonten
  • Darlehenszinsen, die das Unternehmen von Dritten oder Gesellschaftern erhält
  • Anleihenzinsen (Kuponzahlungen)
  • Verzugszinsen, die Kunden aufgrund verspäteter Zahlungen leisten
  • Erträge aus der Diskontierung von Wechseln (eher selten)

Steuerliche Aspekte

Steuerpflicht: Betriebliche Zinserträge sind grundsätzlich voll steuerpflichtig. Sie unterliegen nicht der Abgeltungsteuer, sondern werden im Rahmen der Gewinnermittlung (Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer) regulär versteuert.

Kapitalertragsteuer (KESt): Banken führen in der Regel 25% Kapitalertragsteuer (zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) auf Zinserträge ab. Diese einbehaltene KESt kann jedoch im Rahmen der Steuererklärung auf die Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer angerechnet werden.

Freistellungsauftrag: Für betriebliche Konten sollte KEIN Freistellungsauftrag erteilt werden, da die Zinserträge ohnehin im Rahmen der Steuererklärung versteuert und die einbehaltene KESt angerechnet wird.

Zinsabschlagsteuer: Die einbehaltene Kapitalertragsteuer wird auch als Zinsabschlagsteuer bezeichnet. Sie wird auf die Steuerschuld angerechnet oder im Rahmen der Steuererklärung erstattet, wenn die einbehaltene Steuer höher ist als die tatsächlich zu zahlende Steuer.

Buchungsbeispiele

Die folgenden Buchungsbeispiele zeigen, wie Zinserträge in den verschiedenen Kontenrahmen (SKR03, SKR04, SKR05) gebucht werden.

1. Habenzinsen auf dem Geschäftskonto (1.000 € vor KESt):

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Bank120018001200750,00 €
Kapitalertragsteuer174038203500250,00 €
Zinserträge8500450077001.000,00 €

Buchungssatz (SKR03): Soll Bank (1200) 750,00 € und Soll Verbindlichkeiten aus Steuern (1740) 250,00 € an Haben Zinserträge (8500) 1.000,00 €

2. Tagesgeldzinsen (500 € vor KESt):

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Bank120018001200375,00 €
Kapitalertragsteuer174038203500125,00 €
Zinserträge850045007700500,00 €

Buchungssatz (SKR04): Soll Bank (1800) 375,00 € und Soll Verbindlichkeiten aus Steuern (3820) 125,00 € an Haben Zinserträge (4500) 500,00 €

3. Darlehenszins von einem Dritten (1.000 €):

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Bank1200180012001.000,00 €
Zinserträge8500450077001.000,00 €

Buchungssatz (SKR05): Soll Bank (1200) 1.000,00 € an Haben Zinserträge (7700) 1.000,00 €

4. Verzugszinsen von einem Kunden (50,00 €):

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Forderungen aus Lieferungen und Leistungen14001200136050,00 €
Zinserträge85004500770050,00 €

Buchungssatz (SKR03): Soll Forderungen LuL (1400) 50,00 € an Haben Zinserträge (8500) 50,00 €

5. Anleihenzinsen (Kuponzahlung, 1.000 € vor KESt):

KontoSKR03SKR04SKR05SollHaben
Bank120018001200750,00 €
Kapitalertragsteuer174038203500250,00 €
Zinserträge8500450077001.000,00 €

Buchungssatz (SKR04): Soll Bank (1800) 750,00 € und Soll Verbindlichkeiten aus Steuern (3820) 250,00 € an Haben Zinserträge (4500) 1.000,00 €

Häufige Fehler und Fallstricke

  1. Verwechslung mit Abgeltungsteuer: Betriebliche Zinserträge werden NICHT pauschal mit der Abgeltungsteuer von 25% versteuert, sondern im Rahmen der regulären Gewinnermittlung.

  2. Nichtbuchung der KESt: Die einbehaltene Kapitalertragsteuer muss als Forderung gegenüber dem Finanzamt (bzw. als Verbindlichkeit aus Steuern) erfasst werden, um sie später in der Steuererklärung anrechnen zu können.

  3. Falscher Freistellungsauftrag: Für Geschäftskonten darf kein Freistellungsauftrag erteilt werden.

  4. Vermischung privater und betrieblicher Zinsen: Zinserträge aus privaten Sparkonten dürfen nicht auf betrieblichen Konten gebucht werden.

  5. Gesellschafterdarlehen ohne Fremdvergleich: Bei Darlehen an oder von Gesellschaftern muss eine marktübliche Verzinsung erfolgen, da es sonst zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) kommen kann.

  6. Vergessene Verzugszinsen: Bei Mahnungen sollten Verzugszinsen berechnet und dem Kunden in Rechnung gestellt werden.

  7. Negativzinsen falsch gebucht: Strafzinsen (Negativzinsen) sind KEINE negativen Erträge, sondern Aufwand und werden auf ein entsprechendes Aufwandskonto (z.B. “Sonstige betriebliche Aufwendungen”) gebucht.

Rechtstipps und Best Practices

Zinsoptimierung: Vergleichen Sie die Zinsen verschiedener Banken und Anlageformen (Tagesgeld, Festgeld, Anleihen), um die bestmöglichen Konditionen zu erzielen. Nutzen Sie den Zinseszinseffekt, indem Sie die Zinserträge wieder anlegen.

Liquiditätsmanagement: Legen Sie überschüssige Liquidität kurzfristig in Tagesgeld oder Festgeld an. Achten Sie auf ein ausreichendes Limit auf dem Geschäftskonto, um unvorhergesehene Ausgaben decken zu können. Vermeiden Sie es, größere Geldbeträge unverzinst auf dem Girokonto liegen zu lassen. Beachten Sie das Zinsänderungsrisiko bei langfristigen Anlagen.

Gesellschafterdarlehen: Schließen Sie für Gesellschafterdarlehen einen schriftlichen Vertrag ab, der die Konditionen (Zinssatz, Laufzeit, Tilgung) klar regelt. Achten Sie auf eine marktübliche Verzinsung, um eine verdeckte Gewinnausschüttung zu vermeiden. Erstellen Sie einen Tilgungsplan, um die Rückzahlung des Darlehens zu strukturieren.

Steueroptimierung: Lassen Sie sich die einbehaltene Kapitalertragsteuer in der Steuererklärung anrechnen. Versteuern Sie betriebliche Zinserträge vollständig im Rahmen der Gewinnermittlung. Achten Sie auf den Zeitpunkt der Vereinnahmung von Zinserträgen, um die Steuerlast zu optimieren.